{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-26_2_StR_432_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-26","aktenzeichen":"2 StR 432/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das Versprechen einer Leistung, die der Täter nicht erbringen will, begründet allein noch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots i. S. d. § 4 UWG.","text_plain":"33 0B\n\nNachschlagewerk: Ja\n\nBGHSt: ja zu 2)\n\nUNG § 4\n\nDas Versprechen einer Leistung, die der Täter nicht erbringen will, begründet allein noch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots i. S. d. § 4 UWG.\n\nBGH, Urt. v. 26. Oktober 1977 - 2 StR 432/77 - LG Köln\n\n>\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 432/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dietrich Erich W ohne festen\nWohnsitz, geboren an in 1935 in /CSSR, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER zus ‚EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär (en\nals Urkundsbeamter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 23. März 1977\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 4 UWG in den Fällen C I, C II\nund C V wegfällt,\n\n2. in diesen Fällen in den Aussprüchen über die\nEinzelstrafen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\n33\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin Tateinheit mit strafbarer Werbung (§ 4 UWG) in drei\nFällen sowie wegen Betrugs in zwei weiteren Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren\nverhängt. Dagegmwendet sich die Revision des Angeklagten\nmit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat\nteilweise Erfolg.\n\n1. Zutreffend hat die Strafkammer in dem Verhalten\ndes Angeklagten jeweils die Merkmale des Betrugs erblickt.\nNicht zu beanstanden ist hierbei auch ihre Annahme, daß die\nKunden des Angeklagten an ihrem Vermögen geschädigt worden\nsind, soweit sie Gebühren für die Aufnahme in Branchen- und\nTelexverzeichnisse gezahlt haben, die bei ihrem Erscheinen\nveraltet und allenfalls in wenigen Exemplaren absetzbar waren (BGH, Urt. vom 10. März 1976 - 2 StR 658/75 -).\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener straf-\n\nbarer Werbung gemäß § 4 UWG. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte in diesen drei Fällen Formularwerbeaktionen\ndurchgeführt, mit denen er die entgeltliche Aufnahme in\nvon ihm herauszugebende Telex- und Branchenverzeichnisse\nanbot. So versandte er in der ersten Aktion 55.000 Werbeformulare an Empfänger, deren Anschriften er zuvor von\neinem Adressenverlag erworben hatte. Die Irreführung der\nKunden lag jeweils in der dem Vertragsangebot innewohnenden Vorspiegelung, aktuelle Telex- und Branchenverzeichnisse in üblicher Auflage herausbringen und vertreiben zu\nwollen und zu können.\n\nDieses Vorgehen erfüllt nicht den Tatbestand strafbarer Werbung, weil der Angeklagte mit ihm nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots i. S. d. § 4 UWG\nhervorrufen wollte,\n\nZwar ist in der Regel für die Beurteilung, ob ein\nderartiger Anschein beabsichtigt ist, ein Vergleich zwischen dem Angebot des Täters und etwaigen Angeboten seiner Konkurrenten nicht von wesentlicher Bedeutung. Denn\n§ 4 UWG dient nicht allein dem Schutz der Mitbewerber vor\nunlauterer Reklame, sondern weiterhin dem Interesse der\nAllgemeinheit an der Erhaltung eines leistungsfähigen Wettbewerbs und dem Verbraucherschutz. Dementsprechend hat es\ndie Rechtsprechung bereits des Reichsgerichts für maßgebend\nerachtet, ob die Eigenschaften des angebotenen Produkts\nselbst besonders in Erscheinung treten sollen, so daß sie\neinen Anreiz zum Erwerb bilden (RGSt 40, 122, 128; 47, 280;\n48, 4O, 42); der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung\nfortgeführt (BGHSt 4, 44 - Blindenware; ebenso BayObLG GRUR\n1959, 427; unklar KG JR 1973, 428 m. Ann. Tiedemann).\n\n53\n\nIndessen ist der Begriff des besonders günstigen Angebots auch im Rahmen einer vom Schutzzweck des Gesetzes\nabgeleiteten Auslegung vom Wortlaut her zu verstehen, Dieser verlangt, daß der Täter in der Absicht handelt, irgendeinen Vorzug seines Produkts herauszustellen. Ein Handeln\nohne derartige innere Einstellung hat nicht den Zweck, die\nangebotene Ware oder Leistung als wegen ihrer besonderen\nEigenschaften günstig zum Erwerb einladend anzupreisen. Daher kann es zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 UWG\nnicht genügen, wenn sich der Täter zu branchenüblichen, aus\nder Sicht des Kunden \"normalen\" Dienstleistungen erbietet,\ndie er nicht oder nur teilweise erbringen will, und Inhalt\nund Aufmachung des Werbemittels auch sonst nicht auf bestimmte Vorzüge der angebotenen Leistung hinweisen. Diesen\nRahmen aber hat der Angeklagte nicht überschritten. Daran\nändert auch der Umstand nichts, daß er die versprochenen\nLeistungen in Wahrheit nicht oder allenfalls in einem Umfang erbringen wollte, der der Nichtleistung wirtschaftlich\ngleichsteht.\n\nDie gegenteilige Auffassung des Landgerichts kann\nsich allerdings auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nstützen. Nach ihr liegt ein besonders günstiges Angebot\nimmer schon dann vor, wenn die angebotene Leistung bei weitem nicht dem entspricht, was der Anbieter von ihr und ihrer\nBeschaffenheit behauptet (RGSt 40, 122, 128; 48, 40, 42).\nJedoch geht diese Formulierung für Fälle der vorliegenden\nArt zu weit. Denn der Angeklagte täuschte in seinen Werbeformularen allein über seine Bereitschaft und Fähigkeit zur\nvertraglichen Leistung. Die Erklärung, vertragstreu sein zu\nwollen, haftet einem Vertragsangebot aber notwendig an; sie\n\nkann ihm nicht den Anschein vemitteln, \"besonders günstig\"\nzu sein. Das Versprechen einer Leistung, die der Täter\n\nnicht erbringen will, vermag daher für sich allein die\nVoraussetzungen strafbarer Werbung nach § 4 UWG noch nicht\nzu begründen. Eine Strafbarkeitslücke ergibt sich aus dieser\nvom Wortlaut des Gesetzes bestimmten Auslegung nicht, da\n\ndie Vorschriften über den Betrug einen ausreichenden Strafrechtsschutz gegenüber Täuschungshandlungen dieser Art gewährleisten.\n\n3. Hiernach mußte die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 4 UWG in den Fällen C I,\nC II, C V der Urteilsgründe wegfallen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, konnte der Senat den Schuldspruch selbst ändern.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung\nder in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe nach sich; die übrigen Einzelstrafen sind rechtlich nicht zu beanstanden und bleiben bestehen. In der neuen\nVerhandlung wird auch über das Berufsverbot nochmals’ zu befinden sein.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-26/2-str-432-77","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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