{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-03-30_2_StR_781_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-30","aktenzeichen":"2 StR 781/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 781/76 BESCHLUSS\n20.372\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Volker Jonann B EB aus SeEib\nEEE, zeboren cn GENE 1943 in WERE,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n2- 40\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n30. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 2. September 1976 dahin\ngeändert, daß die Verurteilung wegen\nverbotenen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG) wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGrü nd e:\n\nDer Schuldspruch muß geändert werden, weil gegenüber der unzulässigen Einfuhr der 10 Gramm Heroin deren\nverbotener Besitz zurücktritt. Denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar (BGHSt 25, 385).\n\nDas hindert jedoch die Annahme eines besonders\nschweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG\nnicht (BGHSt 25, 290).\n\nGegen die Anwendung dieser Vorschrift bestehen auch\nnicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei dem Merkmal der \"nicht geringen\nMenge\" handelt es sich zwar um einen wertausfüllungsbedürftigen Begriff. Das Bestimmtheitsgebot (Art. 103\n\n- 3 -\n\nAbs. 2 GG) schließt die Verwendung eines solchen\nBegriffs aber schon in einem Straftatbestand nicht\nohne weiteres aus (vgl. BVerfGE 11, 234, 237). Erst\nrecht muß sie dann in einer Strafzumessungsvorschrift\nzulässig sein, die lediglich im Interesse der Vermei-\n\ndung eines allzu weiten Strafrahmens geschaffen worden\nist.\n\nDaß das Landgericht die Voraussetzungen des Regelbeispiels als erfüllt angesehen und das Vorliegen eines\nbesonders schweren Falle bejaht hat, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 26, 355 ff).\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen\nweiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nSchumacher wi’lms Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-30/2-str-781-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-30/2-str-781-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.937273+00:00"}}