{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-11-30_2_StR_476_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-11-30","aktenzeichen":"2 StR 476/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"060\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 476/77 URTEIL\n30.11.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Angestellten Eugen Erich Wolfgang Pr (EEE\naus FÜR, zeboren arı GEB 1952 in Vom\nEEE ‚\n\n2. den Handelsvertreter Ernst Bernhard P f N aus\n\nKEN, gevoren 2m AEG 15.7 in LM DDR, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n02\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. November 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. willms\n\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer.\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Holland\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Weiß\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten PEN\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 11. Februar 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Pf gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSn,\nCr\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten PO\nwegen schweren Raubes, den Angeklagten PT wegen Beihilfe zu dieser Tat, weiter beide Angeklagte\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung,\nVerabredung zur Begehung eines Verbrechens in der\nForm eines schweren Raubes oder einer schweren räuberischen Erpressung, ferner wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu mehrjährigen Freiheitsstrafen\nverurteilt, dem Angeklagten Pf die Fahrerlaubnis\nentzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine\nSperrfrist festgesetzt sowie verschiedene Tatmittel\neingezogen.\n\nDer Angeklagte FÜ peanstandet das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts. Mit der Revision des Angeklagten PfÄ, die sich nur gegen dessen\nVerurteilung in den Fällen CE un: \"EEE - A\n\nBEER richtet, werden materiellrechtliche Einwendungen\nerhoben.\n\nI. Das Rechtsmittel des Angeklagten PM ist\nbegründet. Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Von\nihm war beantragt worden,\n\nzum Nachweis dafür, daß infolge der von\n\n1960 bis 1970 durchgeführten Bestrahlungen\nseines Gehirns Schädigungen an diesem entstanden seien, die Professoren KW und\nPo von Radiologischen Institut der Universität CE 215 Zeugen zu vernehmen\n\nund\n\n-u-\n\nzum Beweis dafür, daß durch die radioaktive\nBestrahlung des offenen Tumors an seinem\nHinterkopf eine Beeinträchtigung wichtiger\nGehirnzellen und -organe im Sinne der\n\n88 20, 21 StGB auch noch im Zeitpunkt der\nTaten nicht auszuschließen sei, den Operarzt Dr. Y@von jenem Institut als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.\n\nBeide Anträge hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsachen seien für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nDer Angeklagte wendet sich unter anderem gegen\ndie Zurückweisung dieser Anträge und rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.\n\nZu Recht beanstandet er die Ablehnung der beiden\nAnträge. Sie betrafen die Frage seiner Schuldfähigkeit und waren deshalb nicht bedeutungslos im Sinne\nvon § 24h Abs. 3 StPO. Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf der fehlerhaften Zurückweisung der Anträge beruht. Die Strafkammer ist zu\ndem Ergebnis gelangt, daß eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- und Hemmungsfähigkeit nicht\nmit Sicherheit verneint werden könne. Diese Würdigung hat sie allein darauf gestützt, daß bei dem\nAngeklagten unter dem Eindruck der langen Krankheit\n(er litt seit frühester Kindheit an einer Lymphogranulomatose) möglicherweise eine gewisse psychische\nVeränderung eingetreten sei und sich im Tatzeitpunkt\n\nnn\ner‘\n\n-5_\n\nzudem noch die vorübergehenden Persönlichkeitsbeeinträchtigungen negativ ausgewirkt haben könnten, die\n\nim allgemeinen mit der Polychemo-Therapie verbunden\nseien, der sich der Angeklagte im Jahre 1971 unterworfen hatte. Keine Bedeutung hat die Strafkammer\n\nindes der Tatsache beigemessen, daß er zwischen 1960\nund 1970 durch Kobaltbestrahlungen intensiv behandelt\nworden war. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß\ndas Landgericht über die zur Beurteilung des eventuellen Einflusses dieser Bestrahlungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten erforderliche Sachkunde verfügte. Dazu genügte nicht, worauf die Strafkammer sich\nvor allem berufen hat, daß sich ihre Mitglieder - außer\nden Schöffen - im Rahmen einer Vielzahl von Strafverfahren mit den psychischen und physischen Fragen der\nSchuldfähigkeit unter Verarbeitung medizinischer Gutachten und ihr Vorsitzender während einer einjährigen\nBeisitzertätigkeit in einem Entschädigungssenat häufig\nmit den psychischen Folgen einer schweren Erkrankung\nbefaßt hatten. Im allgemeinen vermögen Gerichte rein\nmedizinische Fragen nicht aus eigener Sachkunde zu\nentscheiden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten\n\nnur dort, wo keinerlei Anzeichen auf die Möglichkeit\nhindeuten, der Angeklagte könne von der geistigen Norm\nabweichen, und wo die Behauptung des Beweisamtrags sich\nlediglich auf eine Frage bezieht, die allein aufgrund\nder Beobachtung in der Hauptverhandlung - mithin ohne\nnähere Untersuchung - nit Hilfe des medizinischen Allgemeinwissens eines Tatrichters beantwortet werden kann\n(BGH, Urteil vom 7. Januar 1955 - 5 StR 641/54 -). Diese\nMöglichkeit scheidet aber, wie auf der Hand liegt, bei\nder vom Angeklagten behaupteten Gehirnschädigung aus.\n\n-6 -\n\nSoweit die Strafkammer allgemein auf das ihr durch\nden sachverständigen Zeugen Dr. DEE vermittelte\nSpezialwissen hingewiesen hat, genügt dies ebenfalls nicht als Nachweis für die hier notwendige\nbesondere Sachkunde. Denn aus dem Urteil geht nicht\nhervor, daß Dr. DEE über die eventuellen Auswirkungen der Kobaltbestrahlungen auf die Gehirnzellen\ndes Angeklagten befragt worden ist. Vielmehr lassen\ndie Urteilsgründe eher darauf schließen, daß er sich\nlediglich über die Folgen der Polychemo-Therapie geäußert hat. Schließlich stellt auch die Tatsache,\ndaß der Angeklagte und die Mitangeklagten in den\nFällen Ci und CA von der weiteren Durchführung ihrer jeweiligen Vorhaben Abstand\ngenommen haben, keinen Grund dar, der es rechtfertigen\nwürde, das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften\nAblehnung der beiden Beweisamträge mit Sicherheit zu\nverneinen. Denn in diesen beiden Fällen hinderten\näußere Umstände die Verwirklichung der Pläne, so\n\ndaß hieraus keine Folgerungen im Sinne des Nichtvorliegens eines Ausschlusses der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten gezogen werden können.\n\nB3\n\n- 7 -\n\nII. Die Revision des Angeklagten Pforr bleibt\nohne Erfolg. Seine Einzelausführungen erschöpfen\nsich in unzulässigen Angriffen auf die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-30/2-str-476-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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