{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-08-16_2_StR_318_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-01-14","aktenzeichen":"2 StR 318/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 Stk 318/72 URTEIL\n\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für Orthopädie Dr. med. Friedrich Karl\nCE =: EEE, eoren 2m EEE 3\nin GggpTrüringen,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nrn)\n\nber ?. Strafsenat des Kundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 16. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Schumacher\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EEE\n\nS.\n%\n\n4\n[8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (mw\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanägerichts in Mainz vom 14. Januar 1972\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nGründe:\n\nDer Angeklazte hat sich 1956 als Facharzt für\nOrthopädie niedergelassen. Er hat seitdem und hatte vor-\n\nher schon in der Universitätsklinik zahlreiche orthopädische -\n\nOperationen aller Schwierigkeitsgrade durchgeführt. Am\n\n17. November 1966 operierte er die 28jährise Sportstudentin\nMargarete CB, die sich am 14. November 1966 eine\nAchillessehnenruptur zugezogen hatte. Bis dahin hatte\n\nder Angeklagte etwa 150 Achillessehnenrupturen operiert.\n\nDa trotz großer Bemühungen des Angeklagten häufig ein\nAnaesthesist nicht zur Verfügung stand, wandte Ger Beschwerdeführer in solchen Fällen die Lokalanaesthesie an.\nSeit etwa 1964 hatte er dafür eine 1 fige Scandicainlösung\nbenutzt. Auf Wunsch der Oberschwester des Krankenhauses,\ndie ihren Bestand aufbrauchen wollte, verwandte er bei\n\nder Operation am 17. November 1966 jedoch eine 2\nScandicainlösung. Er spritzte der Patientin zunä\n\nige\nchst\n\n30 ccm und etwa eine halbe Stunde später für den zweiten\nAbschnitt der Operation nochmals 30 ccm der Lösung ein.\nDie 2 kige Lösung hatte er bis dahin nur in 2 leichten\nFällen in erheblich kleinerer Dosis verwandt. Auf dem\nsogenannten Waschzettel der Herstellerfirma war bis zum\nAupust 1966 folgender Hinweis enthalten: \"Es wird empfohlen, als Gesamtmenge im Einzelfall 0,5 g Scandicain - im\ntahmen der HNO-Heilkunde 0,2 g Scandicain - im allgemeinen nicht zu überschreiten\". Bach Einspritzung der zweiten\nDosis wurde Margarete COW unrubis, sie schrie nach\nLuft und bekam Krampfzustände. Der Angeklagte erkannte\nnicht, daß eine Scandicainvergiftung vorlag. Er und ein\nvon ihm zugezogener weiterer Arzt Dr. FE» dachten an\n\nTetanie. Die demzufolre vorgenommenen Nafnahmen verstärkten zum Teil noch die Wirkunse des Scandicains. Trotz\nvieler Ärztlicher Bemühungen verstarb die Patientin\n\nnach dreimaligem Herzstillstand und jeweiliger Wiederbelebung am 23. November 1966.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 6 000,-- DM,\nersatzweise für je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe,\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Frfolg.\n\nDie Ausführungen des Beschwerdeführers gehen zum\nTeil von Tatsachen aus, die im Urteil nicht oder anders,\nals vorgetragen wird, festgestellt worden sind. Für die\nSachrüge ist das Revisionsgericht jedoch an die Urteilsfeststellungen gebunden. Der Senat kann daher nicht berücksichtigen, was die Sachverständigen nach dem Vortrag des\nBeschwerdeführers in der Hauptverhandlung zusätzlich erklärt haben sollen.