{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-07-20_2_StR_141_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-20","aktenzeichen":"2 StR 141/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 141/77 URTEIL\n20.17.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikarbeiter Friedrich-Wilhelm H ie aus\nKun ep, dort geboren am CE 1943,\n\n’\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nf 005°\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. EB»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus KemiiumEEEEEn/ NR\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung,\n\nJustizhauptsekretär EM\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 27. Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndieses dem Angeklagten erwachsenen notwendi-\n\ngen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3. “\n\nGründe:\n\nAls sich der Angeklagte abends an einem Kiosk aufhielt und dort zusammen mit anderen Bier trank, trat der\nitalienische Staatsangehörige SEP mit einem Landsmann\nhinzu. Sowohl bei Sb als auch dem Angeklagten betrug\ndie Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt etwa\n1,9 %0. Serrani schwankte, war redselig und versuchte, obwohl er nicht deutsch sprechen konnte, mit den anderen Gästen\nKontakt aufzunehmen. Er redete auf sie ein, faßte sie an\nden Kleidern und klopfte ihnen auf die Schulter. So näherte\ner sich auch dem Angeklagten. Dieser sah in seinem Verhalten\neine Belästigung und sagte ihm, er solle sich entfernen.\nTrotzdem ging SCHE auf den Angeklagten zu, worauf dieser\nihn wegschob. Der andere Italiener versuchte, S@mmEEB vom\nKiosk fortzuziehen, jedoch ohne Erfolg. Nach einer Weile trat\nSCEEEEEB erneut zum Angeklagten und faßte ihn am Arm. Nunmehr\nschlug der Angeklagte mit der flachen Hand auf seinen Arm und\nforderte ihn wiederum auf wegzugehen. Kurz danach begab sich\nSCHE zum dritten Mal zum Angeklagten, sprach zu ihm und\nversuchte, ihn anzufassen. ‚Daraufhin versetzte dieser ihm\neinen oder mehrere Faustschläge mit der Folge, daß See\ngegen einige der Gäste fiel. Trotz deren Einschreitens ging\ner nun mit geballten und erhobenen Fäusten auf den Angeklagten zu, erhielt von diesem einen oder mehrere weitere Faustschläge und fiel um, wobei er ein Fahrrad mit sich riß. Er\nstand auf, hob das Fahrrad hoch und wollte es gegen den Angeklagten werfen, ließ es dann aber kurzfristig sinken, um\nes mit neuen Kräften wieder anzuheben und dem Angeklagten\nentgegenzuschleudern oder um den Angriff in anderer Weise\nfortzuführen. Der Angeklagte versetzte ihm erneut einen Faustschlag, durch den er nach hinten fiel und dabei so heftig mit\ndem Kopf auf dem Straßenpflaster aufschlug, daß er schwere\nKopfverletzungen erlitt und verstarb.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten vom\nVorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen,\nweil er nach ihrer Ansicht in Notwehr gehandelt hat.\n\nHiergegen wendet sich die - vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft mit der\nSachrüge. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Angeklagte könne sich nicht auf Notwehr berufen, weil er das\nletzte Vorgehen Sibs schuldhaft provoziert habe und deshalb zunächst hätte versuchen müssen, dem Angriff auszuweichen, was ihm auch möglich gewesen sei. Unabhängig davon\nsei von ihm angesichts der starken Trunkenheit des Opfers\nund seiner eigenen körperlichen Überlegenheit zu fordern gewesen, sich ohne ernsthafte Gefährdung des Angreifers zu verteidigen.\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Das Verhalten des Angeklagten war unter dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt. Er brauchte dem Angriff nicht auszuweichen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelte es sich\nnicht um einen Fall eines schuldhaft provozierten Angriffs.\nZwar hatten die dem entscheidenden Tatgeschehen vorausgegangenen Abwehrmaßnahmen des Angeklagten zu dem letzten Vorgehen Serranis gegen ihn geführt. Sie wurden aber ebenfalls\ndurch § 32 StGB gedeckt. Die Belästigungen seitens Serrani\nstellten ihrerseits rechtswidrige Angriffe gegen den Angeklagten dar, da sie sein körperliches und seelisches Wohlbefinden beeinträchtigten. Gegen sie durfte er sich zur Wehr\nsetzen. Gemessen an der Häufig- und Hartnäckigkeit, mit der\ndas spätere Opfer immer wieder auf ihn eindrang, waren die\nvon ihm angewendeten Verteidigungsmittel auch erforderlich.\n\neen\n\nDie alkoholbedingte Beeinträchtigung Serranis verpflichtete\nden Angeklagten nach den hier gegebenen Umständen nicht da-\n\nzu, sich diesen vorausgegangenen Angriffen durch Flucht zu\nentziehen.\n\nDiese Wertung gilt ebenso für den letzten, zum Tode\nSerranis führenden Faustschlag. Für die Annahme, daß ein\nweniger starker Schlag genügt hätte, Serrani von der Durchführung des unmittelbar bevorstehenden Angriffs abzuhalten,\ngeben die Feststellungen keinen Anlaß. Auch drängt sich\nnicht der Verdacht auf, daß die Schwurgerichtskamnmer insoweit die Bedeutung der Heftigkeit des Schlages bei der Prüfung der Notwehrvoraussetzungen verkannt hat.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-141-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-20/2-str-141-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.605204+00:00"}}