{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-03-02_2_StR_390_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-03-03","aktenzeichen":"2 StR 390/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BCHSt: ja\n(nur zulIB2)\n\nStPO 1975 vor § 48 (Allgemeine Grundsätze),\n\n88 100 a, 249, 250 .\nmn 27, 1357\n\nDie Niederschrift über eine nach § 100 a StPO gewonnene\nTonbandaufzeichnung darf im Wege des Urkundenbeweises\nverwertet werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja of\n\nBCHSt: ja\n(nur zulIB2)\n\nStPO 1975 vor § 48 (Allgemeine Grundsätze),\n\n88 100 a, 249, 250 .\nmn 27, 1357\n\nDie Niederschrift über eine nach § 100 a StPO gewonnene\nTonbandaufzeichnung darf im Wege des Urkundenbeweises\nverwertet werden.\n\nBGH, Urt.v. 3. März 1977 - 2 StR 390/76 - LG Limburg -\n\nÄf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 _StR_390/76 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinenschlosser Günter N EEE zus “EEE\nWER, sort geboren am EEE 19.0,\n\n2. die Hausfrau Ursula N EEE zeborene re\naus EEE, geboren am ME 19:4 ir. MEER,\n\nwegen unerlaubten gewerbsmäßigen Waffenhandels u.a.\n\n-2- | uf\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n3, März 1977 aufgrund der Sitzung vom 2. März 1977,\nworan teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MEEEEEB aus TEE für den Angeklagten\nGünter NE in der Verhandlung vom\n2. März 1977,\nRechtsanwalt EM u: CHE für die Angeklagte\nUrsula NM in der Verhandlung von\n2. März 1977 als Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn\nvom 13. Februar 1976 werden verworfen.\nJedoch werden im Urteilsspruch die Absätze 1 und 3 sowie das Verzeichnis der\nangewendeten Strafvorschriften geändert\nund wie folgt neu gefaßt:\n\n- 3 -\n\nDer Angeklagte Günter NEM ist des\nunerlaubten Waffenhandels in Tateinheit mit unerlaubter Waffenherstellung, unerlaubtem Waffenbesitz, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen\nund gewerbsmäßiger Hinterziehung von\nEingangsabgaben sowie des unerlaubten Erwerbs von Sprengstoff schuldig.\n\nDie Angeklagte Ursula NW ist der\nBeihilfe zum unerlaubten Waffenhandel\nin Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig.\n\nAngewendete Strafvorschriften: § 53\nAbs. I Nr. 1 a,b, Absatz 3Nr. 1a\nWaffG, § 16 Abs. 2 Nr. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz, §§ 392, 397 Abg0, § 30\nAbs. 2 Nr. 5 Sprengstoffgesetz 1969,\n\n88 73, 74 StGB 1969, § 56 WaffG, 8§ 69,\n69 a StGB 1975 - § 53 Abs. 1 Nr. 1b\nWafft, 88 392, 397 Abgo, § 8 27, 28,\n\n52 StGB 1975 -\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-- 4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenhandels in Tateinheit mit unerlaubter\nWaffeneinfuhr, unerlaubtem Waffenbesitz, unerlaubter\nHerstellung und unerlaubtem Ankauf von Munition, unerlaubter Einfuhr von Kriegswaffen und mit gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangsabgaben sowie wegen\nunerlaubten Besitzes von Sprengstoff zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zwei Monaten verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von drei Monaten entzogen sowie den Führerschein, einen Personenkraftwagen und eine Reihe von\nWaffen nebst Munition und weiterem Zubehör eingezogen.\nSeine mitangeklagte Ehefrau hat es wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Waffenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur\nunerlaubten Waffeneinfuhr und zur gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das\nVerfahren des Landgerichts und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer\nÄnderung des Schuldspruchs; sonst bleiben sie ohne\nErfolg.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Günter nn\nA. Verfahrensvoraussetzungen\n1. Die vom Landgericht zugelassene Anklage genügte\n\nden gesetzlichen Erfordernissen. Entgegen der Auffassung\nder Revision war der Vorwurf eines Verstoßes gegen spreng-\n\n-5-\n\nstoffrechtliche Bestimmungen durch inhaltliche Wiedergabe und Zitat der - nicht verwechselbaren - Vorschriften des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884\n(RGBl 61) zwar nicht exakt, aber noch ausreichend beschrieben. Auf die Frage, ob die Anwendung jenes Gesetzes sachlichrechtlicher Prüfung standhält, kommt\n\nes hier nicht an.