{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-03-23_2_StR_278_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-23","aktenzeichen":"2 StR 278/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Vs\nOo»\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 278/76 URTEIL\n23.3 Ir\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Teppichhändler Paul Franz L EEE zus FOEEN/\nGEB, geboren am GER 939 in Tamm,\n\n2. den Teppichhändler Günter V Ep aus FARM /\nEEE, dort geboren am ME 1940\n\nwegen Vergewaltigung\n\n39\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EM aus DEM\nals Verteidiger des Angeklagten IM .\nin der Verhandlung,\n\nRechtsanwalt EEE au: OEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\n\nWEN in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Oktober 1975 werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n35\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie das Verfahren beanstanden und\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügen, bleiben ohne\nErfolg. |\n\nI. Die Revision des Angeklagten LE\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) In der Hauptverhandlung, die am 30. September\n1975 begann, hat an Stelle der der erkennenden 13. Strafkammer angehörenden Richterin Se Richter WEREEEER\nmitgewirkt, der damals Mitglied der 17. Strafkammer war.\nDer Beschwerdeführer hält dies für unzulässig, weil ein\nVertretungsfall nicht vorgelegen habe und überdies nach\ndem Geschäftsverteilungsplan die Beisitzer der erkennenden Kammer durch die Beisitzer der 6., hilfsweise der\n15. Strafkammer vertreten worden seien.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Rüge, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen, in der Form des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist. Sie ist jedenfalls unbegründet, weil sich Richterin SER bis 30. September\n1975 in Erholungsurlaub befand und deshalb vertreten\nwerden mußte. |\n\nDa die 13. Strafkammer mit nur zwei Beisitzern besetzt war, wurde somit die Heranziehung eines Richters\neiner anderen Kammer erforderlich. Dies ist unter Beachtung des Geschäftsverteilungsplans geschehen. Die in\n\n-L-\n\nerster Linie zur Vertretung berufenen Richter der\n\n6. Strafkammer waren verhindert, weil sie in einer\nSitzung ihrer eigenen Kammer tätig waren; die weiter\nvorgesehenen beisitzenden Mitglieder der 15. Strafkammer hatten Urlaub. Auf Grund der im Geschäftsverteilungsplan unter Buchstabe b) geregelten Ringvertretung hätten danach die Beisitzer der 16. Strafkammer eintreten müssen; sie waren jedoch dazu wegen\neigenen Sitzungsdienstes ebenfalls nicht in der Lage.\nHiernach waren die Beisitzer der 17. Strafkammer zur\nVertretung verpflichtet. Die Mitwirkung des dieser\nKammer angehörenden Richters TEEN ist deshalv\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Der Vorsitzende hatte den erkrankten Hauptschöffen PER von der Sitzung befreit und die Ladung der an bereiter Stelle der Liste stehenden Hilfsschöffin Fe@ angeordnet. Diese Hilfsschöffin hat sich\nam 30. September 1975 unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung krank gemeldet. Wie einem Vermerk der Geschäftsstelle vom gleichen Tag (Bd. II Bl. 279 d.A.)\nzu entnehmen ist, ist daraufhin mit Hilfe der Funkstreife der Polizei um 9.30 Uhr und 9.45 Uhr vergeblich versucht worden, die unter den Nummern 59 und 60\nder Liste aufgeführten Hilfsschöffen DEM una w.K.\nHE zu benachrichtigen. Danach wurde der Hilfsschöffe\nAM, der in der Liste unter der Nummer 61 verzeichnet\nwar, einberufen; er hat an der Hauptverhandlung teilgenommen. Der Beschwerdeführer hält das eingeschlagene\nVerfahren unter mehreren Gesichtspunkten für fehlerhaft\n\nund die Richterbank deshalb auch in der Person des Hilfs-\n\nschöffen MR für vorschriftswidrig besetzt. Die Rüge\ngreift ebenfalls nicht durch.\n\nmn\n\ngs\n\n-5_\n\naa) Unzutreffend ist die Meinung des Beschwerdeführers, dem Hilfsschöffen AUMR sei bei allen denkbaren Sachverhaltsgestaltungen mindestens der Hilfsschöffe Fenff(Listennummer 52) in der Reihenfolge der\nHilfsschöffenliste vorgegangen; je nach dem Zeitpunkt\ndes Eingangs der Verhinderungserklärung der Hilfsschöffin\nFeil hätten auch die Hilfsschöffen HOEEE (Listennummer 46) und ME (Listennummer 47) noch zur Verfügung gestanden und berücksichtigt werden müssen.\n\nDaß die Krankheitsanzeige der Hilfsschöffin Fe\nerst am 30. September 1975 kurz vor Sitzungsbeginn eingegangen ist, ergibt die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer, die durch die Angaben in der\nSitzungsniederschrift über den verschobenen Beginn der\nHauptverhandlung (10.35 Uhr statt 9.15 Uhr, Bd. I Bl. 125,\n145 d.A.) und die Zeitangaben in dem oben erwähnten Vermerk der Geschäftsstelle bestätigt wird. Am 30. September\n1975 aber waren, wie die Revision nicht verkennt, die\nHilfsschöffen mit den Listennummern 46 und 47 zu anderen Verfahren herangezogen. Dasselbe traf ausweislich\ndes Verzeichnisses der Schöffenbefreiungen auch auf den\nHilfsschöffen Fenfizu, der bereits am 24. September 1975\nin einem anderen Verfahren für einen dort verhinderten\nHauptschöffen in Anspruch genommen worden war. Ob dies\nin dem anderen Verfahren mit Recht geschehen ist, ist\nfür das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.