{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-12-02_2_StR_627_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-12-02","aktenzeichen":"2 StR 627/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"bf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 627/77 BESCHLUSS\n2: A277\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten Andrew H EEEB aus CE, geboren am\nEEE 1946 in St. MAR /USA, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags _\n\n9%\n\npdf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts (Schwurgerichts) in Hanau vom\n10. Juni 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, weil\ngegen die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwen-\n\ndung des § 213 StGB ablehnt, durchgreifende Bedenken bestehen.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte von der\nspäter von ihm getöteten Frau He@9 mißhandelt, beleidigt\nund mit einer Bierflasche, nach deren Zerbrechen mit dem\nabgebrochenen Flaschenhals tätlich angegriffen, Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte durch die\ngegen ihn gerichteten Handlungen nicht zum Zorn gereizt und\nauf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Bei ihren Erwägungen hierzu beschränkt sie sich indessen darauf, jeweils\neine einzelne Angriffshandlung auf ihre Auswirkungen zu\nprüfen, ohne den festgestellten Geschehensablauf auch in\n\nseiner Gesamtheit zu würdigen. Auf eine solche Gesamtwürdigung\nkann hier nicht verzichtet werden: Selbst wenn keine der von\nFrau Hess ausgehenden Angriffshandlungen für sich allein geeignet war, den Angeklagten im Sinne des § 213 StGB zu reizen, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß sie durch\n\nihr dichtes Zusammentreffen diese Wirkung hatten. Die Heftigkeit und Hartnäckigkeit, mit denen - jedenfalls nach den\nbisherigen Feststellungen - Frau Heiß immer wieder gegen den\nAngeklagten vorging, deuten auf eine solche Möglichkeit ebenso hin wie das schwer erklärbare Ausmaß und die Brutalität\nder tödlichen Verletzungen, die der Angeklagte dann seinerseits Frau Heß zufügte.\n\nDie vermißte Gesamtwürdigung wäre unverhältnismäßig\nerschwert, wenn die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer an die bisherigen Feststellungen zum Tathergang gebunden wäre. Aus diesem Grund sieht sich der Senat gezwungen,\ndas angefochtene Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern\nin seiner Gesamtheit aufzuheben.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-02/2-str-627-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-02/2-str-627-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.775786+00:00"}}