\n\n2. Ohne rechtliche Bedeutung ist die Anmeldung der\nsichergestellten Waffen, die der Angeklagte nach Erlaß\ndes angefochtenen Urteils am 8. April 1976 vorgenommen\nhat. Hierdurch konnte er Straffreiheit auf Grund der in\nArt. 1 Nr. 50 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGB1 I 417) erlassenen neuen\nAmnestie nicht erlangen. Die Amnestie ergreift nicht\ndie verbotene Waffenherstellung und den verbotenen\nWaffenhandel. Soweit der Angeklagte wegen dieser Tatvorwürfe verurteilt ist, kann er sich daher von vornherein nicht auf die Neuregelung berufen. Aber auch\nim übrigen geht sein Vorbringen. fehl. Der Bundesgerichtshof hat bereits zu § 59 WaffG aF entschieden,\ndaß Straffreiheit auf Grund jener Bestimmung nicht\nerlangte, wer seinen Waffenbesitz erst nach dessen\npolizeilicher Sicherstellung angemeldet hat (BGHSt 26,\n12). Die Rechtslage hat, wie vom Bundesgerichtshof mittlerweise ebenfalls klargestellt ist, in den für die Entscheidung erheblichen Punkten durch die Neufassung des\n§ 59 WaffG keine Änderung erfahren (BGH, Urteil vom\n21. Dezember 1976 - 1 StR 538/76, zur Veröffentlichung\nbestimmt). Straffreiheit kann der Angeklagte daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beanspruchen.\n\n-- u”,\n\nB. Verfahrensrügen\n\n1. Ein Verstoß gegen § 265 StPO ist dem Landgericht nicht unterlaufen. Es hat den Angeklagten wegen\nVergehens gegen das in der Anklageschrift bezeichnete\nGesetz vom 9. Juni 1884, nicht aber wegen Vergehens\ngegen das Sprengstoffgesetz 1969 verurteilt.\n\n2. Auf Grund gerichtlicher Anordnung war der Fernsprechverkehr der Angeklagten und des Zeugen WB überwacht und auf Tonträger aufgezeichnet worden. Von den\nso festgehaltenen Telefongesprächen hatten die Ermittlungsbehörden Niederschriften angefertigt. Die Strafkammer hat die Niederschriften, die der übertragende\nBeamte unterzeichnet hatte, in der Hauptverhandlung\nverlesen. Die Revision hält dies für unzulässig; sie\nist der Auffassung, die Gespräche hättem im Wege der\nAugenscheinseinnahme durch Abspielen der Tonbänder,\nzumindest aber durch Vernehmung des übertragenden\nBeamten als Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt\nwerden müssen. Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg.\n\na) § 100 a StPO läßt die Überwachung und Aufnahme\ndes Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten auf Tonträger\nzur Erforschung des Sachverhalts zu. Vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen, die sich aus der Vorschrift\nselbst ergeben (vgl. BGHSt 26, 298), sind die so gewonnenen Beweismittel deshalb auch in der Hauptverhandlung verwertbar. Wie sich die Prozeßbeteiligten\nKenntnis vom Inhalt der aufgezeichneten Telefongespräche verschaffen können, regelt das Gesetz allerdings nicht. Der gerichtlichen Pflicht zu umfassender\n\n- 7 -\n\nund zuverlässiger Sachaufklärung wird es regelmäßig\nentsprechen, das vorhandene Tonband abzuspielen. Da\n\ndie Aufzeichnung Gegenstand des Augenscheinsbeweises\n\nist (BGHSt 14, 339, 341; BGH, Urteil vom 10. Juni 1975\n\n- 1 StR 184/75), unterliegt das Verfahren hierbei den\nRegeln jener Beweisart; die bei der Verwertung von Tonaufnahmen polizeilicher oder richterlicher Vernehmungen\nentstehende Frage, ob etwa die §§ 250 ff StPO entsprechen\nanzuwenden seien, stellt sich hier nicht.\n\nb) Jedoch läßt sich der Strafprozeßordnung kein\nGebot entnehmen, nach § 100 a StPO gewonnene Tonaufzeichnungen ausschließlich durch Augenschein in die\nHauptverhandlung einzuführen. Vielmehr ist es dem an\nder Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO ausgerichteten Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er\ndieses Erkenntnismittel verwenden will oder ob er sich,\nwenn ihm andere zulässige Beweise zur Verfügung stehen,\njener anderen Mittel bedient. Im vorliegenden Fall hat\ndie Strafkammer Niederschriften der Tonaufzeichnungen\nim Wege des Urkundenbeweises verlesen. Das war zulässig.