{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-08-03_2_StR_327_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-03","aktenzeichen":"2 StR 327/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 327/77 URTEIL\n2.47\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Franz Herbert B EEEEEEERNEE»>\naus KM, dort geboren am EEEEEEB 1942, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n‚7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EBD in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EP aus Keim\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n28. Januar 1977 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3 Pal\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hielt sich am 11. September 1976\nabends mit dem Mitangeklagten SB und einem \"Kari\"\nin einem Kölner Lokal auf. Wieviel Alkohol sie dort zu\nsich genommen haben, steht nicht fest. Sie verabredeten\neinen Einbruch in den Groka-Markt in Pulheim. Gegen\n22.0oo Uhr fuhren sie im Personenkraftwagen des Karl\ndorthin. Sie brachen die in 2,55 m Höhe befindliche\nZinkblechverkleidung eines Lüftungsschachtes heraus.\nKarl stieg in den Lüftungsschacht ein und schnitt in\netwa 1 - 1 1/2 Stunden mit einer Blechschere einen\nDurchstieg in den Maschinenraum des Großmarktes. Währenddessen warteten der Beschwerdeführer und SB in Personenkraftwagen. Anschließend brachten sie durch den\nLüftungsschacht und den Durchstieg ein Brenngerät mit\nSauerstoff- und Azytylenflasche sowie eine Tasche mit\nvielen Einbruchswerkzeugen in den Maschinenraum. Nacheinander brannte Karl in vier doppelwandige mit Asbestmasse gefüllte feuersichere Stahltüren je ein ca. 45 x 60 cm\ngroßes Loch. Jedesmal schafften der Beschwerdeführer und\nSchmitz die Geräte und Werkzeuge durch das Loch zur nächsten Tür. Als es inzwischen 5 Uhr morgens geworden war,\nlösten die Täter eine Alarmanlage aus, ohne dies zu bemerken. Sie arbeiteten weiter, brachen u.a. eine Schreibtischschublade auf und erbeuteten aus einer darin befindlichen Kassette etwa 2.600,-- bis 2.700,-- DM, die sie\nuntereinander teilten. Als jetzt die Polizei erschien,\nlegte der Beschwerdeführer die auf ihn entfallenen\n1.000,-- DM auf ein Regal. Er versuchte, sich zu ver-\n\n‚stecken, wurde jedoch zusammen mit SB festgenommen.\n\n-L-\n\nDas Landgericht hat ihn und Si wegen Diebstahls\nim besonders schweren Fall zu je drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\nII. Das Gutachten des Direktors des Instituts für\ngerichtliche Medizin der Universität zu Köln vom 14.\nSeptember 1976 über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten (Bd. I Bl. 83 d.A.) durfte gemäß § 256 StPO\nverlesen werden. Daß es in ihm heißt: \"Abschließende\nBeurteilung (Verkehrstauglichkeit, strafrechtliche\nVerantwortlichkeit) ist in jedem Falle nur nach Kenntnis des Ermittlungsergebnisses möglich\", steht dem nicht\nentgegen. Trotz dieses vorgedruckten Vorbehalts der Gutachter handelt es sich um ein Gutachten im Sinne des\n§ 256 StPO. Seinem Wesen nach kann der Blutalkoholgehalt zur Zeit der Blutentnahme nicht vorläufig festgestellt werden. Hier ist er mit 0,14 %0 Mittelwert ermittelt worden und steht damit fest. Allenfalls kann\ndie Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes auf den Zeitpunkt der Tat mit 0,8 %o eine vorläufige sein, da der\nstündliche Abbauwert bei jeder Person verschieden ist\nund von Einzelheiten, insbesondere dem Zeitpunkt des\nAlkoholgenusses, der Trinkgewohnheit und der körperlichen Verfassung des Täters abhängt. Die in diesem\nZusammenhang erhobenen Rügen der Revision dringen nicht\ndurch.