{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-06-15_2_StR_217_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-06-15","aktenzeichen":"2 StR 217/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 217/77 URTEIL\n11.6.7?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsen Textilkaufmann Friedrich 58 GE 2: Ze,\ngeboren an ie 1943 in Tee,\n\nwegen Raubes\n\n7\n\n-2_\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15.Juni 1977, an der teilgenommen haben;\n\nJustizangestellte\nEEE\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nDr EB 215 Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts'in Frankfurt (Main)\nvom 9. Dezember 1976 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittells, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in\neinem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde\nallein gegen die Strafaussetzung zur Bewährung. Sie ist\nbegründet.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei § 56 Abs. 2 StGB um eine sehr\neng auszulegende Ausnahmevorschrift, deren Anwendung\nnur in \"ganz außergewöhnlichen Fällen\" vertretbar erscheint. Zu fordern ist eine Situation, die zwar nicht\nnotwendig eine \"Konfliktslage\" sein muß, die aber an sie\nheranreicht oder ihr vergleichbar ist und \"Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen nahekommt\"\n\n(BGH Urteile vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75 und vom\n\n22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75).\n\nDaß eine solche hier wrliegt, ist weder dem im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt zu entnehmen noch von der\nKammer ausreichend dargetan.\n\nDie Einstufung der Tat nach § 249 Abs. 2 StGB wirkt sich\nauf den Strafrahmen aus und hat zutreffend bei der Strafzumessung Berücksichtigung gefunden. Als besonderer Um-\n\n. stand in der Tat ist die mindere Schwere auch dann nicht\n\nzu werten, wenn der Raub, wie die Kammer feststellt,\n\"auf der Grenze zum einfachen Diebstahl lag\" (vgl. BGH\nUrteil vom 12. März 1974 - 1 StR 580/73).\n\nAuch die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten,\ndie die Kammer in diesem Zusammenhang vornimmt, läßt\nkeine Züge hervortreten, denen das Gewicht besonderer\nUmstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB beigemessen\nwerden könnte. Die \"Aggressivität\" des Angeklagten\n\nals Ausfluß \"einer gestörten Entwicklung\" und als Folge\n\"unbewältigter Konflikte des Angeklagten mit seiner Umwelt\" (UA S. 8) rechtfertigt nicht die Annahme solcher\nUmstände, sondern spricht allenfalls für das Vorliegen\neiner \"unüberlegten Augenblickstat\", eine Feststellung,\ndie die Kammer bereits bei der Strafzumessung mildernd\nberücksichtigt hat (UA S. 7).\n\n.5- +?\n\nObwohl die vom Landgericht verhängte Strafe maßvoll ist,\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß ihre Höhe durch\ndie Strafaussetzung zur Bewährung beeinflußt wurde.\n\nEs war deshalb nicht nur die Entscheidung nach § 56\n\nAbs. 2 StGB, sondern auch der Strafausspruch aufzuheben.\n\nSchumacher willms Müller\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-15/2-str-217-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-15/2-str-217-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.779016+00:00"}}