{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-11-09_2_StR_419_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-11-09","aktenzeichen":"2 StR 419/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27 019\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 419/77 BESCHLUSS\n9 111:77 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauzeichner Hans Jürgen M EB aus SEE ,\n\ndort geboren am EEE 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Saarbrücken vom\n\n25. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\ngefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Seine\nRevision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte das\nOpfer mit Boxhieben und Handkantenschlägen, mißhandelte es\ndann weiter u.a. durch Fußtritte gegen Kopf und Hals. Das\nOpfer war bewußtlos. Der Angeklagte nahm zutreffend an, daß\nes noch lebte. Er entschloß sich, das Opfer in die Saar zu\nwerfen. Er schleifte es zum Ufer. Bei einer Verschnaufpause\nnahm er ihm 10.-- DM aus dem Geldbeutel weg. Um die Identifizierung zu erschweren, ließ er die Kleidungsstücke und Papiere des Opfers verschwinden. Schließlich warf er es ins\nWasser. Das Opfer wurde später 750 m stromabwärts ertrunken\naufgefunden,\n\nDer Angeklagte warf das Opfer in die Saar, um eine\nvon ihm zuvor begangene Straftat (gefährliche Körperver-\n\nletzung) zu verdecken. Das Schwurgericht hat deshalb auf\nMord erkannt.\n\nMord in der genannten Begehungsform setzt voraus,\ndaß gerade die Tötung als Mittel zur Verdeckung eingesetzt\nwird (BGHSt 7, 287, 289). Die Feststellungen könnten dafür\nsprechen, daß das Opfer endgültig als Belastungszeuge ausgeschaltet werden sollte. Hierzu steht jedoch im Widerspruch, daß das Schwurgericht nur bedingten Tötungsvorsatz\nfür erwiesen ansieht. Die Tötung als einziges Mittel zur\nTatverdeckung erfordert aber unbedingten Vorsatz (BGHSt 21,\n\n283). Diese Unstimmigkeit zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes.\n\n2. Das führt auch zur Aufhebung der übrigen Verurteilungen, und zwar der wegen Diebstahls, weil ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Mord besteht, und der wegen gefährlicher Körperverletzung, weil die neue Hauptverhandlung\n\nvielleicht Tötungsvorsatz schon zu einem früheren Zeitpunkt\nergeben könnte.\n\n3. Abschließend sei bemerkt, daß nach den Umständen\nunbedingter Tötungsvorsatz äußerst nahe liegt. Dieser wäre\nübrigens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Täter bei\n\nseinem Vorgehen nicht mit Sicherheit weiß, ob das Opfer\nnoch lebt, aber in jedem Fall seinen Tod will.\n\nSchumacher wWillms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-09/2-str-419-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-09/2-str-419-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.056324+00:00"}}