{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-08-17_2_StR_300_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-17","aktenzeichen":"2 StR 300/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"StGB 1975 § 63\n\nVoraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, insbesondere ursächlicher Zusammenhang zwischen\nder seelischen Abartigkeit des Täters und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\n\"StGB 1975 § 63\n\nVoraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus, insbesondere ursächlicher Zusammenhang zwischen\nder seelischen Abartigkeit des Täters und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten.\n\nBGH, Urt.v. 17. August 1977 - 2 StR 300/77 - LG Hanau -\n\n2_StR 300/77 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Franz W EEE aus Hama, geboren am\n3. Mai win LEER ,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u in der Verhandlung,\nBundesanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte um\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nHanau vom 24. November 1976 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe: -\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte eine\nFrau zwei Tage lang in seiner Wohnung gewaltsam festgehalten und wiederholt zur Duldung sexueller Manipulationen genötigt. In einem weiteren Fall brach er durch\nEinschlagen einer Fensterscheide in ein Bienenhaus ein,\nwo er Lebensmittel und drei Gewehre mit Munition entwendete. Anschließend holte er drei Kaninchen aus einem\nStall und schlachtete sie. Eines der entwendeten Gewehre führte er später auf der Straße mit sich, weil\ner einen Käufer suchte. Nach seinem Austritt aus der\nkatholischen Kirche richtete er Briefe an kirchliche\nStellen, in denen er Rtickzahlung von Kirchensteuer verlangte. In einem Schreiben an das Bischöfliche Generalvikariat in Fulda vom 5. Januar 1975 drohte er, Gegenstände von entsprechendem Wert aus katholischen Kirchen\nwegzunehmen, wenn ihm nicht 2.000,-- DM zurückgezahlt\nwürden. Nach Ablehnung seines Ansinnens nahm er aus\n‘einer Kirche in Hp ein vergoldetes Altarkreuz, ein\nGebetbuch und mehrere Kerzen weg. Das Landgericht hat\nin diesen Taten eine Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und sexueller Nötigung, Diebstähle, unbefugtes\nFühren einer Schußwaffe und eine versuchte Erpressung\ngefunden, den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil\ner infolge einer Schizophrenie ohne Schuld gehandelt\nhabe. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus hat es abgelehnt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Das Rechtsmittel\n\nu-\n\nhat Erfolg. Ein Eingehen auf die Verfahrensrüge erübrigt sich, weil auf jeden Fall die Sachrüge durchgreift. Die Staatsanwaltschaft sieht zutreffend die\nBegründung als bedenklich an, die die Strafkammer für\ndie Ablehnung der Unterbringung gegeben hat.\n\nHinsichtlich der Schwere der künftig zu erwartenden rechtswidrigen Taten ist die Strafkammer möglicherweise von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Dieser Verdacht wird dadurch begründet, daß\ndie Strafkammer die den Gegenstand der Anklage bildenden Eigentumsdelikte als \"verhältnismäßig geringfügig\"\nbeurteilt hat. Im Zusammenhang kann das kaum anders\nverstanden werden, als daß sie auch künftige Taten\ndieser Größenordnung unter der Schwelle dessen sieht,\nwas der Gesetzgeber mit dem Begriff der erheblichen.