{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-21_2_StR_398_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-21","aktenzeichen":"2 StR 398/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"44\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_398/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Andreas “EEE aus VO geboren\nam EEE 19.5 in GE PB / DDR, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betrug:\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Oktober 1977 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n11. Februar 1977 wird unter Ausschei-\n\nden der Einzelakte Vi un: Fa\n(Fälle 1 a Nr. 2 und 15 der Anklageschrift) aus dem - fortgesetzten -\n\nBetrug im Falle II 1 der Urteilsgründe\nverworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch\ndahin ergänzt, daß auch die durch Urteil\n\ndes Schöffengerichts in Köln vom 25. Februar\n1976 - 50 Ms 75/73 StA Köln - erkannte Freiheitsstrafe von sieben Monaten in die Gesamtstrafe einbezogen ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDa im Urteil die in der Anklageschrift vorgeworfenen\nEinzelakte zum Nachteil VE uns: FB nicht ausdrücklich erörtert worden sind und den Urteilsgründen\nnicht entnommen werden kann, ob die Strafkammer diese\nder Verurteilung mit zugrunde gelegt hat, hat der Senat\nsie aus dem Verfahren ausgeschieden (§ 154 a Abs. 2 StPO).\nIm übrigen zeigen Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, so daß die Revision\nzu verwerfen war (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n- 3 -\n\nDer Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung\ndahin, daß nach Auflösung der im Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Dezember 1976 gebildeten Gesamtstrafe nicht nur die in diesem Urteil verhängten\nEinzelstrafen, sondern auch die im Rahmen der früheren,\njetzt aufgelösten Gesanmtstrafe bestehen gebliebene Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Schöffengerichts in Köln vom 25. Februar 1976 einbezogen sind. Das\nhat die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt, im Urteilsspruch jedoch nicht zum Ausdruck gebracht.\n\nSchumacher Willms Kir-chkof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/2-str-398-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/2-str-398-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.631007+00:00"}}