{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-09-01_2_StR_269_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-09-01","aktenzeichen":"2 StR 269/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"IS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_ 269/77 URTEIL\n1.5.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl Adolf Mae aus Mam-F Amp,\ngeboren am Es 1945 in Pu,\n\nwegen Totschlags\n\n2. H\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n1. September 1977 aufgrund der Verhandlung vom 31. August\n1977, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. wu in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEEEEEEEIEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter @&B in der Verhandlung,\nJustizangestellte Me bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 9. Dezember 1976\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\n‚hierzu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer (Schwurgericht) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3. 24\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, nachdem\nder Senat ein früheres Urteil in dieser Sache aufgehoben hatte, wegen Totschlags in einem minder\nschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten rügt, daß der Tatrichter die der\nAufhebung des früheren Urteils zugrunde liegende,\nbindende Rechtsansicht des Senats nicht beachtet\nund das sachliche Recht verletzt habe. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Der behauptete Verstoß gegen die Bindungswirkung der Senatsentscheidung (§ 358 Abs. 1 StPO)\nliegt nicht vor. Der Senat hat das erste Urteil beanstandet, weil der Tatrichter nicht geprüft hatte,\nob der Angeklagte auf die in seiner Gaststätte randalierenden Gäste in Wahrung seines Hausrechts schoß,\num sie an weiteren Zerstörungen zu hindern. Mit dieser Frage setzt sich das Landgericht nunmehr eingehend\nauseinander (UA Bl. 26 - 28).\n\n2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen\ngetragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit\ndenen er das Vorliegen eines Angriffs auf seine Person\nund die Voraussetzungen der Putativnotwehr dartun möchte,\nentfernen sich von diesen das Revisionsgericht bindenden\nFeststellungen. Mit ihnen kann er daher nicht gehört\nwerden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz \"Im Zweifel\nfür den Angeklagten\" ist der Strafkammer nicht unterlaufen, da sie ausweislich der Urteilsgründe keine\nZweifel an dem Geschehensablauf hatte, der dem Schuldspruch zugrunde liegt.\n\n-L-\n\nRechtlich nicht zu beanstanden ist es, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten ein Notwehrrecht zum\nSchutze seines Hausrechts und der am Inventar bestehenden Besitz- und Eigentumsrechte im Ergebnis\nversagt hat. Soweit sie hierzu ausführt, die Abgabe\nder Schüsse sei nicht das zur Verteidigung erforderliche Mittel gewesen, teilt sie allerdings nicht mit,\nwelcher weniger gefährlichen, aber ebenso wirksamen\nMaßnahmen sich der Angeklagte hätte bedienen sollen.\nErörterungen hierüber sind regelmäßig erforderlich,\nda der Verteidiger grundsätzlich dasjenige Abwehrmittel einsetzen darf, das eine sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs erwarten läßt; nur\nwenn mehrere Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen,\ndie mit gleicher Sicherheit die sofortige Beendigung\ndes rechtswidrigen Angriffs bewirken können, ist das\nfür den Angreifer weniger gefährliche zu wählen (vgl.\nzusammenfassend BGH GA 1968, 182, 183). Läßt das Urteil nicht erkennen, über welche anderen Mittel der\nTäter zur Abwehr des Angriffs verfügte, begnügt es\nsich vielmehr mit einem bloßen Hinweis auf anderweitige Verteidigungsmöglichkeiten, so kann dadurch dem\nRevisionsgericht die Prüfung verwehrt sein, ob der\nRichter das Tatgeschehen zutreffend gewürdigt hat.\n\nIm vorliegenden Falle gefährdet der Mangel den Schuld-\n\nspruch jedoch nicht. Denn das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß das Verhalten des Angeklagten rechtsmißbräuchlich und deshalb unter keinem denk-\n\nbaren Gesichtspunkt zu billigen war. Dieser Ansicht ist\nbeizupflichten.\n\n2\n\n-5-\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist die Ausübung eines an sich gegebenen Notwehrrechts unzulässig, wenn die Verletzung des Angreifers\naußer jedem Verhältnis zu dem durch ihn drohenden\nSchaden steht und deshalb rechtsmißbräuchlich ist\n(BGH GA 1968, 182, 183; BGH MDR 1956, 372; BGH VRS\n30, 281; BGH, Urteil vom 11. Februar 1958 - 1 StR\n595/57). Daß dies hier der Fall war, hat die Strafkammer rechtlich unangreifbar festgestellt. Die Gruppe\nder randalierenden Gäste befand sich bereits auf dem\nRückzug zum Ausgang der Gaststätte, erhebliche Zerstörungen waren nicht geschehen und nicht mehr zu\nerwarten, die Polizei war benachrichtigt und mußte\n\"jeden Moment\" eintreffen. Der Angeklagte konnte und\nwollte die Gäste im wesentlichen nur noch zu einem\nbeschleunigten Verlassen des Lokals, zu \"schnellerer\nGangart\" bewegen. Unter solchen Umständen war die Abgabe von Schüssen mit bedingten Tötungsvorsatz ein\noffensichtlicher Rechtsmißbrauch.\n\n3. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer wertet zu Lasten des Angeklagten,\ndaß er die Tatwaffe aus einer Schublade genommen und eingesteckt habe, als für ihn noch keine von den Gästen ausgehende Gefahr erkennbar gewesen sei; sie hält das für\nleichtfertig und vermißt einen einfühlbaren Grund oder\nAnlaß (UA Bl. 30, 31). Diese Erwägung läßt sich nicht\nmit den Feststellungen auf UA Bl. 7, 8 vereinbaren, wonach zu jenem Zeitpunkt drei der späteren Randalierer\ngemeinsam die Toilettenräume aufgesucht hatten und der\nAngeklagte sich mit der Pistole, zunächst für einen\nKontrollgang, versah, weil er auf Grund eines Hinweises\n\n-6 -\n\nseines Kellners Unheil fürchtete. Darüber hinaus\nverkennt die Strafkammer, daß dem Angeklagten der\nEinsatz seiner Waffe nicht schlechthin verwehrt war.\nSo wie sich das Tatgeschehen entwickelt hat, wäre\nihre Benutzung jedenfalls als Drohmittel oder zur\nVerletzung des angreifenden Gegners gerechtfertigt\ngewesen. Unter diesen Umständen kann es dem Angeklagten nicht angelastet werden, daß er sich in Voraussicht des von den Gästen allein zu verantwortenden\nZwischenfalls rechtzeitig eines Abwehrmittels versichert hat, dessen Verwendung ihm offenstand.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nfehlerhafte Strafzumessungserwägung die Höhe der\nangesichts der Umstände nicht milden Strafe beeinflußt hat. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.\n\nSchumacher Müller RiBGH Baumgarten kann\nnicht unterschreiben,\nda er wegen Urlaubs\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/2-str-269-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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