{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-07-13_2_StR_240_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-13","aktenzeichen":"2 StR 240/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR _ 240/77 URTEIL\nART 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Walter Heinz BD mw aus Wlp, geboren am\nEEE 1932 in Legpp an FM,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr, Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht Dr. @EEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden\nvom 8. Dezember 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat am 10, Mai 1974 dem Geschäftsführer\nKB in volltrunkenem Zustand ein Ausbeinmesser in den Oberbauch gestoßen und ihn schwer verletzt. Das Landgericht hat\nihn vom Vorwurf des fahrlässigen Vollrausches freigesprochen,\nweil es davon ausging, daß er irrtümlich einen tätlichen Angriff des KM gegen eine Frau Knie annahm und diesen Angriff mit seinem Stich abwehren wollte. Gegen den Freispruch\nwendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nDer Freispruch des Angeklagten kann schon deshalb nicht\nbestehenbleiben, weil auch die Begehung einer fahrlässigen\nKörperverletzung im Zustand der Volltrunkenheit die Anwendung\ndes § 330 a StGB begründet und die Strafkamnmer diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit einer knappen Begründung übergangen\nhat, obwohl seine Erörterung sich angesichts der gegebenen\nSachlage aufdrängen mußte, Das Landgericht hätte also prüfen\nmüssen, ob der Angeklagte in nüchternem Zustand den Irrtum\nüber seine Berechtigung zur Nothilfe hätte vermeiden können.\nEin Irrtum, dessen Unvermeidbarkeit auf dem durch die Trunkenheit herabgesetzten Zustand des Angeklagten beruhte, konnte\nihm nicht zugute kommen (vgl. RGSt 73, 11, 16 f; BGH NJW\n1953, 1442),\n\nIndessen bestehen schon Bedenken dagegen, daß die Straf-Kammer überhaupt einen Irrtum des Angeklagten im Sinne der\nAnnahme einer vermeintlichen Nothilfe als gegeben angesehen\nhat. Sie folgert dies, da der Angeklagte selbst über seine\nVorstellungen und Überlegungen bei der Rauschtat keine Angaben gemacht hat, allein aus dem äußeren Geschehen, ohne sich\n\njedoch mit den einzelnen Umständen auseinanderzusetzen, die\neher gegen diese Unterstellung sprechen. Bei dem vorausgegangenen Streit zwischen KB und Frau Kn@@®, bei dem Krans\ndie Frau geschlagen und ihr ein Büschel Haare ausgerissen\nhatte, war der Angeklagte dazwischengetreten und hatte Ka\nam Halse gewürgt. Dann aber hatte ihm Frau Kn@® einen Blumentopf auf dem Kopf zerschlagen und zur Aufgabe des Würgegriffs veranlaßt, also doch wohl in ziemlich deutlicher Form\nzu erkennen gegeben, daß sie auf seine Einmischung in den\nStreit keinen Wert legte. Anschließend war KB hinausgegangen, womit die Auseinandersetzung in deutlicher Form beendet\nwar. Wenn der Angeklagte trotzdem in die Küche ging und sich\nmit den Worten \"Gib' mir ein Messer, Oma, jetzt passiert ein\nMord\" das Ausbeinmesser holte, so konnte das unter diesen\nUmständen schwerlich als Vorbereitung einer Verteidigungsmaßnahme zugunsten von Frau Kn@@® verstanden werden. Offenbar\nwurde das auch von der in der Küche anwesenden Frau Poths\nnicht so aufgefaßt; denn sie lief dem Angeklagten nach und\nwarnte Frau Kn@ mit dem Ruf \"Paß auf, er hat ein Messer\".\nErst jetzt kam es zu einem neuen Angriff des wieder hereingekommenen KB auf Frau Kn@e. KB ging mit einer Tischplatte in den Händen auf Frau Kn@® los, ließ die Platte\naber wieder sinken, als die Frau hinter einem Pfeiler Schutz\nsuchte. Nunmehr führte der Angeklagte den Stich, ohne zuzuwarten, was der in diesem Augenblick durch die Tischplatte\nin seinen Händen eher behinderte KB weiter unternehmen\nwerde und ohne eine Warnung auszusprechen, obwohl ihm vorher\nein erfolgreiches Eingreifen ohne Waffe und offenbar allein\nauf Grund seiner körperlichen Überlegenheit möglich gewesen\nwar. Angesichts all dieser Umstände hätte die Strafkamner,\ndie den Stich mit Recht nicht als Mittel einer erforderlichen\nVerteidigung gelten läßt, in erster Linie prüfen müssen, ob\n\nder Angeklagte überhaupt mit Verteidigungswillen handelte\nund ob es ihm nicht vielmehr entsprechend seiner Ankündigung beim Holen des Messers allein um einen Angriff aus\nStreitlust oder im Sinne der Erteilung eines Denkzettels\nging. In diesem Falle hätte er mit natürlichem Vorsatz\n\nauf jeden Fall den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht. Die Meinung der Strafkammer, daß der\nvon ihr dem Angeklagten zugestandene Irrtum auch einem Nüchternen hätte unterlaufen können, erscheint angesichts der\nerörterten Einzelheiten des Vorgangs jedenfalls gänzlich unverständlich.\n\nDa mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils auch\ndie Entscheidung über die Haftentschädigung hinfällig ist,\nist die insoweit erhobene sofortige Beschwerde gegenstandslos geworden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-13/2-str-240-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-13/2-str-240-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.457030+00:00"}}