{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-26_2_StR_447_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-26","aktenzeichen":"2 StR 447/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Er.\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 447/77 BESCHLUSS\nLETR TH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‘\n\nden Arbeiter Josef W EEE aus BE, dort geboren\nam EB 1936, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls\n\n53\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn\nvom 25. Februar 1977, soweit es ihn\nbetrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte unter Freispruch im\nübrigen des vollendeten Diebstahls\nin vierzehn und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortge-\n‚setzten Diebstahls unter Einbeziehung früherer Strafen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge; sie hat teilweise Erfolg.\n\nObwohl den Feststellungen zu entnehmen ist, daß\nder Angeklagte jede der ihm zur Last gelegten Taten\nauf Grund eines neuen Tatentschlusses beging, hat das\nLandgericht in Verkennung des Begriffs des Gesamtvorsatzes und in Abweichung von der unverändert zugelassenen, von neunundzwanzig rechtlich selbständigen Fällen ausgehenden Anklage eine fortgesetzte Tat als gegeben angesehen. Der Angeklagte, gegen den auf Sicherungsverwahrung erkannt wurde, kann - anders als der nur zu\neinem Jahr Freiheitsstrafe verurteilte Mittäter - hierdurch beschwert sein. Im Falle seiner Verurteilung wegen\nsechzehn selbständiger Taten wäre möglicherweise in keinem Fall auf eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren\nerkannt worden, wie sie § 66 Abs. 1 StGB verlangt. Zugleich könnte sich ein falscher Anknüpfungspunkt für\n§ 66 Abs. 2 StGB ergeben, wo eine Verurteilung zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vorausgesetzt wird. Der Senat kann den Schuldspruch ändern und\nauf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen auf vierzehn vollendete und zwei versuchte\nDiebstähle erkennen. Daneben ist der vom Landgericht\nunterlassene Freispruch hinsichtlich der weiteren vom\nEröffnungsbeschluß umfaßten Einzeltaten geboten.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung\ndes Ausspruchs über die Rechtsfolgen. Die Anordnung der\nSicherungsverwahrung kann auch deshalb nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht die Übergangsregelung des\nArt. 93 des 1. StRG nicht beachtet hat.\n\n55\n\n-L-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Hinweise in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts macht sich der Senat zu eigen.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-26/2-str-447-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-26/2-str-447-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.793212+00:00"}}