\n\nDer Sachverständige hat nicht, wie die Revision\nmeint, angenommen, daß der Beschwerdeführer einen sogenannten Nachtrunk zu sich genommen hat. Der entsprechende Passus im vorgedruckten Formular des Gutachtens ist\nvielmehr durchgestrichen.\n\n-5-\n\nAllerdings wird im Gutachten der Zeitpunkt der\nBlutentnahme, der im Urteil nur mit dem allgemeinen\nAusdruck \"nach der Festnahme\" bezeichnet wird, nicht\ngenannt. Jedoch wurde das Blut nach dem auf die Verfahrensrüge hin dem Senat zugänglichen Protokoll vom\n12. September 1976 (Bd. I Bl. 82 R d.A.) am 12. September 1976 um 9,40 Uhr entnommen. Das war etwa 4 1/2\nStunden nach Beendigung der Tat. Der Sachverständige\nhat die im Gutachten genannten 0,8 %o ersichtlich für\nden Zeitpunkt angenommen, in dem die Tat zu Ende ging,\nund dabei einen Abbauwert von rund 0,15 %o zugrunde gelegt. Selbst wenn man aber vom höchstmöglichen Abbauwert von 0,29 %o (vgl. dazu BGH VRS 23, 209, 211, Urt.\nvom 29. Mai 1975 - 1 StR 363/75 - und vom 29. Juli 1975\n- 1 StR 374/75 -) ausgeht, ergäbe sich für den genannten\nZeitpunkt nur ein Blutalkoholgehalt von rund 1,45 %o.\nDieser ist so gering, daß die Schuldfähigkeit des keine\nBesonderheiten aufweisenden Beschwerdeführers in diesem\nAugenblick nicht erheblich vermindert gewesen sein kann.\n\nNach alledem war die Schuldfähigkeit des Angeklagten mindestens kurz vor Tatende nicht erheblich vermindert. Nun hat er zwar vom Beginn der Tat bis zum Erscheinen der Polizeibeamten bei dem Diebstahl mitgewirkt. Bei einem Teil dieser Tat waren weder die Voraussetzungen des § 20 noch die des § 21 StGB gegeben. Ist\naber der Täter in dem Augenblick der Tatausführung, in\ndem er diese in ihrem tätsächlichen Umfange billigt,\nvoll schuldfähig, ist er auch für die gesamte Tat verantwortlich und kann ihm nicht der Milderungsgrund des\n§ 21 StGB zugute kommen. So hat der Bundesgerichtshof\nwiederholt entschieden, daß ein Täter, der eine Tat begonnen hat, dann aber zurechnungsunfähig wird, wegen\n\n-6-\n\nvollendeter Tat zu bestrafen ist (BGHSt 7, 325; 23,\n133; vgl. auch BGHSt 23, 356). Ebenso ist einem Mittäter, der sich mit einem bisherigen Alleintäter zur\ngemeinschaftlichen weiteren Ausführung der Tat verbindet, ein ihm bekannter Erschwerungsgrund zuzurechnen, der bei Beginn seiner Mitwirkung schon verwirklicht war (BGHSt 2, 344). Grundsätzlich kommt es nicht\ndarauf an, in welchem Augenblick einer Gesamttätigkeit\ndie Kenntnis aller wesentlichen Umstände der Tat und\nderen Billigung eintreten.\n\nIm übrigen zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers\nbei der lang dauernden Tat (Erklettern des Lüftungsschachtes, mehrfaches Kriechen und Transportieren schwerer und\ngroßer Gegenstände durch verhältnismäßig kleine Löcher\nin den Türen, Weglegen der erhaltenen 1.000,-- DM auf\nein Regal beim Erscheinen der Polizei und der Versuch,\nsich zu verstecken), daß seine Alkoholbeeinflussung\nnicht von wesentlicher Bedeutung gewesen sein kann.\n\nDa die Überprüfung des Urteils auch sonst keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist\ndie Revision zu verwerfen.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-03/2-str-327-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-03/2-str-327-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.928053+00:00"}}