{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-21_2_StR_505_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-21","aktenzeichen":"2 StR 505/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"30 OR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 505/77 BESCHLUSS\n21.70.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Heinz-Ulrich > EEE aus\n\nKÜEEM-CEEE, geboren am GE 1956 in ram/SCEE, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 20. Ju-\n\nni 1977, soweit der Angeklagte wegen Mordes ver-\n\nurteilt ist, ferner im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und\nwegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nist hinsichtlich der Verurteilung wegen Mordes begründet.\n\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, daß sich der Tatrichter die erforderliche Gewißheit von den Umständen verschafft\nhat, die seiner Würdigung des Tatgeschehens nach § 211 StGB\nzugrunde liegen.\n\nDie Jugendkammer folgt bei ihren Darlegungen zu den\nEinzelheiten des Tathergangs und der inneren Tatseite der\nSchilderung, die der Angeklagte ihr gegeben hat. Sie über-\n\nnimmt seine Schilderung als \"Feststellung\", die auf seiner nicht widerlegbaren Einlassung beruhe (UA Bl. 17).\n\nDem entspricht es, daß sie im Urteil die zum Tode des Opfers\nführenden Vorgänge in der Möglichkeitsform beschreibt (UA\nBl. 11), die durch gewichtige Anhaltspunkte gestützte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nicht auszuräumen\nvermag (UA Bl. 11, 14, 16) und deshalb glaubt, von der Ein=\nlassung des Angeklagten \"ausgehen\" zu müssen. Trotz der Bezeichnung als Feststellung ergibt sich aus dem Urteil mithin\nnicht die Überzeugung der Jugendkammer von der Wahrheit der\nEinlassung. Dennoch stützt sie hierauf die Würdigung der Tat\nals Mord. Damit verwertet sie zu Lasten des Angeklagten Umstände, die nicht von ihrer richterlichen Überzeugung getragen werden.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/2-str-505-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/2-str-505-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.648806+00:00"}}