{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-03-09_2_StR_25_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-09","aktenzeichen":"2 StR 25/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"3792\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 25/77 BESCHLUSS\n93.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Seemann Günther Kurt SEE aus CHEEEB-DEE, geboren am EEE 1941 in FOREEEEE/Wien, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Einzelhandelskauffrau Ingrid T EEE\naus CED- SEM, geboren an EEE 1955 ir HOEEEED,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Gießen\nvom 28. September 1976 werden verworfen.\n\nDas Urteil wird dahin ergänzt, daß die\nAngeklagte TEE im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen dieser Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIm übrigen hat jeder Beschwerdeführer die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie beiden Rechtsmittel sind offensichtlich unbegründet. Das Urteil ist jedoch dahin zu ergänzen, daß\ndie Angeklagte Tiedemann im Fall 10 der Anklage freigesprochen wird. Dieser Fall war ihr als eine selbständige Handlung zur Last gelegt worden. Obwohl die Strafkammer der Angeklägten in diesem Fall weder Diebstahl\nnoch Hehlerei nachweisen konnte, hat sie einen Teilfreispruch mit der Begründung abgelehnt, daß ein strafbares Verhalten der Angeklagten hier nur ein Teilakt der\n\n- 3 -\n\nvon ihr begangenen fortgesetzten Handlung gewesen\nwäre. Dies rechtfertigt aber das Unterlassen eines\nförmlichen Teilfreispruchs nicht (BGH NJW 1952, 432).\nDenn ohne ihn wird der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft, da die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei nur die Fälle umfaßt, in denen sich eine strafbare Handlung der Angeklagten ergeben hat.\n\nSchumacher Kirchhof Baumgarten\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-09/2-str-25-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-09/2-str-25-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.384163+00:00"}}