{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-08-03_2_StR_318_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-08-03","aktenzeichen":"2 StR 318/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975 8§ 52, 252\n\nWenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung\nein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der\nHauptverhandlung Gebrauch macht, darf der Richter über die\nfrühere Aussage nicht vernommen werden (im Anschluß an\nBGHSt 22, 219).","text_plain":"02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja nur zu 2.\n\nStPO 1975 8§ 52, 252\n\nWenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung\nein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der\nHauptverhandlung Gebrauch macht, darf der Richter über die\nfrühere Aussage nicht vernommen werden (im Anschluß an\nBGHSt 22, 219).\n\nBGH, Urt. v. 3. August 1977 - 2 StR 318/77 - LG Bad Kreuznach\n\nMt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 318/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Gregory L EB aus Dei, geboren\nam GE 1955 in Im AED, Cal. /USsA, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. August 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EEENS\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EBD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 8. Februar 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Mainz\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKL\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (ohne Angabe der Art des Verstoßes) in Tateinheit\nmit fortgesetzter Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes rügt, hat Erfolg.\n\nEine Verfahrensrüge greift durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision allerdings die\nVerlesung der Niederschrift über die frühere richterliche\nVernehmung des Zeugen WB in der Hauptverhandlung. Daß\ndie Weigerung eines außerhalb des Geltungsbereichs der Strafprozeßordnung wohnenden Zeugen, zu seiner Vernehmung in der\nHauptverhandlung zu erscheinen, ein nicht zu beseitigendes\nHindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darstellt,\nhat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (GA 1955, 123,\n126; 5 StR 619/61 vom 20. Februar 1962). Der Weigerung steht\nder erkennbare mangelnde Wille zum Erscheinen gleich\n(1 StR 586/67 vom 5. März 1968). Die fehlende Bereitschaft\ndes Zeugen WEB ergab sich unmittelbar aus seinem Schreiben vom 22. Januar 1977. Da die Strafkammer das Erscheinen\ndes Zeugen nicht erzwingen konnte, entsprachen die erfolglosen Schreiben des Vorsitzenden vom 5. November und 23. Dezember 1976 der Rechtslage. Mehr konnte er nicht tun, da der\nZeuge zum Erscheinen nicht verpflichtet war.\n\n2. Die Zeugin SE war zur Zeit der Vernehmung\ndurch den Ermittlungsrichter mit dem Angeklagten noch nicht\nverlobt. Nachdem sie sich verlobt hatte, verweigerte sie in\n\nder Hauptverhandlung nach Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 StPO\ndie Aussage. Daraufhin wurde der Ermittlungsrichter über\n\nden Inhalt ihrer früheren Angaben als Zeuge vernommen. Seine\nBekundungen waren Gegenstand der Beweiswürdigung. Die Revision beanstandet das mit Recht.\n\nAngehörige - hier die Verlobte - sollen durch das\nRecht auf Aussageverweigerung davor bewahrt werden, den Angeklagten wahrheitsgemäß belasten zu müssen. Über eine frühere richterliche Vernehmung des das Zeugnis in der Hauptverhandlung ablehnenden Angehörigen darf der Ermittlungsrichter\ndeshalb nur dann vernommen werden, wenn der Zeuge schon damals ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt und nach Belehrung\nhierauf verzichtet hatte (BGHSt 2, 99). Im vorliegenden Fall\nhatte die Zeugin jedoch pflichtgemäß ausgesagt, weil sie damals noch nicht die Verlobte des Angeklagten war. Wenn diese\nfrühere Vernehmung nach berechtigter Zeugnisverweigerung in\ndie Hauptverhandlung eingeführt werden dürfte (z.B. durch\nVernehmung des Ermittlungsrichters), wären damit der durch\n§ 52 StPO gewährte Schutz und das entsprechend in § 252 StPO\nzum Ausdruck gekommene Verwertungsverbot wirkungslos. Das\nkann nicht rechtens sein. Ebenso hat das Bayerische Oberste\nLandesgericht geurteilt (NJW 1966, 117). Entsprechend hat\nder Senat schon in einem ähnlichen Fall entschieden (BGHSt 22,\n219), desgleichen der 3. Strafsenat (Urteil vom 16. März 1977\n- 3 StR 327/76 -, Veröffentlichung in BGHSt 27, 139, 141 vorgesehen).\n\n6\n\nWie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, be-\n\nruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Es muß deshalb\n\naufgehoben werden.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-03/2-str-318-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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