\n\nDie Erwägungen, mit denen das TLandgericht eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser hatte keine Erfahrungen\nmit der Infiltration einer 2 figen Scandicainlösung. Trotzdem spritzte er, ohne sich näher über die zulässige Dosis\nzu informieren, die gleiche Menge dieser stärkeren Lösung\nein wie sonst bei der 1 figen Lösung. Das bedeutete, wie\naas Landgericht feststellt, fast das 2 1/2fache der vom\nHerstellerwerk empfohlenen Höchstmenge von 0,5 g. Darin\n\nliegt ein schuldhafter Verhalten des Beschwerdeführers.\n\nDa er keine Frfahrungen mit 2 “igern Scandicain bei Fingriffen der vorliegenden Art hatte, durfte er nicht ohne\nweiteres eine so große Menge des Mittels nehmen. Er hätte\nvon vornherein eine den früheren Erfahrungen mit der.\n\nı figen lösung entsprechende Menge nehmen, oder sich\nvorher erkundigen oder zum mindesten den \"Waschzsttel\"\nlesen müssen. Zeit dazu war vorhanden, da die Operation\nnicht sofort vorgenommen werden mußte. Wenn im Waschzettel\nauch, wie die Revision hervorhebt, eine \"Höchstdosis nicht\nvorgeschrieben war\", so wurde doch ausdrücklich empfohlen,\ndie Gesamtmenge von 0,5 g nicht zu überschreiten. Über-\n\nschritt der Beschwerdeführer diese Höchstmenge erheblich,\nohne daß besondere, hier nicht festgestellte Gründe dies\nrechtfertigten, giner er in vorwerfbarer Weise ein Risiko\nein, das sich hier umso stärker auswirkte, als er beim\nKintreten der Krämpfe nicht seinen bisherigen Fehler\nerkannte, den hinzugezogenen Arzt Dr. FB nicht sofort\nüber die von ihm benutzten Mittel informierte und deshalb\nzum Teil falsche, die Wirkung der Überdosis von Scandicain\nverstärkende Maßnahmen getroffen wurden. Daß dieses Fehlverhalten ursächlich für den Tod der Patientin war, bedarf\nangesichts der Urteilsfeststellungsen keiner weiteren Be-\n\ngründung.\n\nur fahrlässigen Tötung gehört jedoch weiter, daß\nder Erfolg des Tuns voraussehbar war, Der Angeklagte konnte\nhier den Tod der Patientin als Folse seines Fehlverhaltens\nvoraussehen, obwohl andere hinzutretende Traktoren, insbesondere spätere Falschbehandlung durch den herbeigerufenen\n\n—\n\nArzt Dr. FB ien Krioils mitverursachten. Alleräines\nentfällt die Voraussehbarkeit für solche Ereignisse,\n\ndie so sehr außerhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegen,\ndaß der Täter auch bei der nach den Umständen gebotenen\nund ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren sorgfältigen Überlegung nicht mit ihnen\nzu rechnen braucht (RGSt 54, 349, 350 ff; BGHSt 3, 62,\n\n63 f; 12, 75, 78 mit weiteren Nachweisen; BGH,Urteil vom\n22. November 1968 - A StR 396/68). Jedoch ist voraussehbar\nnicht nur das, was die Regel ist, sondern auch das, was\nnach der Lebenserfahrung möglich ist (vrl. EGSt 75, 121,\n132; 54, 349, 350; BGH, Urteil vom 10. August i958 -\n\n1 Stk 174/58 5. 25). Grundsätzlich braucht der Erfolg\n\nnur im Endergebnis, nicht im Ablauf der Ereignisse, wie\ner sich im einzelnen zugetragen hat, voraussehbar zu\n\nsein (RGSt 35, 131, 132; 54, 349, 351; 73, 370, 372; BGHSt\n3, 62, 63; BGH, Urteil vom 2. Juli 1969 - 4 StR 560/68).\nAußerdem kommt es auf die Voraussehbarkeit solcher Umstände, die neben dem Verhalten des Täters ursächlich\n\nfür den Erfolg sind, dann nicht an, wenn der Erfolg ohnehin im Rahmen des pflichtwidrigen Tuns des Täters lag\n(RGSt 54, 350; BGHSt 12, 78; BGH, Urteil vom 22. November 1968 - 4 StR 396/68). Auch seine eigenen später getroffenen Maßnahmen können ihn nicht entlasten. Unter Be-\n\nrücksichtisung dieser Grundsätze kann die Vorauszehbarkeit, daß die erhebliche Überdosierung der einzespritzten Scandicainlösung zum Tod der Fatientin führen\nkönne, nicht bezweifelt werden.\n\nSchumacher wWillms Kirchhof\n\nBaumgarten Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-14/2-str-318-72","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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