{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-19_2_StR_303_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-19","aktenzeichen":"2 StR 303/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"anderen Straftat)\n\nEine Einschränkung des Mordtatbestands in der Begehungsform\nder Verdeckung einer anderen Straftat auf solche Fälle, in\ndenen der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im\nvoraus geplant hat, ist abzulehnen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (Ermöglichen oder Verdecken einer\nanderen Straftat)\n\nEine Einschränkung des Mordtatbestands in der Begehungsform\nder Verdeckung einer anderen Straftat auf solche Fälle, in\ndenen der Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im\nvoraus geplant hat, ist abzulehnen.\n\nBGH, Urt.v. 19. Oktober 1977 - 2 StR 303/77 - LG (SchwG)\nKoblenz -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 303/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Arbeiter Gerhard CM aus , geboren\nam GUEEE 1952 ir SCHNEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nTH\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Verhandlung vom 19. Oktober 1977 in der Sitzung\nam 21. Oktober 1977, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willnms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt SEES aus KUREN\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteils des Landgerichts (Schwurgerichts)\nin Koblenz vom 25. November 1976 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer (Schwurgericht)\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte faßte auf dem Heimweg nach einer\ndurchzechten Nacht, als er an dem Haus der 72jährigen,\nihm von wiederholten Besuchen bei seinen Eltern bekannten Lina Kri® vorbeikam, den Entschluß, mit\ndieser Frau notfalls gewaltsam geschlechtlich zu\nverkehren. Als ihm die völlig arglose Frau die Tür\ngeöffnet hatte, suchte er sogleich sein Ziel zu erreichen, Dabei kam es, da die Frau sich wehrte, zu\nschweren Tätlichkeiten, die erhebliche Verletzungen\ndes Opfers zur Folge hatten. Doch fand sich der Angeklagte nach der Überwältigung seines Opfers außerstande, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Als er deshalb von der Frau abließ, lief diese zum Fenster und\nwollte um Hilfe rufen. Der Angeklagte entschloß sich\ndarauf, sie als Zeugin für das Vorgefallene aus dem\nWege zu räumen und zu töten. Er griff zu einem Küchenmesser, riß sie zu Boden und stach auf sie ein. Als er\nden Körper verfehlte und das Messer auf dem Fußboden\nabbrach, suchte er nach einem anderen Tötungswerkzeug.\nMit einem Hammer, den er auf dem Küchenschrank liegen\nsah, schlug er sodann viele Male auf den Kopf des\nOpfers und tötete es durch die schweren Knochen- und\nHirnverletzungen.\n\nDas Schwurgericht hat den wegen des vorher genossenen Alkohols erheblich enthemmten Angeklagten wegen\nversuchter Vergewaltigung und wegen Mordes zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt.\nSeine Revision ist, soweit er Verletzung förmlichen\nRechts rügt und den Schuldspruch mit der Sachrüge angreift, an sich offensichtlich unbegründet. Jedoch\n\n-uL-\n\nbedarf die Verurteilung wegen Mordes unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verdeckung einer Straftat\nmit Rücksicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Statthaftigkeit der absoluten Strafdrohung des § 211 StGB (Urteil vom 21. Juni 1977\n\n= NJW 1977, 1525) näherer Erörterung.\n\nDas Bundesverfassungsgericht fordert für die genannte Begehungsart eine Auslegung, welche dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Es erkennt grundsätzlich an, daß der Gesetzgeber in diesem Fall \"einer milderen Beurteilung unter\ndem Gesichtspunkt der straffreien Selbstbegünstigung\"\nkeinen Raum gab, weil das Verhalten des zur Verdeckung\neiner Straftat tötenden Täters nicht nur eine besonders\nniedrige Gesinnung erkennbar macht, sondern auch durch\neine hohe Gefährlichkeit gekennzeichnet ist. \"Der mit\nder Tat verfolgte Zweck ist der Umstand, der die Tat\nvon den üblichen Fällen des Totschlags abhebt und eine\nhärtere Bestrafung nach der Mordvorschrift rechtfertigt\".\nEine Ergänzung des Tatbestandes hat das Bundesverfassungsgericht nach seinen weiteren Ausführungen nur für Grenzfälle im Auge, denen \"nicht das Merkmal der besonderen\nVerwerflichkeit der Tat anhaftet, das einen lebenslangen\nFreiheitsentzug als verhältnismäßig erscheinen läßt\".