{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-30","aktenzeichen":"2 StR 587/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"37 o30\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 587/76 BESCHLUSS\n237\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Georgios CB aus KEEM, geboren\n\nam MEER 19.0 ir VEEp- x: U / EEE ,\n\nwegen unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe u.a.\n\n_ 39\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 1977\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Aachen vom 17. Mai 1974 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Erwerbs einer Schußwaffe\nverurteilt worden ist,\n\n2. der Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe\naufgehoben,\n\n3. die Verurteilung im übrigen dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Führens einer\nSchußwaffe zu einer Geldstrafe von 3.000.-- DM,\nersatzweise für je 50.-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 2\nRWaffG).\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Zu neuer Entscheidung über die Frage der Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft wird die\nSache an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIV.Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und\nseine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er\nverurteilt worden ist. Im übrigen fallen die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nen 39\n\nDie durch die Revision entstandenen notwendigen\nAuslagen des Angeklagten werden zur Hälfte der\nStaatskasse auferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den des Betrugs, der Urkundenfälschung und des zweifachen versuchten Mordes beschuldigten Angeklagten unter Freispruch von diesen Vorwürfen wegen unbefugten Erwerbs und unbefugten Führens einer Schußwaffe zu einer Gesamtgeldstrafe von 5.000.-- DM verurteilt.\nFür die erlittene Untersuchungshaft hat es ihm eine Mntschädigung aus der Staatskasse zugebilligt.\n\n1. Auf seine mit der allgemeinen Sachrüge und der\nVerfahrensbeschwerde begründete Revision kann die Verurteilung des Angeklagten keinen Bestand haben, soweit sie\nwegen unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe ausgesprochen ist.\nDer Beschwerdeführer bemängelt insofern zu Recht, daß das\nSchwurgericht damit eine Tat in die Verurteilung einbezogen\nhat, die von Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht erfaßt war.\nDas Verfahren ist hinsichtlich dieser Einzeltat einzustellen, weil es an einer unentbehrlichen verfahrensrechtlichen\nGrundlage - Prozeßvoraussetzung - fehlt (BGHSt 10, 279).\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Der Senat bestätigt deshalb die Verurteilung zu der\nEinzelstrafe von 3.000,-- DM für das unbefugte Führen der\nSchußwaffe. Die Geldstrafe kann gemäß Art. 312 Abs. 4, 5\nEGStGB in der vom Schwurgericht ausgesprochenen Form bestehenbleiben.\n\n2. Mit der Abänderung des angefochtenen Urteils in\nder Hauptsache (§ 354 Abs. 1 StPO)fällt der in ihm getroffene Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten für\nerlittene Untersuchungshaft weg. Über diese Frage ist neu\nzu befinden (§ 8 Abs. 1 StrEG). Die insoweit erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher gegenstandslos.\n\nZu einer eigenen abschließenden Entscheidung sieht\nsich der Senat jedoch nicht in der Lage. Für die Beurteilung der Entschädigungsfähigkeit des Teils der Untersuchungshaft, der nicht auf die erkannte Strafe anzurechnen. ist -— für den anzurechnenden Teil scheidet eine Entschädigung von vornherein aus - kommt es maßgeblich darauf\nan, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 StrEG vorliegen.\nHierfür kann neben dem bereits im Urteil (UA Bl. 6, 7) mitgeteilten Verhalten des Angeklagten während und nach der\nTat auch von Bedeutung sein, ob der Angeklagte Verdunkelungshandlungen beging, die zur Fortdauer der Haft führten\n(vgl. Bd. I Bl. 112, 129, 249, 251, Bd. II Bl. 312, 408 d.A.).\nFeststellungen, zu denen er sich hat äußern können, sind dazu bisher nicht getroffen. Da die Nachholung und Würdigung\nder erforderlichen Feststellungen vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe darstellt, war die Sache in diesem Umfang\nan das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Zurückverweisung an das Schwurgericht bedurfte es im Hinblick auf den\nnoch anhängigen Streitstoff nicht. Die Strafkammer wird über\n‚die noch offene Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden\n\n_5_ 3\n\nhaben (BGH, Urteil vom 17. August 1976 - 1 StR 397/76).\n\nSchumacher willms . Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-30/2-str-587-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-30/2-str-587-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.918020+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-03-30/2-str-587-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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