{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-12_2_StR_456_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-12","aktenzeichen":"2 StR 456/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 456/77 BESCHLUSS\nDEM?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz > EEE zu: >: -\ngeboren am MEEEEB 19:2 ir CHEND ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nrs 2\n\nB\nN 02\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel\nvom 24. Mai 1977, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er\nwegen Diebstahls in drei Fällen, davon\nin zwei Fällen jeweils in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner\nwegen versuchten Diebstahls verurteilt\nwird\n(88 242, 22, 52, 53 StGB, § 21 Abs. 1\nNr. 1 StVG),\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben in den\nAussprüchen über\n\na) die in den Fällen 1, 3 und 5 der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen und\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafen in den Fällen\n1 und 3 sowie über die Gesamtstrafe und die\nKosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Entgegen\nder Ansicht des Landgerichts stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 5 der Urteilsgründe) keine selbständige\nStraftat neben den Diebstählen dar. Zwischen ihm und den\nin den Fällen 1 (Shell-Tankstelle) und 3 (Kiosk auf dem\nBadeanstaltsgelände) begangenen Diebstahlstaten besteht\njeweils das Verhältnis der Tateinheit. In diesen Fällen\nwar die Wegnahme des Kraftwagens sowie der sonstigen\nBeute erst mit dem Fortfahren vom Tatort vollendet.\nInsoweit fielen die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen teilweise zusammen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO\nselbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen.\nEs ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach einem\nHinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den genannten drei Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3\nsteht das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung\nhöherer als der früheren Einzelstrafen nicht entgegen.\nJedoch dürfen die beiden neuen Einzelstrafen zusammen\ndie Summe der im angefochtenen Urteil für die Fälle 1,\n\n3 und 5 festgesetzten Einzelstrafen nicht übersteigen.\nFerner kann nicht auf eine höhere als die frühere Gesamtstrafe erkannt werden.\n\n-L-\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-12/2-str-456-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-12/2-str-456-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.401297+00:00"}}