{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-26_2_StR_440_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-26","aktenzeichen":"2 StR 440/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IH or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 440/77 BESCHLUSS\n2EW:FR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugschlosser Mathias H rl aus\n\nDEE DEE, zevoren zn EEE 1930 in zup-\n\nBad CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen erfolgloser Anstiftung zum\nerpresserischen Menschenraub\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 14. April 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Verletzung der §§ 52 Abs. 3, 63 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.\n\nAusweislich des Protokolls ist eine Belehrung der Zeugin Elisabeth Ridahin, daß sie auch als geschiedene Ehefrau des früheren Mitbeschuldigten Peter RB ein Recht habe,\ndas Zeugnis zu verweigern, unterblieben. Ihr früherer Ehemann\nwar, nachdem das Verfahren gegen ihn eingestellt worden war,\nals Beschuldigter ausgeschieden. Das Zeugnisverweigerungsrecht\nwar durch die Einstellung des Verfahrens, soweit es ihren geschiedenenEhemann betraf, jedoch nicht untergegangen. Richtet\nsich nämlich ein zusammenhängendes einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu\neinem von ihnen in einem Angehörigkeitsverhältnis nach 8 52\nAbs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rspr. z.B. BGHSt 7, 194).Dabei genügt es,\ndaß hinsichtlich desselben historischen Ereignisses gegen die\nin Betracht kommenden Personen in irgendeinem Stadium des Ver-\n\nfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat (ständige Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 8. Januar 1965\n\n- 2 StR 386/64 -). Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht\ndaher auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge ist, abgetrennt\n(BGH bei Dallinger MDR 1973, 902; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 - 2 StR 386/64 -), rechtskräftig abgeschlossen\n(RGSt 1, 207; 27, 270, 272) oder der Mitbeschuldigte verstorben ist (RGSt 32, 350, 351). Für den Fall, daß das Verfahren - wie hier - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird,\nkann nichts anderes gelten.\n\nHier richtete sich das Verfahren bis zum Abschluß der\nErmittlungen durch die Staatsanwaltschaft auch gegen den geschiedenen Ehemann der Zeugin. Während der gesamten Zeit des\nErmittlungsverfahrens bestand daher ein einheitliches Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten und jetzigen Zeugen\nRaaf und den Angeklagten. Die Zeugin RB war daher als Angehörige des früheren Mitbeschuldigten auch im Verhältnis\nzu dem jetzigen Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses\nberechtigt.\n\nDas Urteil kann auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen; es muß daher auf die Verfahrensrüge aufgehoben werden,\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-26/2-str-440-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-26/2-str-440-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.775791+00:00"}}