{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-19_2_StR_339_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-19","aktenzeichen":"2 StR 339/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":". BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 339/77 URTEIL\n6.40 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Klaus B EEE zus NEED,\ngeboren am EEE 1947 in na, Ä\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n4b\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus Lem\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär (ze\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Koblenz von\n\n31. März 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen\ndie Abgabenordnung (Steuerhinterziehung und Bannbruch)\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte die Aufhebung der Verurteilung,\nwie der Verteidiger auch in der Hauptverhandlung vortrug. Da er jedoch nur Verstöße gegen die §§ 46 und 69\nStGB gerügt hat, welche nur die Rechtsfolgen der Tat\nbetreffen, unterliegt der Schuldspruch nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Insoweit ist die Revision\nwegen fehlender Rechtfertigung unzulässig. Im übrigen\nwären etwaige Rechtsfehler in der rechtlichen Würdigung,\nwie sie der Generalbundesanwalt in seinem schriftlichen\nAntrag dargelegt hat, für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat ohne Bedeutung.\n\nDie Angriffe gegen diesen Ausspruch sind nicht begründet. Die Strafkammer durfte strafschärfend berücksichtigen, daß das vom Angeklagten an andere Personen\nabgegebene Heroin mindestens 24 Gramm betrug. Da auch\n\n-u-\n\nim übrigen die Überprüfung des Strafausspruchs und\nder Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, ist die\nRevision zu verwerfen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-19/2-str-339-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-19/2-str-339-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.593361+00:00"}}