{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-10-12_2_StR_410_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-12","aktenzeichen":"2 StR 410/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Zur Fassung des Urteilstenors, hier insbesondere zur\n\nAnrechnung der Untersuchungshaft.","text_plain":"42 loo\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 § 260 Abs. 4\nZur Fassung des Urteilstenors, hier insbesondere zur\n\nAnrechnung der Untersuchungshaft.\n\nBGH, Beschl.v. 12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 410/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Dieter A Do ]\naus OB /Main, dort geboren am EEE 1937,\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl\n\nFL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n12. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 26. April 1977 werden im Urteilsspruch\ndie Worte gestrichen:\n\n\"Die Untersuchungshaft wird angerechnet.\n\nBei dem Angeklagten gilt die\n\nStrafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft als verbüßt.\"\n\nDie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über eine Aussetzung der gegen diesen\nAngeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur\nBewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafbemessung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Prüfung unterlassen, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu |\nbewilligen ist.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt. Im Urteilsspruch hat sie ferner erklärt, daß\n\n- 3 -\n\ndie Untersuchungshaft angerechnet werde und die verhängte Strafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt\ngelte. Nach den Feststellungen des Urteils dauerte die Unte:\nsuchungshaft indessen lediglich vom 30. Mai bis 16. Novembe\n1976, also weniger als sechs Monate. Hiernach war über\n\ndie Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1, 4 StGB\n\nvon Amts wegen zu befinden. Die in die Urteilsformel\naufgenommenen Erklärungen zur Untersuchungshaft stehen\n\ndem nicht entgegen, da sie ohne rechtliche Wirkung und\nüberflüssig sind.\n\nAus Anlaß der Tat erlittene Untersuchungshaft ist\nnunmehr kraft Gesetzes auf die erkannte Strafe anzurechnen (§ 60 StGB 1969, § 51 StGB 1975); darüber ist im\nUrteil nicht mehr konstitutiv zu befinden. Eine richterliche Entscheidung wird nur in Ausnahmefällen erforderlich, etwa wenn die Anrechnung ganz oder teilweise unterbleiben soll (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB 1975), wenn auf\nFreiheits- und Geldstrafe oder auf mehrere Freiheitsstrafen erkannt wird, so daß zu bestimmen ist, auf welche\nStrafe die Untersuchungshaft angerechnet werden soll\n(BGHSt 24, 29, 30; BGH, Urt. vom 18. März 1976 - 4 StR\n65/76; Beschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77). Eine\nderartige Entscheidung wirkt insoweit konstitutiv und\nmuß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden.\nJedoch ist hier ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben.\nDeshalb hat der in der Formel des angefochtenen Urteils\nenthaltene Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungs\nhaft nur deklaratorischen Charakter. Er konnte, wie dies\nauch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war\n(BGHSt 21, 154; BGH, Urt. vom 5. September 1952 - 1 StR\n314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412;\n\n42\n\n-L-\n\nRG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß\ner eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich\nerlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschl.\nvom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75). Die in der Urteilsformel weiter enthaltene Äußerung über die Erledigung der verhängten Strafe ist mithin sachlich\nungerechtfertigt. Der Angeklagte wird die Differenz\nzwischen Untersuchungshaft und erkannter Strafe zu\nverbüßen haben, sofern nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird. Zur Nachholung der Prüfung\ndieser Frage war die Sache deshalb an den Tatrichter\nzurückzuverweisen.\n\nDer Senat hat ferner im Urteilsspruch die Erklärungen zur Anrechnung der Untersuchungshaft und\nzur Verbüßung der Strafe gestrichen. Nach § 260 Abs. 4\nStPO sind in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen\nwird, sowie - von den Ausnahmen des Satzes 5 abgesehen -\ndie richterlich verhängten Rechtsfolgen aufzunehmen.\nVom notwendigen Inhalt abgesehen, unterliegt die Fassung der Formel im übrigen zwar dem Ermessen des Gerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 6 StPO). Dieses kann dabei\nJedoch die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung des Tenors nicht unberücksichtigt lassen, die\nin der Kennzeichnung des begangenen Unrechts sowie der\nVerlautbarung der im Urteil getroffenen Anordnungen liegt.\nDer Tenor soll deshalb in knapper, verständlicher Sprache\nabgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgabe dient. Der Erwähnung von Tatmodalitäten, die nach der Gesetzesfassung\n- anders als z.B. §§ 244, 250 StGB - kein eigenes Unrecht\n\n-5-\n\ndarstellen, oder die allein für die Strafzumessung\n\nvon Bedeutung sind, bedarf es bei Anlegung dieses\nMaßstabes ebensowenig wie gerichtlicher Äußerungen\n\nohne konstitutive Wirkung. Derartige Angaben finden\nihren angemessenen Platz vielmehr im Verzeichnis der\nangewendeten Strafvorschriften nach § 260 Abs. 5 StPO.\nDaher erübrigen sich - worauf hinzuweisen der Senat\nAnlaß hat - Kennzeichnungen der Tat als gemeinschaftlich oder fortgesetzt oder im Rückfall begangen (BGH,\nBeschl. vom 16. März 1977 - 2 StR 62/77; BGHSt 23,\n\n237; Willms DRiZ 1976, 82), die Hervorhebung verminderter Schuldfähigkeit des Täters oder der Einordnung\nder Tat als besonders schwerer oder minder schwerer Fall.\nEine Hervorhebung allgemeiner Strafschärfungs- oder Milderungsgründe nach § 12 Abs. 3, 2. Alternat. StGB ist\nauch dann nicht erforderlich, wenn das Gesetz Regelbeispiele und einen jeweils besonderen Strafrahmen vorsieht,\nwie etwa in § 213 und § 243 StGB (BGHSt 23, 254, 256;\nBGH, Urt. vom 27. Oktober 1976 - 2 StR 465/76); der Umstand, daß die Senate des Bundesgerichtshofs im allgemeinen Urteilssprüche nicht mehr beanstanden, die solche\nStrafzumessungsgründe nicht lediglich in die Liste der\nangewendeten Vorschriften, sondern in die Urteilsformel\naufgenommen haben (BGH NJW 1977, 1830), steht dem nicht\nentgegen. In gleicher Weise überflüssig ist aber auch\nein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft,\nsoweit er im dargelegten Sinne nur deklaratorisch wirkt.\nEbensowenig läßt sich schließlich die verbreitete Praxis,\nden Umfang der Strafverbüßung infolge Anrechnung der Untersuchungshaft im Urteilstenor auszudrücken, aus dessen\nZweckbestimmung rechtfertigen. Denn auch wenn die erkannte\nStrafe durch die erlittene Untersuchungshaft offensichtlic\n\nN\n%,\n\n-6-\n\nvoll verbüßt ist, obliegt die entsprechende Feststellung der Strafvollstreckungsbehörde, da es sich\num eine Frage der Strafzeitberechnung handelt (vgl.\nBGHSt 18, 34, 36; 21, 186, 188); eine gerichtliche\nEntscheidung hierüber ist dem Verfahren nach § 458\nStPO vorbehalten.\n\nHiernach waren die Äußerungen des Landgerichts\nzur Anrechnung der Untersuchungshaft und zur Verbüßung der Strafe auch im vorliegenden Fall entbehrlich und wegen teilweiser sachlicher Unrichtigkeit zu\nstreichen.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-12/2-str-410-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-12/2-str-410-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.382017+00:00"}}