{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-11-30_2_StR_492_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-11-30","aktenzeichen":"2 StR 492/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"002\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 492/77 URTEIL\n30:14:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Karosseriebauer Josef Günter 5 (EEE\naus KB, dort geboren am ing 1952,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Holland\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Schick aus Bonn\n\nals Verteidiger des Angeklagten in\n\nder Verhandlung,\nJustizangestellter Weiß\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 7. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6*\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\nin einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit\nfortgesetzter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Aufklärungsrüge (§§ 244\nAbs. 2 StPO) Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte\n\"im Januar 1974 mehrmals Heroin für jeweils 100,-- DM\nund auch schußweise, mindestens ca. 1 1/2 Gramm, an\nden Zeuge Rudi N verkauft. Er hat diesen Vorwurf\nbestritten. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Einlassung, daß er NE in der fraglichen Zeit kein\nHeroin verkauft haben könne, hat er dem Landgericht\neine ärztliche Bescheinigung sowie eine \"eidesstattliche Versicherung\" seiner Mutter vorgelegt, die beide\nin der Hauptverhandlung verlesen wurden (Bd. II S. 267,\n272 d.A.). Nach dem Inhalt der ärztlichen Bescheinigung\nbefand er sich in der Zeit vom 12. Januar bis zum 28. Februar 1974 in stationärer Behandlung im DB-KiiiB-Hospital in KOM-MEEM ; seine Mutter versichert in\nihrer Erklärung, daß er vom 3. bis zum 11. Januar 1974\nzu Hause krank im Bett gelegen und in dieser Zeit das\nHaus nicht verlassen habe. Die Strafkammer bezweifelt\nnicht die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung,\nwohl aber der Erklärung der Mutter, ohne allerdings\nabschließend zum Ausdruck zu bringen, daß sie diese\n\n_u-\n\nErklärung insgesamt für falsch hält. Sie meint, daß\nder Angeklagte \"die zwei bis drei Käufe, von denen\nder Zeuge N gesprochen hat, in der Zeit vom\n\n1.1. bis zum 11.1.1974 durchaus getätigt\" haben könne.\nDer Angeklagte habe nämlich ausweislich der Vorstrafakten - 19 Cs 269/7& Amtsgericht Opladen - Anfang\nJanuar 1974 in LEE Heroin gekauft.\n\nDie Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer es bei der gegebenen Sachlage unterlassen hat,\ndurch Vernehmung der Mutter des Angeklagten und des\nihn damals behandelnden Arztes Beweis darüber zu erheben, ob der Angeklagte in der Zeit vom 3. bis zum\n11. Januar 1974 in der Lage war, das Bett und sogar\ndie Wohnung zu verlassen, um auf der Straße, wo er\nnach den Feststellungen seine Geschäfte ausschließlich abwickelte (UA S. 6, 7, 9), an einen Dritten\nHeroin zu verkaufen. Die Strafkammer hätte sich auf\nGrund der ihr bekannten Umstände gedrängt sehen müssen, die vom Angeklagten vermißten weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Besonderer Anlaß\nhierfür bestand - abgesehen von der Erklärung der Mutter - wegen der Unsicherheiten in der den Angeklagten\nbelastenden Aussage NEE (sie auch in das Urteil\nBingang gefunden haben: Während auf S. 7 UA nur davon\ndie Rede ist, daß der Angeklagte an Nöthgen Anfang\nJanuar 1974 mehrmals Heroin verkauft habe, glaubt die\nKammer nach ihren Ausführungen auf S. 8, 9 UA dem Zeugen N, daß er im Januar und Februar 1974 vom Angeklagten Rauschgift gekauft habe, obwohl damit wieder die\nfür richtig gehaltene ärztliche Bescheinigung nicht in\n\n6#\n\n-5_\n\nEinklang zu bringen ist. Hinzu kommt, daß die von\nder Strafkammer aus den Akten des Amtsgerichts in\nOpladen gezogenen Schlußfolgerungen erheblichen\nBedenken begegnen. Im dortigen Strafbefehl vom\n\n21. Oktober 1974 ist nicht davon die Rede, daß\n\nder Angeklagte \"Anfang Januar 1974\" (UA S. 10),\nsondern nur \"Anfang 1974\" in LEE Betäubungsmittel erworben hat. Hieraus ergibt sich nicht, daß\nder Angeklagte gerade in der Zeit vom 3. bis zum\n11. Januar 1974 in Leverkusen war.\n\nSchließlich kann ohne weitere Ermittlungen\nschwerlich davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte die mehreren Verkäufe en N an den noch\nverbleibenden beiden Tagen 1. und 2. Januar 1974 vorgenommen hat.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf der mangelnden Sachaufklärung beruht.\n\nII. Da das Urteil schon auf Grund der vorstehenden\nErwägungen aufgehoben werden muß, bedarf das übrige\nRevisionsvorbringen keiner Erörterung. Ergänzend ist\nnur auf folgendes hinzuweisen:\n\n1. Da der Angeklagte - Jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - das Heroin selbst von Holland\naus in die Bundesrepublik Deutschland gebracht hat,\nliegt nicht Steuerhehlerei (§ 398 AbgO aF), sondern\nSteuerhinterziehung (§ 392 Abe0 aF, § 370 AbgO nF) vor.\n\n-6 -\n\n2. Falls und soweit sich der Angeklagte Betäubungsmittel für seinen eigenen Verbrauch verschafft\nhat, ist er des Erwerbs in Tateinheit mit Einfuhr\nschuldig, im übrigen kommt nur Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in Betracht (vgl. BGHSt 25, 290).\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-30/2-str-492-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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