{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-03-03_2_StR_798_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-03","aktenzeichen":"2 StR 798/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PA\n\n02.8\nBUNDESGERICHTSHOF\n2 StR 798/76 BESCHLUSS\n3.371\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef H mm aus KUH, geboren\nam EEE 1936 in KB-Ka, |\n\nwegen Diebstahls\n\n29\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln vom\n51. August 1976 im Strafausspruch in den\nFällen II 1 und II 5 der Urteilsgründe\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm übrigen fallen im Urteilsspruch die\nWorte \"davon in 10 Fällen in einem besonders schweren Fall\" weg.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen Diebstahls in 11 Fällen, davon in 10 Fällen\nin einem besonders schweren Fall\"zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten kostenpflichtig\nverurteilt. Seine Revision erhebt die allgemeine Sachrüge.\nBedenken gegen den Schuldspruch bestehen nicht. Dagegen\ndringt die Rüge im Strafausspruch in den Fällen II 1 und\nII 5 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte Kraftwagen\n\n- 3 -\n\ngestohlen hat, durch. Diese Diebstähle hat der Angeklagte am 29. November 1969 und am 4. März 1970, also\nvor dem 1. April 1970, dem Inkrafttreten des Ersten\nStrafrechtsreformgesetzes vam 30. Juni 1969 (BGBl I\n645), begangen. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist daher das\nmildere Gesetz anzuwenden (§ 354 a StPO). Da vor dem\n1. April 1970 der Diebstahl eines Kraftwagens, auch\nwenn er zu diesem Zweck aufgebrochen wurde, nicht\n\nein schwerer Diebstahl im Sinne des § 243 StGB ar,\nsondern nur ein einfacher Diebstahl war, kann er auch\nJetzt nicht nach der schwereren Strafbestimmung des\n\n§ 243 StGB nF bestraft werden. Vielmehr kommt insoweit\ndie Vorschrift des § 242 StGB aF zur Anwendung. Deshalb war der Strafausspruch in diesen beiden Fällen\naufzuheben. Dies hat die Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der\nStrafausspruch in den übrigen Fällen nicht berührt.\n\nWeil § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel\nenthält und nicht den Schuldspruch betrifft, braucht\ndie Kennzeichnung als besonders schwerer Fall nicht\nin den Urteilsspruch aufgenommen zu werden (vgl.\n\n-u-\n\nBGHSt 23, 254, 256/257 und Urteil vom 18. Februar\n1976 - 2 StR 747/75 -). Es reicht die Aufnahme des\n\nParagraphen in die Aufzählung der angewendeten Bestimmungen aus.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-03/2-str-798-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-03/2-str-798-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.275434+00:00"}}