{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-11-30_2_StR_506_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-11-30","aktenzeichen":"2 StR 506/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02 094\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 506/77 URTEIL\n30 19:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Horst Michael . EEE zu: TEE, dor:\ngeboren am GE 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nb2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1977,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. wWillms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n12. Mai 1977 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nv3\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Fall der Vergewaltigung (Karoline WB)\nbeschränkte Revision des Angeklagten rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Revisionsausführungen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung. Auch\ndie weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine rechtliche Beanstandung erbracht. Insbesondere ist die Feststellung der Strafkammer, an der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten bestehe kein Zweifel,\neinwandfrei schon im Hinblick darauf, daß dieser nur wenige\nStunden nach der Tat lediglich eine BAK von 0,4 %o hatte.\nWeitere Ausführungen hierzu waren nicht erforderlich.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-30/2-str-506-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-30/2-str-506-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.703425+00:00"}}