{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-19","aktenzeichen":"2 StR 283/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 283/77 URTEIL\nNE,A0 FF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Andreas Winfried C nl\naus EM geboren am nn IEEE in DEE Er ft,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2. den Arbeiter Milutin O0 EEE aus x\ngeboren am EEE 1949 in FO SEE / Jugoslawien,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nd>\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus <M\n\nals Verteidiger des Angeklagten OB\nJustizhauptsekretär 8\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten OENB\nwird das Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 16. Dezember 1976, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nee] und die Revision des Angeklagten\nChauchet werden verworfen.\n\n- 3 -\n\n3. Der Angeklagte CE hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten er] wegen\ngefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem\nMonat, den Angeklagten CE unter Freispruch im\nübrigen 1.) wegen Betrugs unter Einbeziehung früher\ngegen ihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat, 2.) wegen Körperverletzung, Betrugs, gefährlicher Körperverletzung\nund Körperverletzung wiederum unter Einbeziehung einer\nfrüheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten, 3.) wegen Betrugs zu einer\nweiteren Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt;\ngegen den Angeklagten CHE nat die Strafkammer außerdem die Sicherungsverwahrung angeordnet. Beide Angeklagte\nrügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts. Die Revision des Beschwerdeführers OB\nBEER fünrt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen diesen\nAngeklagten. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.\n\nI. Beide Beschwerdeführer machen geltend, daß sie\nihrem gesetzlichen Richter entzogen worden seien, weil\ndie erkennende 13. große Strafkammer des Landgerichts\nin Köln nicht in dem von ihr angenommenen Umfang hätte\nentscheiden dürfen. Diese Ansicht ist nicht richtig:\n\n-u-\n\n1. Die 8. große Strafkammer des Landgerichts in\nKöln hatte am 18. Juli 1975 in dem Verfahren 38-24/75\nden Angeklagten EEE wegen Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\nAuf seine Revision hat der Bundesgerichtshof dieses\nUrteil unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie nach dem Geschäftsverteilungsplan für zurückverwiesene Sachen der 8. Strafkammer zuständige 13.\ngroße Strafkammer des Landgerichts hat in einem Hauptverhandlungstermin vom 30. Juni 1976 einem Beweisamtrag\nder Verteidigung des Angeklagten CE stattgegeben\nund dann die Hauptverhandlung ausgesetzt. Zugleich hat\nsie folgenden Beschluß erlassen:\n\n\"In einem noch anzuberaumenden Termin sollen\nmöglichst alle gegen den Angeklagten zur Zeit\nnoch anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, um\nauf diese Weise ein abschließendes Bild über\nden Angeklagten gewinnen zu können.\"\n\nDurch Beschlüsse vom 9. August 1976 und 30. August\n1976 hat die Kammer dann die anderen den Gegenstand der\njetzigen Verurteilung bildenden, gegen den Angeklagten\nCHE annängigen Strafsachen zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden; in einem dieser Verfahren war außer dem Angeklagten CE Beschuldister auch der Angeklagte OEM.\n\n45\n-5-\n\n2. Die Verbindung der den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Strafsachen entsprach\ndem Gesetz (§§ 3 bis 4 StPO) und ist deshalb nicht\nzu beanstanden. Die Revision trägt keine Tatsachen\nvor, aus denen sich eine Gesetzesverletzung ergeben\nkönnte. Insbesondere war die Verbindung nicht deshalb unzulässig, weil in dem Verfahren 38-24/75 die\nSache nur noch zur Verhandlung und. Entscheidung über\nden Strafausspruch zurückverwiesen worden war. Auch\nnach dieser nur teilweisen Zurückverweisung war die 13.\nStrafkammer wieder in einem anhängigen Verfahren Gericht des ersten Rechtszugs mit allen Pflichten und\nBefugnissen eines solchen Gerichts. Sie war deshalb\nnicht gehindert, einen im Gesetz vorgesehenen Verbindungsbeschluß zu erlassen. Dafür, daß sie bei der\nVerbindung ihr pflichtgemäßes Ermessen mißbräuchlich\nangewendet hätte, ist nichts ersichtlich. Umstände,\ndie nach den in BGHSt 25, 51 entwickelten Grundsätzen\nder Verbindung hätten entgegenstehen können, sind weder von der Revision vorgetragen noch erkennbar.\n\nII. Die Strafkammer hat die Beweisaufnahme und\nrechtliche Würdigung auch auf Taten des Angeklagten\nCHE erstreckt, die nicht Gegenstand von Anklage\nund Eröffnungsbeschluß waren. Der Beschwerdeführer\nCHEN sieht darin einen Verstoß gegen § 264 StPO.\nAuch mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter bei der Feststellung und Bewertung von Tatsachen, die für die Beweiswürdigung oder die\nZumessung der Rechtsfolgen von Bedeutung sein können,\n\n-6-\n\ndurch den Anklagegrundsatz nicht beschränkt; er\n\nkann insoweit auch Lebensvorgänge berücksichtigen,\ndie sich als strafbare Handlungen darstellen, ohne\nals solche Gegenstand der Anklage zu sein, Die dabei\ngezogenen Grenzen (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770; BGH,\nUrt.v. 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 - m.w. Nachw.) hat\ndie Strafkammer hier beachtet. Sie hat die Prüfung\nnur auf solche Taten erstreckt, die für die Frage\nBedeutung haben konnten, ob der Angeklagte einen\nHang zu erheblichen Straftaten hat. Die umfassende\nPrüfung kennzeichnet ihr besonderes Bemühen, sich\n\nbei der schwerwiegenden Entscheidung nach § 66 StGB\nein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten zu machen und sich aus diesem\nGrund nicht auf die bereits abgeurteilten und jetzt\nabzuurteilenden Taten zu beschränken, die allein schon\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt\nhätten.\n\nIII. Die Rüge des Angeklagten CE, ie Strafkammer habe gegen § 267 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nIV. Die Prüfung des Urteils auf Grund’der von den\nAngeklagten erhobenen Sachbeschwerden hat zum Schuldspruch gegen beide Angeklagte und zum Ausspruch über die\nRechtsfolgen gegen den Angeklagten EEE keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Jedoch\nkann der Strafausspruch gegen den Angeklagten OEM\nnicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer legt diesem Angeklagten auf S. 116/\n117 UA straferschwerend zur Last, daß er sich selbst in\n\n$u\n\n- 7 -\n\ndie Situation gebracht habe, die der hier abgeurteilten\nTat zugrunde liege; denn er habe sich trotz fester Arbeitsstelle bei den FÜB-Werken ohne Not in das Milieu\nder Prostitution und Zuhälterei begeben und in diesem\n\nMilieu Stellungen als Portier und Buffetier angenommen.\nDiese Erwägungen sind nicht vereinbar mit der Feststellung auf S. 32 UA, daß der Angeklagte auf Grund einer\nStraftat von den Fi-Werken entlassen wurde und \"seitdem\", also erst nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle\nbei den FÜB-Werken in verschiedenen Kölner Nachtlokalen als Portier und Buffetier gearbeitet hat. Der\nWiderspruch läßt befürchten, daß die Höhe der gegen\n\nden Angeklagten verhängten Strafen zu seinem Nachteil\nvon unzutreffenden Erwägungen der Strafkammer beeinflußt\nworden ist. Aus diesem Grunde mußte der gesamte Strafausspruch gegen den Angeklagten EEE aufgehoben werden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-19/2-str-283-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-19/2-str-283-77","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.552951+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-10-19/2-str-283-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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Der Angeklagte CE hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/3","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"3","label":"§ 3 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:37.552951+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}