{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-07-13_2_StR_127_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-07-13","aktenzeichen":"2 StR 127/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 127/77 BESCHLUSS\naı7ı77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann E EB aus Fo, geboren am\nCE 1940 in Frei /Sudetenland,\n\nwegen homosexueller Handlungen u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1977\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 13. Mai 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte im Fall III 2 verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur zum\nTeil Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat lediglich im Fall III 2 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Strafkammer ist\n\nnicht angegeben worden, wie oft er von dem Zeugen L\nsexuelle Handlungen an sich hat vornehmen lassen. Durch die\nAnnahme einer fortgesetzten Handlung war das Landgericht\nnicht von der Pflicht befreit, zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen.\nDas zwingt hier zur Aufhebung des Urteils im Fall III 2 der\nUrteilsgründe. Weder 15ßt sich der Mindestschuldumfang dem\nUrteil auch ohne Zahlenangabe entnehmen. Noch handelt es\nsich um einen Fall, in dem die Tatzeiten genau feststehen\nund auszuschließen ist, daß eine genauere Feststellung der\nZahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten\nbeeinflussen kann. Damit gerät auch der Gesamtstrafausspruch\nin Wegfall.\n\nBei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu\nberücksichtigen haben, daß die Bemessung der Gesamtstrafe\neingehender zu begründen ist, wenn auf eine Gesanmtstrafe erkannt wird, die nahezu die Summe der Einzelstrafen erreicht\n(BGHSt 24, 268, 271).\n\nSchumacher willnms Kirchhof\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-13/2-str-127-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-13/2-str-127-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.417527+00:00"}}