{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-08-31_2_StR_119_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-31","aktenzeichen":"2 StR 119/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"060 Kr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 119/77 URTEIL\n1.9.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steinmetz Arthur Willi M EEE aus Pee/B. ,\ngeboren am NE 1935 in He /B., zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 31. August 1977 in der Sitzung vom\n1. September 1977, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Eee» bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ee aus ME und\nRechtsanwalt Dr aus I 0)\nals Verteidiger des Angeklagten in\nder Verhandlung,\nJustizangestellter MB in der Verhandlung,\nJustizangestellte WW bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt\n\nvom 9. April 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin 17 Fällen und versuchten Betrugs unter Einbeziehung\nfrüher gegen ihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision,\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nI. 1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nsind für den Angeklagten die Rechtsanwälte Sue,\nCE und Ele als Verteidiger aufgetreten. Als Wahlverteidiger haben unabhängig voneinander Revision eingelegt Rechtsanwalt Ei» an 13. April 1976 und die\nRechtsanwälte Ge und WEB jeweils am 14. April\n1976. Die Rechtsanwälte Eeiiib und GEM haben das\nRechtsmittel zugleich mit der Einlegung durch Erhebung\nder allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Am 26. Juni\n1976 hat auch Rechtsanwalt Dr. A zur Begründung\nder Revision die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere\nRevisionsrechtfertigungen mit Verfahrens- und Sachrügen\nhaben Rechtsanwalt Dr. Sig als Unterbevollmächtigter\ndes Rechtsanwalts GE am 20. Juli 1976 und Rechtsanwalt WE» an 21. Juli 1976 angebracht.\n\nNachdem der Angeklagte vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf hingewiesen worden war, daß er gemäß § 137\nAbs. 1 Satz 2 StPO nur von höchstens drei Rechtsanwälten\nverteidigt werden dürfe, hat er in einem an den Vorsitzenden gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1976 folgende Erklärung abgegeben:\n\n-L-\n\n\"Es werden von drei Verteidigern eine Revisionsbegründung eingereicht. Dies von\n\nHerr Rechtsanwalt WE» Meinem\n\nHerr Rechtsanwalt Ge Fe\n\nHerr Rechtsanwalt Dr. J. Ag» HaEiED. \"\n\n2. Die bei dieser Sachlage nach § 137 Abs. 1\nSatz 2 StPO erforderliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Entscheidung des Revisionsgerichts\ndie Revisionsrechtfertigungen der Rechtsanwälte Geis,\nWidmaier und Dr. Aw zugrunde zu legen sind.\n\nDie Vorschrift des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO dient\ndem Zweck, einem Mißbrauch der Verteidigung durch Einschaltung einer Vielzahl von Wahlverteidigern entgegenzuwirken. Für das Revisionsverfahren bedeutet dies, daß\ndem Revisionsgericht nicht eine beliebige Anzahl von\nRevisionsrechtfertigungen verschiedener Verteidiger\nunterbreitet werden darf und daß auch in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht mehr als drei\nVerteidiger für einen Angeklagten auftreten dürfen. Der\ngenannte Zweck ist jedenfalls dann erreicht, wenn - wie\nhier - der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf § 137\nAbs. 1 Satz 2 StPO dem Gericht gegenüber unmißverständlich erklärt, welche - höchstens drei - Wahlverteidiger\nihn im Revisionsverfahren vertreten. Diese Erklärung hat\nzur Folge, daß die Revisionsrechtfertigungen der bezeichneten Verteidiger der Entscheidung des Revisionsgerichts\nzugrunde zu legen und daß die Revisionsbegründungen anderer Verteidiger für das Revisionsgericht unbeachtlich\nsind. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut\nund Sinn des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO; es liegt auch im\n\nInteresse des Angeklagten, da ihm hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen des Gesetzes Umfang\nund Inhalt seiner Verteidigung frei zu bestimmen (vgl.\nhierzu auch Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974, BGBl, IS. 3686).\n\nIn diesem Zusammenhang ist die von Rechtsanwalt\nDr. SEP unterzeichnete Rechtfertigungsschrift vom\n19. Juli 1976 als von Rechtsanwalt Ge» angebracht\nanzusehen, da Rechtsanwalt Dr. Si@® nur als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts Geis tätig geworden\nist. Der Unterbevollmächtigte ist jedenfalls dann kein\nweiterer Verteidiger im Sinne des § 137 Abs. 1 Satz ?\nStPO, wenn er im Revisionsverfahren nur an Stelle des\nihn bevollmächtigenden Wahlverteidigers, nicht aber\nneben diesem tätig wird (ebenso Kleinknecht StPO 33.