{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-09-20_2_StR_412_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-09-20","aktenzeichen":"2 StR 412/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 412/77 BESCHLUSS\n20:9:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Asen Alfred Mm EEE aus\n\nFE, =evorcr ar ME 1946 ir NEED,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\n097\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 4. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit er wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen sowie\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nacht Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\nDie Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung. Nach ihnen führte der Angeklagte, der\nkeine Fahrerlaubnis besitzt, während einer Fahrt auf der\nAutobahn einen gefälschten Führerschein mit sich, um ihn not-\n\nfalls vorzuweisen. Daß er auf seine Fahrerlaubnis kontrolliert worden ist, 1äßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht das Merkmal des Gebrauchmachens vor. Dieses wird\nerst dann verwirklicht, wenn die Falschurkunde dem zu Täuschenden zugänglich gemacht und ihm damit die Möglichkeit der Kemntnisnahme gegeben wird (BGH GA 1973, 179). Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden ist. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte an der Herstellung des unechten Führerscheins mitgewirkt hat.\n\nKirchhof Müller Meyer\nBuddenberg Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/2-str-412-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-20/2-str-412-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.018407+00:00"}}