\n\nNach alledem ging dem Laienrichter AU an 30. September 1975 keiner der von der Revision bezeichneten anderen Hilfsschöffen vor.\n\n-6 -\n\nbb) Fehl geht auch der weitere Vortrag des\nBeschwerdeführers, der Vorsitzende hätte zunächst\ndie Verhinderung der Hilfsschöffin Fe} ausdrücklich feststellen müssen; auch fehle es an einer Anordnung des Vorsitzenden, einen Ersatzmann zu laden.\n\nDie Hilfsschöffin war zur Sitzung nicht erschienen und hatte ihre diesbezügliche Absicht erst ummittelbar zuvor mitgeteilt. Bleibt aber ein Schöffe -\nauch ohne Entschuldigung - aus, so ist das Gericht\nnicht verpflichtet, von sich aus den Gründen für sein\nFernbleiben nachzugehen. Der Vorsitzende konnte vielmehr die Hilfsschöffin als verhindert ansehen und den\nnächsten zu berufenden Hilfsschöffen beiziehen (BGH,\nUrteil vom 16. September 1964 - 2 StR 278/64); einer\nausdrücklichen Feststellung der Verhinderung bedurfte\nes bei dieser klaren Sachlage nicht (BGH, Urteil vom\n2. August 1961 - 2 StR 302/61). Wie der dienstlichen\nÄußerung des Kammervorsitzenden zu entnehmen ist, hat\ndie Geschäftsstelle die anschließenden Bemühungen zur\nHeranziehung eines anderen Laienrichters auch in seinen\nAuftrag unternommen. Die angeordneten Maßnahmen waren\nangesichts der besonderen Umstände, insbesondere mit\nRücksicht auf die übrigen, verhandlungsbereit wartenden Verfahrensbeteiligten notwendig, in jedem Fall vertretbar. Von Willkür des Vorsitzenden kann keine Rede\nsein. Dies gilt auch, soweit der Vorsitzende die Geschäftsstelle damit betraut hat, die Listennummer und\ndamit die Person des jeweils nächstfolgenden Hilfsschöffen festzustellen. In einer solchen rein schematischen Feststellung lag keine eigenverantwortliche\n\n-7- 35\n\nAuswahl der Schöffen durch die Geschäftsstelle;\ndiese hatte mithin auch keinen Einfluß auf die\nBesetzung der Richterbank. Insofern lag dem in\nBGHSt 10, 384 entschiedenen Fall ein völlig anders\ngelagerter Sachverhalt zugrunde,\n\ncc) Auch im übrigen bestehen gegen das Verfahren bei der Einberufung des Hilfsschöffen AB\nkeine Bedenken. Entgegen der Behauptung der Revision\nhat die Geschäftsstelle bei den - unerreichbaren -\nHilfsschöffen DEE (Nr. 59) und Hof (Nr. 60) nicht\nlediglich eine telefonische Anfrage gehalten, um zu\nerkunden, ob sie an der Sitzung teilnehmen könnten.\n\nweils mit dem Auftrag entsandt worden, den Schöffen\ndie Einberufung zu übermitteln. Einer besonderen Form\nbedurfte diese Benachrichtigung nicht (BGH, Urteil vom\n28. Juni 1957 - 5 StR 234/57).\n\nc) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Prüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\n\nII. Die Revision des Angeklagten VE\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe-\n\ngründet,\n\n2. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos,\n\n-8-\n\nNach den Feststellungen hat sich auch der Angeklagte VOM der Vergewaltigung (§ 177 StGB) schuldig gemacht. Soweit sich die Revision gegen die Annahme\nbedingten Vorsatzes wendet, ersetzt sie mit ihren Ausführungen in unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene durch eine eigene Beweiswürdigung. Unzutreffend\nist die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Landgericht habe von mehreren naheliegenden Möglichkeiten\neine nicht erwogen. Die wesentlichen Umstände, deren\nErörterung der Beschwerdeführer vermißt und die er für\nseinen guten Glauben in Anspruch nimmt, sind auf UA\nBl. 22, 15/16 behandelt.\n\nAuch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken. Die Frage der Anwendung des § 177 Abs. 2 StGB\nist von der Strafkammer geprüft worden; daß sie ihrer\nPrüfung Umstände zugrunde gelegt hätte, die dem Angeklagten VE nicht angelastet werden können, ergibt das Urteil nicht. Auch hat die Strafkammer nicht\nübersehen, daß die Nötigungshandlungen von dem Mitangeklagten ausgeführt wurden. Die Art der Tatbegehung\n\n9. 33\n\ndurfte sie, soweit sie VER a1s Mittäter zuzurechnen\nist, strafschärfend werten. Weitere Ausführungen zum\nStrafmaß waren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht geboten.\n\nSchumacher RiBGH Kirchhof kann nicht Müller\nunterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-23/2-str-278-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-23/2-str-278-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.786515+00:00"}}