\n\nDer gedankliche Inhalt der verlesenen Schriftstücke\nwar geeignet, Beweis zu erbringen, und diese waren aus\nsich heraus verständlich. Die Niederschriften stellten\ndamit Urkunden im Sinne des Beweisrechts der Strafprozeßordnung dar (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO,\n23. Aufl. Rdn. 7 zu § 249). Den Urkundenbeweis läßt das\nGesetz zu, wo es ihn nicht ausdrücklich untersagt (BGHSt\n20, 160, 162). Hier greift ein derartiges Verbot nicht e:\n\n-8- af\n\naa) Ein Verwertungshindernis bestand nicht schon\ndeshalb, weil die Niederschriften von Tonträgern übertragen und damit aus einem anderen Beweismittel gewonnen\nwaren. Wenngleich Tonbandaufzeichnungen Gegenstand des\nAugenscheinsbeweises sind, ist damit nicht gesagt, daß\nihr Inhalt allein in dieser Form für die Überzeugungsbildung des Gerichts benutzt werden dürfe. Ein Satz,\ndaß dem Beweis zugängliche Tatsachen nur in der Gestalt\nverwendet werden dürfen, in der sie sich ursprünglich\nin der Außenwelt manifestieren, und daß jede Transformierung von Beweismitteln unzulässig sei, ist der Rechtsordnung fremd. So ist es rechtlich unbedenklich, daß Beweismittler über einen von ihnen eingenommenen Augenschein aussagen, daß Zeugen über den Inhalt von Schriftstücken berichten oder Verhörspersonen den Inhalt von\nBekundungen wiedergeben, die sie entgegengenommen haben.\nDie Möglichkeiten der Ersetzung des Zeugenbeweises durch\nden Urkundenbeweis hat das Gesetz selbst in den §§ 251 fr\nStPO ausführlich geregelt. Hiernach kann es aber auch\nkeinen grundsätzlichen Bedenken unterliegen, den Augenscheinsbeweis gegen den Urkundenbeweis auszutauschen\n(vgl. auch BGHSt 22, 347, 349). |\n\nbb) Auch § 250 StPo stand der Verlesung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Ersetzung des\nZeugenbeweises grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der\nBeweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person\nberuht. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.\n\nGegenstand der Beweisaufnahme des Landgerichts waren\nnicht die Wahrnehmungen oder die Erinnerung von Personen,\ndie bestimmte Gespräche geführt hatten, sondern - kraft\n\n-9 -\n\nder technischen Möglichkeiten, die Tonbandaufnahmen\nbieten - die Gespräche selbst. Daher bedurfte es hier\nvon vornherein nicht wegen § 250 StPO einer Vernehmung\nder Teilnehmer der aufgezeichneten Gespräche.\n\nAber auch eine Vernehmung des Beamten, der die\nNiederschriften angefertigt hat, über seine Wahrnehmungen\nbeim Abhören der Tonbänder war durch jene Bestimmung nicht\ngeboten. Für den Anwendungsbereich des § 250 StPO ist entscheidend, daß es sich um den Beweis eines Vorgangs handelt, dessen wahrheitsgemäße Wiedergabe nur durch eine\nPerson möglich ist, welche ihn mit einem oder mehreren\nihrer fünf Sinne wahrgenommen hat; nur dann soll die Ersetzung dieses Beweismittels dem Gericht verwehrt sein\n(BGHSt 15, 253). An derartigen personengebundenen Wahrnehmungen und Erkenntnissen fehlt es z.B. bei der Herstellung von Übersetzungen, Abschriften, Ablichtungen\noder auch von Abrechnungsstreifen. Daher ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs\nanerkannt, daß Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden als\nBeweismittel gemäß § 249 StPO verlesen werden können\n(RGSt 36, 371, 372; 51, 93, 94; BGH, Urteile vom 29. Januar 1952 - 1 StR 545/51; vom 1. Juli 1971 - 1 StR 362/70\nund vom 2. Juli 1974 - 1 StR 130/74). Auch die Verlesung\nvon Abschriften und Ablichtungen ist statthaft (BGH,\nUrteile vom 12. März 1958 - 2 StR 48/58 und vom 4. Mai\n1976 - 5 StR 180/75), und in der Entscheidung BGHSt 15,\n253 hat der Bundesgerichtshof Abrechnungsstreifen als dem\nUrkundenbeweis zugänglich angesehen. Der vorliegende Fall\nist ebenso zu beurteilen.