\nrechtswidrigen Taten treffen wollte, und daß sie schon\naus diesem Grunde die Anwendbarkeit des § 63 StGB verneint hat. Sowohl hinsichtlich des Einbruchs in das\nBienenhaus mit dem Diebstahl von drei Gewehren und\nMunition wie hinsichtlich des Kirchendiebstahls ist\neine solche Einschätzung sicherlich verfehlt. Sie kann\nsogar für die Wegnahme der drei Kaninchen bezweifelt\nwerden, die wahrscheinlich einen Bedürftigen getroffen hat. Mit der Neufassung des § 63 StGB durch das\nZweite Strafrechtsreformgesetz wollte der Gesetzgeber\nim wesentlichen an der Grenze festhalten, welche die\nRechtsprechung bei Ausdeutung der früher maßgeblichen\nUmschreibung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herausgearbeitet hatte. Im Gegensatz zu § 66 StGB,\nwo:die Verwendung der gleichen Formulierung unter Anführung von bestimmten Beispielen dem Ziel diente,\n\nMi\n\n-5_\nStraftaten geringer oder mittlerer Schwere regelmäßig\nnicht mehr für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nausreichen zu lassen (BGHSt 24, 162), ging es bei der\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur\num die Ausschaltung von rechtswidrigen Handlungen, die\nder Kleinkriminalität zuzurechnen und in ihrem Gewicht\neher als bloße Belästigungen einzustufen sind. Die mittlere Kriminalität sollte im Gegensatz zu § 66 StGB miterfaßt sein (BGH, Urt. vom 23. Juni 1976 - 3 StR 99/76 -\nMDR 1976, 767; Dreher 37. Aufl. § 63 StGB Rdn. 8). Wenn\ndies in der Rechtsprechung vor allem für die Fälle serienmäßiger Begehung bestimmter Straftaten betont worden ist, so lag darin ersichtlich nur eine Bezugnahme\nauf den gegenständlichen Fall. Nichts anderes kann jedenfalls gelten, wenn der Täter wie hier eine zunehmende\nVielfalt krimineller Verhaltensweisen erkennen ließ und\ndabei in Einzelfällen in den Bereich der schweren Kriminalität vorgestoßen ist.\n\nEin weiteres Bedenken ergibt sich daraus, daß das\nangefochtene Urteil die gebotene Gesamtwürdigung des\nTäters und seiner Taten vermissen läßt. Dabei fällt\nbesonders auf, daß es bei der Erörterung der Prognose\nmit keinem Wort auf die versuchte Erpressung eingeht.\nFreiheitsberaubung und sexuelle Nstigung hat es nur\nunter der Fragestellung beurteilt, ob eine Tat gerade\ndieser bestimmten Art für die Zukunft neu zu erwarten\nsei. Dagegen ist die Bedeutsamkeit dieses Vorgangs für\neine auch durch die versuchte Erpressung angezeigte\nVerbreiterung und Intensivierung der rechtswidrigen\nAktivität und ihre Ausweitung auf Gewalthandlungen\nnicht erörtert. Dies hätte jedoch besonders nahegelegen, weil gegen den Angeklagten schon einmal aus\n\n-6-.\n\nAnlaß einer Brandstiftung auf Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt erkannt worden war und seine\ndamals bejahte Gefährlichkeit durch die nunmehr begangenen Taten bestätigt sein konnte. Auf jeden Fall\nwäre es angebracht gewesen, daß sich die Strafkammer\nmit Umständen auseinandersetzte, die auch für die\nweitere Zukunft eine Steigerung der rechtswidrigen\nTätigkeit und damit der Gefährlichkeit des Angeklagten besorgen lassen konnten. Nach der bisher zu verzeichnenden Zunahme der Vielseitigkeit und Schwere\n\nder Taten wäre einsichtig zu machen gewesen, aus welchen Gründen für die Zukunft nach der Meinung des Landgerichts eher ein Rückgang, also eine Umkehrung der bisher erkennbaren Entwicklung zu erwarten sein würde.