{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-09-28_2_StR_478_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-09-28","aktenzeichen":"2 StR 478/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BAT\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 478/77 BESCHLUSS\nIP.8,77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Peter Wolfgeng 5 a aus CE, dort\n\ngeboren am um 1950, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n#\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom\n\n16. Mei 1977, soweit er verurteilt worden\n\nist, im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1\nNr. 1, Abs. 4 Nr. 6 a und b BetMG in Tateinheit mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das am 13. April 1976 bei ihm sichergestellte\nHeroin eingezogen. Seine Revision hat teilweise Erfolg.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch nicht\nbestehenbleiben, weil die Strafkammer einen Strafrahmen von\neinem bis zu fünfzehn Jahren zugrunde legt, dieser dagegen\nnach § 11 Abs. 4 BetMG nur bis zu zehn Jahren beträgt.\n\nEine Miterstreckung auf den Angeklagten WE gemäß\n§ 357 StPO, die der Generalbundesanwalt angeregt hat, schei-\n\ndet aus (vgl. BGHSt 12, 335, 341 m. w. Nachw.). Dieser Angeklagte war nicht an der Tat des Beschwerdeführers betei-\n\nligt, hat vielmehr mehrere von dieser unabhängige Taten begangen.\n\nKirchhof Müller Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-28/2-str-478-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-28/2-str-478-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.125302+00:00"}}