\n\nRE\n\n- 10 -\n\nDie Übertragung der Tonaufzeichnungen enthielt\nkeinen eigenständigen Erkenntnisvorgang, der den unmittelbaren Zugang zu den Telefongesprächen als dem\nGegenstand des Beweises unterbrechen konnte, Zwar\nberuhte die Übertragung auf dem Einsatz von sinnlichen Fähigkeiten eines Beamten. Dieser mußte den\nInhalt der gesprochenen Worte aufnehmen und in Schriftzeichen niederlegen. Er erbrachte damit aber nicht mehr\nals eine technische Hilfstätigkeit. Denn die Niederschrift von Tonbandaufzeichnungen hinterläßt - zumal\nbei Kräften, die häufig nach Tonbanddiktat schreiben -\nals mehr mechanische Verrichtung erfahrungsgemäß keinen\nbleibenden Eindruck in der Erinnerung der damit befaßten\nPerson. Nicht eine Vernehmung dieser Person ohne Abspielen der Tonträger, sondern nur eine Nachprüfung\nan Hand der Tonträger selbst, die ebensogut jeder\nDritte vornehmen kann, würde deshalb in verläßlicher\nWeise darüber Auskunft geben, ob die Übertragung das\nauf den Tonbändern festgehaltene Geschehen zutreffend\nwiedergibt. Eine Vernehmung der Person, die die Niederschriften angefertigt hat, könnte als solche mithin nichts erbringen. Sie würde im Gegenteil lediglich\nzur Fiktion einer zeugenschaftlichen Sachaussage führen\nund deshalb von dieser Seite her eine Gefahr für die\nWahrheitsfindung darstellen. Eine solche Verfahrensweise, die auch der Tendenz der neueren Gesetzgebung\nzur Verwendung des Tonträgerprotokolls bei Gericht\nzuwiderliefe (vgl. 8 163 Abs. 1 ZPO), verlangt § 250\nStPO nicht; die Vorschrift stand somit der Verwertung\nder Niederschriften als Urkunden nicht im Wege.\n\n- 11 -\n\nc) Die Verlesung der Gesprächsniederschriften\nergab für das Landgericht allerdings noch keine Gewißheit darüber, in welcher Beziehung ihr Inhalt zum\nVerfahrensgegenstand stand, ob die Übertragung zuverlässig und ob die zugrundeliegende Tonaufzeichnung jeweils echt und unversehrt war. In diesem Sinne war hier\nder Urkundenbeweis - wie in den oben genannten Beispielsfällen und wie in der Regel auch der Augenscheinsbeweis (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\nRdn. 281 zu § 244) - unselbständig. Das Landgericht war\ndaher gehalten, wenn es schon nicht die Tonbänder selbst\nabspielte, sich über diese Fragen gewissenhaft Aufklärung\nzu verschaffen. Dabei hatte es zu bedenken, daß auch eine\nansonsten sorgfältige Übertragung Fehler enthalten kann,\ndie möglicherweise unentdeckt bleiben, wenn der Angeklagte\nwie hier jede Einlassung zur Sache verweigert. Alles dies\nbetraf jedoch nicht die Zulässigkeit einer Verwendung der\nUrkunden als Beweismittel, sondern ihren Beweiswert. Ihn\nrechtlich einwandfrei zu ermitteln, oblag der Strafkammer\nnach Maßgabe der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO. Dabei\nhatten auch Angeklagter und Verteidigung Gelegenheit zur\nMitwirkung; ihre Rechte wurden daher nicht verkürzt. Die\nRevision rügt denn auch nicht, daß die Strafkammer ihre\nAufklärungspflicht vernachlässigt hätte. Der Angriff\ndes Beschwerdeführers gegen das Verfahren des Landgerichts geht daher fehl.\n\n3. Ob eine Verwertung der Niederschriften unzulässig\nist, wenn die nach § 101 Abs. 1 StPO erforderliche Unterrichtung über die Telefonüberwachung unterblieben war,\nkann dahingestellt bleiben. Entgegen der Behauptung der\nRevision hat der Angeklagte von der Telefonüberwachung\ndurch den Beschluß des Amtsgerichts Limburg vom 6. Juni\n1974 am 10. Juni 1974 Kenntnis erhalten (vgl. Bd. I Bl.\n135, 137 d.A.).\n\n12 - Rd\n\n4. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nC, Sachbeschwerde\n\nhat der Senat nicht.\n\n2. Die Strafkamnmer stellt den Zeitraum und den\nwertmäßigen Umfang der vom Angeklagten getätigten Waffengeschäfte auf UA Bl. 12, 23 fest. Die Feststellungen\ntragen die auf UA Bl. 28 gezogene Schlußfolgerung, daß\nder Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.