\n\nEs 1&ßt sich nicht ausschließen, daß zu der fälsch«-\nlich auf Ausschnitte beschränkten Wertung der bisherigen rechtswidrigen Taten des Angeklagten durch das Landgericht auch ein unrichtiges Verständnis des in der\nneuen Fassung der Vorschrift ausdrücklich geforderten\nursächlichen Verhältnisses zwischen dem im Sinne der\n§§ 20 oder 21 StGB bedeutsamen seelischen Zustand des\nTäters und den künftig zu erwartenden rechtswidrigen\nTaten beigetragen hat. Hinsichtlich der vom Angeklagten begangenen Eigentumsdelikte bezweifelt nämlich das\nLandgericht, ob sie Überhaupt als Ausfluß der festgestellten Geisteskrankheit zu werten sind. Die bei dem\nAngeklagten durch Herkunft und gestörte Lebensverhältnisse geprägte Einstellung spreche eher dafür, daß der\nAngeklagte diese Taten auch im Zustand der Zurechnungsfähigkeit begangen haben würde. Dies ist eine unrichtige\nBetrachtungsweise. Wollte man ihr folgen, so bedürfte es\nfür die Anwendung des § 63 StGB in jedem Fall der ausdrücklichen Feststellung, daß die seelische Abartigkeit\n\n- 7-\n\ndes Täters einzige Ursache des auf seine Bedeutsankeit zu prüfenden rechtswidrigen Handelns gewesen ist.\nEine solche, praktisch auf die Unanwendbarkeit der\nVorschrift hinauslaufende Begrenzung lag dem Gesetzgeber fern. Ihm kam es, wie das Zustandekommen der\naus dem Entwurf des StGB 1962 übernommenen Fassung\nzeigt, darauf an, den besonderen seelischen Zustand\ndes Täters (so wie im Falle der Sicherungsverwahrung\nseinen Hang) als mitwirkende Ursache seiner Gefährlichkeit anzusprechen (vgl. Entw. 1962 Begründung S. 209).\nTaten ohne in diesem Sinne symptomatische Bedeutung,\nalso insbesondere Gelegenheits- oder Konfliktstaten,\nbei denen ein Mitwirken des krankhaften seelischen\nZustandes zurücktritt und zweifelhaft wird, sollten\nbei der Entscheidung über die Rechtsfolge außer Betracht bleiben. Deshalb bedarf es im allgemeinen keiner besonderen Feststellung und keines besonderen Beweises dafür, daß eine seelische Abartigkeit, die zum\nAusschluß der Einsichtsfähigkeit oder zum Abbau von\nHemmungen führt, die Begehung rechtswidriger Taten\ngefördert hat und auch in Zukunft fördern wird. Denn\neine solche Folge liegt schlechterdings in der Natur\nder Sache und kann nicht dadurch in Zweifel gerückt\nwerden, daß man die seelische Abartigkeit des Täters\nhinwegdenkt und die gänzlich aussichtslose Frage stellt,\nwie eine auf diese Weise gewonnene irreale und künstliche Täterfigur gehandelt haben wlirde.\n\n_ Nach allem kann das angefochtene Urteil im ganzen\nkeinen Bestand haben. Die neue Entscheidung über die\nUnterbringung setzt notwendig auch neue Feststellungen\nzur Frage der strafrechtlichen Schuld voraus (RGSt 69, 14).\n\n-B-\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung wird\nauf folgendes hingewiesen:\n\nDem Sachverständigen steht es nicht zu, die allein dem Gericht obliegende rechtliche Wertung vorwegzunehmen. Seine Aufgabe kann, was auch bei der Prognose zu beachten ist, nur darin bestehen, dem Gericht\nbestimmte tatsächliche Kenntnisse zu vermitteln, die\nder rechtlichen Wertung dienlich sind. Die Urteilsgründe sollten hierüber verläßlich Aufschluß geben\nund erkennen lassen, ob der Sachverständige mit seinem Gutachten den ihm durch die Hauptverhandlung vermittelten Tatsachenstoff völlig ausgewertet und sich\nim speziellen Fall um das Herausarbeiten einer deutlichen Linie in der Entwicklung der durch den besonderen seelischen Zustand beeinflußten, strafrechtlich\nerheblichen Betätigung des Angeklagten bemliht hat.\n\nMit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist\ndie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\ndie Zuerkennung von Entschädigung wegen erlittener\nUnterbringung gegenstandslos geworden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-17/2-str-300-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-17/2-str-300-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.249045+00:00"}}