\nAufl., Anm. 11 vor § 137, Anm. 7 zu § 137; Schmidt-Leichner NJW 1975, 420; aA KG NJW 1977, 912; Dünnebier\nin Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., Anm. 25 vor § 137,\nAnm. 8, 10, 12 zu § 137). Dies folgt schon daraus, daß\nseine Bevollmächtigung erlischt, wenn dem Hauptbevollmächtigten das Mandat entzogen wird. Allerdings würde\nes eine unzulässige Umgehung des § 137 Abs. 1 Satz 2\nStPO darstellen, wenn sowohl der Wahlverteidiger wie\nauch sein Unterbevollmächtigter jeweils getrennte substantiierte Revisionsrechtfertigungen anbringen oder\nin der Hauptverhandlung nebeneinander auftreten wollten und dadurch die Zahl der zulässigen Verteidiger\noder Revisionsbegründungen überschritten würde. Eine\nsolche Ausnahme liegt hier nicht vor.\n\n-6 -\n\nWie zu entscheiden ist, wenn ein Wahlverteidiger\nin demselben Verfahren gleichzeitig oder nacheinander\nmehrere Unterbevollmächtigte bestellt, kann hier offen\nbleiben, weil für den Wahlverteidiger Rechtsanwalt Geis\nausschließlich Rechtsanwalt Dr. Sieg als Unterbevollmächtigter tätig geworden ist.\n\nII. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den\nVorsitzenden Richter Paquet wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er sich auf\neine ihm, dem Angeklagten, abträgliche Äußerung des\nRichters berufen, die dieser im Jahre 1973 gegenüber\ndem Bürgermeister Järling aus Hochstetten abgegeben\nhabe.\n\nDie Berufsrichter der Strafkammer haben das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Revision. Sie\nmeint, daß das Ablehnungsgesuch begründet gewesen sei\nund daß deshalb die Mitwirkung des abgelehnten Richters\nam Verfahren und am Urteil einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO darstellte. Der\ngeltend gemachte Revisionsgrund liegt indessen nicht vor.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob das Ablehnungsgesuch\nrechtzeitig angebracht worden ist, ob darüber die zuständigen Richter entschieden und ob diese mit Recht\nVerschleppungsabsicht des Angeklagten bejaht haben.\nDenn das Revisionsgericht hat ohne Rücksicht auf Mängel\ndes Verfahrens der Strafkammer umfassend zu prüfen, ob\ndas Ablehnungsgesuch zum Ausscheiden des abgelehnten\n\n- 7 -\n\nRichters hätte führen müssen (BGHSt 23, 265, 266/267).\nDiese Prüfung ergibt hier, daß dem Ablehnungsgesuch\nim Ergebnis mit Recht der Erfolg versagt wurde, weil\nnicht feststeht, daß der vom Angeklagten behauptete\nAblehnungsgrund vorlag.\n\nDer Angeklagte hat sich in seinem Gesuch \"zur\nGlaubhaftmachung auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, außerdem auf die zeugenschaftliche Einvernahme\ndes Herrn Peter Jump in Hei berufen\". Der\nabgelehnte Richter hat in seiner daraufhin abgegebenen\ndienstlichen Äußerung erklärt, daß der vom Angeklagten\nvorgetragene Sachverhalt nicht zutreffe. Die Berufung\nauf die Vernehmung des Bürgermeisters JB als Zeuge\naber genügte nicht den an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen.\n\nGrundsätzlich reicht die bloße Benennung eines\nZeugen zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes\nnicht aus (BGHSt 21, 334, 346, 347). Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn es dem betroffenen Angeklagten nicht möglich war, rechtzeitig\nwenigstens eine schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, und wenn er nicht mindestens dieses Unvermögen glaubhaft macht (BGH aa0; zuletzt auch Urt. v.\n\n22. Dezember 1976 - 2 StR 527/76 -). Dann -und nur dann -\ngebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, Beweis von\nAmts wegen zu erheben. Ein solcher Ausnahmefall liegt\nhier indessen nicht vor.\n\nDer Angeklagte hatte von dem am 16. Februar 1976\ngeltend gemachten Ablehnungsgrund bereits im Jahre 1973\nerfahren. Ob damals bei ihm auf Grund der erlangten\n\nKenntnis die Besorgnis der Befangenheit des Richters\nPaquet erwuchs, hing ausschließlich von seinem eigenen Empfinden, nicht aber davon ab, wie sich sein Verteidiger später zu der Frage stellte. Hatte der Angeklagte die entsprechende Besorgnis, so lag es an ihm,\nseinen Verteidiger unverzüglich hiervon zu unterrichten und dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig\ndie formellen Voraussetzungen der Ablehnung zu schaffen.\nDafür, daß der Angeklagte dies getan hat, ist ein Anhaltspunkt weder von der Revision dargetan noch sonst\nersichtlich.\n\nUnter diesen Umständen ist es allein auf den Angeklagten selbst zurückzuführen, daß eine schriftliche\n(eidesstattliche) Erklärung des Bürgermeisters Järling\nnicht mit dem Ablehnungsgesuch vorgelegt werden konnte.\nDie Strafkammer war deshalb nicht gehalten, den angebotenen Zeugenbeweis von Amts wegen zu erheben. Darauf,\nob - wie im Ablehnungsgesuch vom 16. Februar 1976 ausgeführt und von der Revision jetzt geltend gemacht -\nder Verteidiger nach Erlangung eigener Kenntnis von\nAblehnungsgrund keine Möglichkeit mehr hatte, sich noch\nrechtzeitig mit Bürgermeister Mp in Verbindung zu\nsetzen und eine schriftliche Erklärung von ihm zu erlangen, kommt es bei alledem nicht an.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet.\n\n-9-\n\nIII. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler.\n\nSchumacher Müller RiBGH Baumgarten\nkann nicht unterschreiben, da er\nbeurlaubt und ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-31/2-str-119-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-31/2-str-119-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.502200+00:00"}}