{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-03-02_2_StR_617_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-02","aktenzeichen":"2 StR 617/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"083\nBUNDESGERICHTSHOF |\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR EIZ/TE URTEIL\n1.47?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Driss Ben Mohamed S EEE au:\ngeboren am EEE 1940 in su a1 FE Marokko,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Willms\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht Dr. Es\n\nA4\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MD aus FÜR / Main\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt\nvom 5. Mai 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na4\n- 3 -\n\n' Die ‘Schwurgerichtskammer hat ‘den Angeklagten\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Annahme\n\n‘eines minder schweren Falles zu einem Jahr Freiheits-\n\nstrafe verurteilt. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision bleibt erfolglos.\nNach den Feststellungen. wurde der Angeklagte in\neinem Lokal grundlos von drei Jugoslawen angegriffen\nund mit heftigen. gegen Gesicht und Kopf geführten\nSchlägen mißhandelt; Nachdem. er sich energisch zur\n\n. Wehr: gesetzt hatte, ließen zwei seiner Angreifer von\n\nihm ab, um das Lokal zu-verlassen. Der dritte, Edhem\n\nHB, blieb zurück und setzte die Auseindersetzung\n\nfort. Als er nach zunächst erfolgreicher Abwehr erneut\n\"in offenbarer Angriffsstellung\" auf den Angeklagten\nzukam, ergriff dieser einen hölzernen Barhocker, nahm\nihn an. den Beinen und schlug ihn HB über den Kopf.\n\nHOEEM \"ging durch diesen Schlag: zu Boden und erhob\n\nsich auch später nicht mehr aus seiner :liegenden Position\" (UA S. 7). Gleichwohl versetzte der Angeklagte\ndem am Boden Liegenden noch einen weiteren Schlag. Dann\n\n‚drehte er den Hocker um und stieß mit dessen Beinen nach\n\nunten gegen den Kopf HB. Bei einem Stoß drang ein\nHockerbein HB ins rechte Auge. Die dadurch verursachte Verletzung war so schwer, daß sie später zum\nTod HE führte.\n\nDie Strafkammer bejaht Notwehr des Angeklagten\nbis zum Niederschlag HE. Dann allerdings sei der\nAngriff des Jugoslawen beendet gewesen. Die weiter\ngegen ihn geführten Schläge und Stöße seien deshalb\nnicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt gewesen.\n\n-uL-\n\nDiese Erwägungen sind rechtlich bedenkenfrei.\nAls HOMER vom Hocker getroffen zu Boden gegangen\nwar, drohte von ihm auch dann keine Gefahr mehr\nfür den Angeklagten, wenn er sich, was natürlicher\nReaktion entsprach, bewegte oder aufzurichten versuchte. Sein Angriff war damit endgültig abgewehrt,\nder Angeklagte Herr der Lage. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte dies auch erkannt, so daß für seine\nnachfolgenden Handlungen außer Notwehr auch Putativnotwehr ausscheidet; weiterer als der - nicht zu beanstandenden - Ausführungen auf S. 19 und 21/22 UA bedurfte es hierzu bei der eindeutigen Sachlage nicht.\nDie Begleiter HM hatten sich, was der Angeklagte\nbemerkt hatte, entfernt; auch von ihnen ging mithin\nkeine gegenwärtige Gefahr mehr für den Angeklagten\naus, die durch ein Wiederaufrichten HA hätte verstärkt werden können.\n\nDennoch schlug und stieß der Angeklagte weiter\nauf den wehrlos und vor allem unbewaffnet vor ihm liegenden Mann ein und verursachte so seinen Tod. Die\nAusführungen, mit denen die Strafkammer dieses Verhalten als Körperverletzung mit Todesfolge wertet,\nsind ebenso wie die Strafzumessungserwägungen rechtlich bedenkenfrei. Daß die Strafkammer auf S. 22 UA\n\nX f\n-5._\n\n(2. Absatz letzter Satz) von einer unzutreffenden\nMindeststrafe (drei Monate statt eines Monats) aus-\n\ngeht, hat den Strafausspruch ersichtl\n\nich nicht beeinflußt.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-02/2-str-617-76-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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