\nAls Beispiel führt es an, daß der Täter \"sich während\noder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur\nTötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der\nTötungsgedanke den Täter oft urplötzlich überkomme\". Abschließend sieht das Bundesverfassungsgericht, das \"damit\neine dritte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ent-\n\n-5-\n\nsprechende Interpretation nicht ausschließen\"will,\nneben der Wiedereinführung des generell unschriebenen und damit für alle Begehungsfornen zutreffenden Merkmals der besonderen Verwerflichkeit der Tat\nfür das Mordmerkmal der Verdeckung einer Straftat\neine Begrenzung. auf die Fälle als denkbar an, in\ndenen \"die Mordtat im voraus geplant ist\".\n\nDer hier zu entscheidende Fall nötigt nicht zu\neiner in jeder Richtung abschließenden Erörterung der\nFrage.\n\nOb die Einführung des Merkmals besonderer Verwerflichkeit in Betracht kommt, vermag der Senat schon deshalb nicht verbindlich zu beantworten, weil die Entscheidung hiervon nicht abhängen kann. Das würde nämlich voraussetzen, daß die besondere Verwerflichkeit hier nach den\nbesonderen Umständen der Tat zu verneinen wäre. Es braucht\nnicht näher erörtert zu werden, daß hiervon keine Rede\nsein kann. Die unglaubliche Rücksichtslosigkeit, mit\nder der Angeklagte gegen eine zu seiner Familie in\nnäheren Beziehungen stehende alte Frau vorging, die\nseine Großmutter sein konnte, sein hartnäckiges und\nin grausamer Form getätigtes Bemühen, das Opfer gefügig\nzu machen und schließlich zu töten, lassen seine Tat als\nim höchsten Grade verwerflich erscheinen. Die zusätzliche\nEinführung eines Merkmals der besonderen Verwerflichkeit,\ndie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung des Großen\nSenats BGHSt 9, 385 mit eingehender Begründung abgelehnt\nhat und das Bundesverfassungsgericht jetzt für erwägenswert hält, würde also an der Annahme von Mord in dem hier\ngegebenen Falle nichts ändern können.\n\n-6 -\n\nWollte man andererseits dem Vorschlag folgen,\ndas Merkmal der Verdeckung einer Straftat auf die\nFälle zu beschränken, in denen der Täter schon vor\nder Begehung der zu verdeckenden Straftat die Tötung\ndes Opfers ins Auge gefaßt oder gar beabsichtigt hatte,\nso würde das, wie gerade der hier zu entscheidende Fall\ndeutlich macht, dazu führen, daß durchaus zutreffend in\nden Mordtatbestand eingeordnete Fälle aus diesem herausgenommen würden. Überdies wäre der Tatrichter einem\nZwang zu Feststellungen ausgesetzt, die ihrer Art nach\nbesonders schwer zu treffen sind. Denn selbst der bewaffnete Einbrecher oder Räuber, der zur Verdeckung\nseiner Tat getötet hat, versteht sich leicht, wenn\nnicht regelmäßig zu der Behauptung, daß er die Waffe\nnur zum Zwecke der Drohung mitgeführt und ihren Einsatz zur Tötung nicht gewollt habe. Letztlich würden\nalso gerade solche Täter von der absoluten lebenslangen\nStrafe getroffen werden, die sich freimütig zu einem auch\ndiese innere Tatsache offenbarenden Geständnis verstanden hätten und damit eher eine mildere Behandlung verdienten. Der Senat hält es deshalb nicht für angängig,\nden Mordtatbestand in der Begehungsform der Verdeckung\neiner anderen Straftat auf Fälle zu beschränken, in denen\nder Täter die Tötung des unliebsamen Zeugen schon im\nvoraus geplant hat. Ob eine andere weniger weitreichende\nBegrenzung möglich wäre, bedarf für den hier gegebenen\nFall keiner Erörterung.\n\nJedoch kann das Urteil auf die allgemeine Sachrüge\nim gesamten Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das\nSchwurgericht hat bei beiden Einzelstrafen zum Nachteil\ndes Angeklagten berücksichtigt, daß er als Jugendlicher\nund Heranwachsender mit Zuchtmitteln belegt worden war.\n\nAl\n\n- 7 -\n\nDies war, da eine Ausnahme nach § 58 Abs. 2 BZRG\nnicht gegeben ist, unstatthaft, weil der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Verurteilung das 24, Lebensjahr vollendet hatte (§§ 58 Abs. 1 und 4, 49 BZRG). Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden\nist.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-19/2-str-303-77","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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