{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-06-15_2_StR_762_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-06-15","aktenzeichen":"2 StR 762/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR_ 762/76 URTEIL\n16.46.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Transportarbeiter Hasan O0 ums aus VE,\ngeboren am ED 1933 in AdB/Türkei,\n\nwegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.\n\n(00\n\nI\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf, Dr. Willms\nDr, Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. um\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Nevisior des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 21. Mai 1976, soweit es ihn betrifft,\n\nim Schuläspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur Körperverletzung wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nie Strafkammer hat den Anrerlagten wesen Deihilfe zu einem von seihen Sohn Fatir versuchten Totschlag\nin Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung sowie\n\ngen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer\nhesamtfroiheitsetrane von sechs Monater und fünf Tasen\nverurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, Seine Nevision, mit der or die Verletzung förmlichen und sachlichen Rech+s rügt, hat mır\nzu einem geringen Teil Erfolg.\n\nI, Entgegen dem Vorhrinsen der Revision haber wegen der Beleidigung zum Nachteil der zchniähr rigen Lteflanie Se ie Zitern dos Mädchens r>chtze itig ınd Sorm-\n\ngerecht Strafantrag gestellt (Rd. T A.A,, 5. 57).\n\nIl, Die Verfahrensbeschwerde ist, weil nicht mit\nTatsachen belegt, urzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nTII. 1. Die Priifung des Urteils an’ Cie Jarhheschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs: Der\nSohn des Beschwerdeführer: und frühere Mitangeklagte\nFatih Onggp war wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden. Diesen Schuldspruch hat der Senat auf die Revisior\nFatih am durch Beschluß vom 27. April 1977 darin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen Körserverletzunr\nwegfiel, weil diese zum versuchten Totschlag nicht im\nVerhältnis ler Tateinheit, sondern der fesstzeskonkurrenz stand. Intsprechendes gilt fr Cen Schuld-\n\nspruch gegen den Beschwerdeführer, so daß auch er nur\nwegen Beihilfe zum versuchten Totschlag, nicht auch\nwegen in Tateinheit hiermit begangener Beihilfe zur\nKörperverletzung zu verurteilen ist.\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Insoweit macht auch die Revision keine Einzelbeanstandungen geltend.\n\n2. Auch der Strafausspruch ist aufrechtzuerhalten.\n\na) Wenn die Strafkammer auf 5. 3 UA einen Strafschärfungsgrund darin sieht, daß der Angeklagte seinen\nSohn nicht von der Tat abgehalten, sondern \"statt dessen\nden Zeugen Si zu Boden gerissen, ihn sogar mehrere\nMinuten festgehalten und es dadurch ermöglicht hat, daß\nsein Sohn den Zeugen verletzen und versuchen konnte, ihn\nzu töten\", so liegt darin kein Verstoß gegen § 46 Abs.\n\n5 StGB. Die Strafkammer wertet nicht - was unzulässig\n\nwäre - strafschärfend, daß der Angeklagte überhaupt Beihilfe geleistet, sondern daß er dabei auch seine Pflichten als Vater verletzt hat (vgl. insbesondere Satz 1 des\nAbsatzes 2 auf S, 34 UA). Hiergegen ist aus Rechtsgrün-\n\nden nichts einzuwenden,\n\nb) Zu der von der Revision vermißten Erörterung der\nFrage, ob die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nbei ihm eine Verkennung der Notwehrsituation herbeigeführt\nhat, bestand auf Grund des festgestellten Tathergangs\nkein Anlaß.\n\nc) Dem Gesetz nicht entsprechend ist allerdings die\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und fünf Tagen,\n\n72\n\ndia lie Strafkammer aus der \"inzelfreiheitsstrafe von\nsechs Monaten (Reihilfe zum versuchten Totschlag in\n\nateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung) und der\neldstrafe von zehn Tagessätzen zu Je 209.-=- DM fReleiin Tateinhsit mit Bedrohung) gebildet hat. Bei\n\non\nPer\n3\nFer}\nI u\nc3\n\nder Bildung dieser Strafe hat die Kammer 8 39 S+tenR\nübersehen, wonach Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach\n\nBr\n\nvollen Wochen und Monaten zu bemessen sind. Gleichwohl\n\nprse\n\nmuB die Gesamtfreiheitsstrafe hesteherhlo ben, weil rie\nBildung einer Sesetzmäßisen Gesamtstrafe nicht mehr möc--\nlich ist,\n\nDa nach § 5% Abs, 1 StGR ie Gesamtstrafe durch Fr.\nhöhung er verwirkten höchsten Strafe, hei Strafen Yor-\n\nr\n\nhrer Art narh schwer.\n211o\n\nhate\n\nno. 7 nA re Ri w Bun) Ba Igın\nschiedoner ärt durch rhähung der\n\n}\n\nvr\n\nsten Strafe gebildet wird, muß hie Zinsatzfreiheitsstrafe yon Sechs Monaten erhöht werden. Die Icsentfreiheitsstrafe darf also nicht nur sechs Monats\nhetragen, sondern muß höher sein. Dies hat zur Folze,\ndaß die überschießenden fünf Tage Freiheitsstrafe nicht\nersatzlos werfallen können. Andererseits kanr aber auch\nCie den 85 Ei abs, 1, 59 StGB entsprechende Gesamtrei..\nheitsstrafe yon sechs Monaten und einer Woche nicht mehr\nSehildet wercen, da sio höher als die von der Straf'am.\nmer verhängte Strafe wäre und ihr deshalh das Verbot der\nSchlechterstellung (8 358 Abs. 2 StPO) entgegensteht.\n\nUnter diesen besonderen Umständen muß es bei der von\nder Strafkammer verhänsten Gesamtstrafe sein Bewenden ha-\n\npur\n\nSen. Der Beschwerdeführer wird hierdurch nicht benachteilies\n\nEr hat über die Versinstigung hinaus, die ihn aus\n\ndem Fesetzlichen Yerhot Acer Schlechterstellung erwächst,\n\nkeinen aus dem Gesetz zu rechtfertigenden Änspruch auf\neine weitergehende Besserstellung, die hier letztlich\ndazu führen würde, daß mit dem \\iegfall von fünf Tagen\nFreiheitsstrafe die Straftat der Beleidigung und Bedrohung überhaupt unbestraft bliebe (vgl. zu alledem auch\nden zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats\nvom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77 -).\n\nd) Die Änderung des Schuläspruchs hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch.\n\nSchumacher 0 YHllms Müller\n\nBaumgarten RiBGH Buddenberg\nkann nicht unterschreiben, da er\nauf Dienstreise\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-15/2-str-762-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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