{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-05-11_2_StR_135_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-05-11","aktenzeichen":"2 StR 135/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BI or\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 135/77 URTEIL\n\n7 .\n\n4.5.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried Egon Buuiip zus CGEEEEEENEB, geboren\n\nam EEE 1952 in TOGEEREED/ dm,\n\n. den Waffeningenieur Wolfgang Wilhelm S is aus FemB-\n\nDVB, geboren am En 1955 in Ten,\n\nden Seemann Lothar A EEE zus \\GHEEEEENEE, geboren\nom ED 1959 in CD/ Tesmiium,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.\n\n61\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. uw»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt END aus Tem / ein\nals Verteidiger für den Angeklagten Se,\n\nRechtsanwalt @ aus Kg\nals Verteidiger für den Angeklagten Abrahan,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Kevision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nes die Angeklagten Ep, SED und Tee betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\noT\n\nGründe\n\nI. Auf ihre frühere Revision hatte der Senat die\nAngeklagten eines Vergehens nach 8 36 Abs. 1 Nr. 3\nBWaffG 1968, die Angeklagten Abraham und Salm ferner der\nUrkundenfälschung in zwei Fällen, den Angeklagten Brenner\nder Urkundenfälschung in einem Fall für schuldig erklärt,\ndie Strafaussprüche aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat nunmehr gegen die Angeklagten Ale und Sep eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nje einem Jahr und vier Monaten (vorher drei Jahre bzw.\ndrei Jahre und zwei Monate), gegen den Angeklagten Bei\neine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (ursprünglich zwei Jahre und drei Monate) verhängt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Aussetzungsentscheidung ist von ihm damit begründet worden, daß seit der Tatbegehung lange Zeit vergangen\nsei, die Angeklagten inzwischen nicht rechtskräftig verurteilt worden seien, das Verhalten der Genehmigungsstelle\ndie Delikte ermöglicht habe, die Mutter des Angeklagten\nAB auf dessen Hilfe angewiesen sei und daß alle drei\nAngeklagten im Falle der Vollstreckung der Strafe aus ihren\njetzigen Lebenskreis herausgerissen würden, was dem Resozialisierungsgedanken widerspreche.\n\nGegen die Strafaussetzung richtet sich die von der\nBundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. |\n\nII. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Dieser wird von der Revision erfaßt,\nweil die Beschränkung unwirksam ist. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß die rechtlich bedenklichen Erwägungen,\n\ndurch die das Landgericht zur Bewilligung der Vollstrekkungsaussetzung veranlaßt worden ist, auch die Strafbemessung beeinflußt haben.\n\n1. Das Urteil des Landgerichts entbehrt jeglicher\nFeststellungen zu der für eine Strafaussetzung notwendigen günstigen Täterprognose (§ 56 Abs. 1, 2 StGB). Ferner\nenthält es keine Ausführungen zur Frage, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafen\ngebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Auf ihre Erörterung hätte\ndie Strafkammer schon wegen der Menge der eingeführten Waffen (625 Faustfeuerwaffen) und der besonderen Intensität,\nmit der die Angeklagten die Verwirklichung ihres Plans verfolgten, nicht verzichten dürfen. Soweit das Landgericht\nfür seine Aussetzungsentscheidung überhaupt Gründe angegeben hat, sind sie nur zum Nachweis der in § 56 Abs. 2 StGB\nvorausgesetzten besonderen Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Verurteilten gedacht.\n\n2. Diese Teilbegründung läßt ersehen, daß die Strafkammer von einem zu weiten Begriff der \"besonderen Umstände\"\nausgegangen ist.\n\nFür die Annahme solcher \"besonderer Umstände\" genügen nicht allgemeine Milderungsgründe, die in sehr vielen\nFällen vorliegen und bei der Strafbemessung ihre Berücksichtigung finden. Vielmehr sind unter ihnen nur außergewöhnliche Gründe zu verstehen (BGH, Urteile vom 30. April 1975\n- 1 StR 103/75 - und vom 11. November 1975 - 1 StR 565/75 -).\nSolche hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Mit jeder Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist die Herausnahme aus\n\n61\n\ndem bisherigen Lebenskreis verbunden. Wenn schon eine derartige Beeinträchtigung einen \"besonderen Umstand\" bilden\nwürde, so wäre unverständlich, daß der Gesetzgeber für Strafen von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren eine Sonderregelung getroffen hat. Zu den Folgen einer jeden Strafverbüßung gehört auch, daß der Verurteilte während der Dauer\n\nder Inhaftierung daran gehindert ist, seinen Familienangehörigen mit seiner Arbeitskraft zur Verfügung zu stehen. Dem\nvom Landgericht weiter angegebenen Grund, daß den Angeklagten\ndie Tatausführung durch die großzügige Praxis der Genehmigungsbehörde sehr erleichtert worden ist, kommt schon angesichts\n\nder zahlreichen Täuschungsmittel, die sie sich zur Verwirklichung ihres Plans beschafften, nicht die Bedeutung eines\nbesonderen Umstandes im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu. Schließlich vermag ein solcher nicht allein schon darin gesehen zu\nwerden, daß vom Zeitpunkt der Tatbegehung bis zu dem des angefochtenen Urteils vier Jahre und drei Monate verstrichen\nsind. Auch die Gesamtheit der von der Strafkammer herangezogenen Gründe rechtfertigt nicht die Anwendung jener Ausnahmebestimmung.\n\nDie Strafaussetzungen müssen deshalb aufgehoben werden.\nDarüber hinaus können auch die eigentlichen Strafaussprüche\nnicht bestehenbleiben. Es drängt sich die Annahme auf, daß vom\nLandgericht den Umständen, auf die es seine Aussetzungsentscheidung gestützt hat, zumindest zum Teil bereits bei der\nFestsetzung der Strafen ein zu großes Gewicht beigemessen wörden ist.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich\nauf folgendes hin:\n\nEs empfiehlt sich, den jeweiligen Schuldspruch in\ndie Urteilsformel aufzunehmen, damit diese aus sich heraus\nverständlich ist. Bei der Wiedergabe der rechtskräftigen\nFeststellungen zu den Schuldsprüchen wird die Fälschung des\nFührerscheins durch den Angeklagten Ab mit zu berücksichtigen sein. Ferner wird bei der Festsetzung der Strafe\nfür diesen Angeklagten zu beachten sein, daß er entgegen\nder Feststellung auf 5. 8 UA bereits zur Tatzeit einschlägig\nvorbestraft war sowie nach dieser erneut wegen eines Verstoßes gegen waffenrechtliche Bestimmungen verurteilt worden\nist (vgl. S. 7 UA).\n\nÜber die Einziehung der Waffen wird das Landgericht neu\nzu befinden haben.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-11/2-str-135-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-11/2-str-135-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.871252+00:00"}}