\n\n3. Kein Anlaß bestand für das Landgericht, die Kriegswaffeneigenschaft der eingeführten Maschinenpistolen näher\nzu erörtern. Daß der Angeklagte etwa unbrauchbar gemachte\nWaffen bezogen hätte, lag völlig fern. Auch sonst bestand\nkein Anhalt für die Annahme, sie könnten nach den gegenwärtigen technischen, wissenschaftlichen und militärischen\nErkenntnissen nicht als Mittel der Gewaltanwendung bei be-\n\nDie Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\nin NJW 1971, 1375, auf die die Revision verweist, betraf\nalte Gewehre und damit einen anders gelagerten Sachverhalt.\n\n4. Die Tatsache, daß das Urteil nicht ausdrücklich\nerwähnt, welche Abgaben verkürzt worden sind, gefährdet\nseinen Bestand ebenfalls nicht, Ausweislich des Urteils-Spruchs ist der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung von BEingangsabgaben verurteilt, die nach § 373 AO\n1977 genau so wie nach § 397 AO aF strafbar ist. Die für\n\n- 13 -\n\ndie Berechnung ihrer Höhe und damit den Schuldumfang\nerforderlichen Einzelfeststellungen sind dem Urteil\nzuverlässig zu entnehmen (UA Bl. 6, 7). Daß im Urteil\neine bestimmte Summe nicht errechnet und angegeben ist,\nhat sich ersichtlich nicht zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt.\n\n5. Wie die Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und der Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben,\nhat die Strafkammer angenommen, daß der Angeklagte einen\nTeil der sichergestellten Waffen zu nicht gewerblichen\nZwecken erworben hat. Dagegen sind rechtliche Bedenken\nnicht zu erheben. Der Verurteilung steht hier auch nicht\nentgegen, daß der Angeklagte einen Teil dieser Waffen\nbei seinem Onkel Karl Haas untergebracht hatte; die\nvorübergehende (vgl. UA Bl. 28) Verwahrung läßt das\nErfordernis der Besitzerlaubnis nur für den Verwahrer,\nnicht für seinen Auftraggeber entfallen (§ 28 Abs. 4\nNr. 3 WaffG).\n\n6. Im Hinblick auf die persönlichen Fertigkeiten\ndes Angeklagten, auf Art und Umfang seines Waffenhandels sowie auf die vorgefundenen Wiederladegeräte und\nden großen Munitionsvorrat hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sich laufend auch\nmit der Herstellung von Munition befaßt hat. Dafür, daß\ndas Landgericht auch die Tätigkeit des Angeklagten vor\ndem Inkrafttreten des Waffengesetzes in die Verurteilung\neinbezogen haben könnte, läßt sich dem Urteil nichts entnehmen.\n\n7. Rechtsirrtümlich hat die Strafkammer allerdings,\nwie die Revision mit Recht hervorhebt, die Verurteilung\nwegen Sprengstoffvergehens auf § 9 des Gesetzes gegen\n\nAh. 2E\n\nden verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch\nvon Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 gestützt. Diese\nStrafbestimmung ist aufgehoben. Nunmehr gilt §§ 30\nAbs. 2 Nr.5 Sprengstoffgesetz 1969, wonach der\nErwerb explosionsgefährlicher Stoffe ohne die nach\nLandesrecht erforderliche Erlaubnis mit Strafe bedroht ist. Der Senat kann den Schuldspruch ändern;\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach seinem eigenen Vortrag im Hinblick auf\ndieses Gesetz verteidigt hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nden Sprengstoff teils von seinem Onkel, teils in nicht\ngeklärter Weise erworben (UA Bl. 14, 25). Die Ausführungen der Revision, die aus dem späteren Verwahrungsort in der Wohnung der Mutter des Angeklagten Folgerungen herleiten will, gehen daher fehl. Zu Unrecht\nbemängelt die Revision auch, daß nicht festgestellt\nsei, ob der Erwerb der sichergestellten Sprengstoffe\nunter die landesrechtliche Erlaubnispflicht (§ 1 des\ninsoweit fortgeltenden Gesetzes von 1884, § 1 des\nhessischen Gesetzes über den Verkehr mit Spreng-Stoffen vom 28. Oktober 1953 /GVBl 1717) fiel. Die\nSprengstoffe \"Sprengpulver 2\", \"Perunit >>\" und\n\"Ammon-Gelit 3\" sind noch vor Erlaß des Sprengstoffgesetzes 1969 behördlich zum Vertrieb zugelassen worden (s. Apel/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Teil F, S. 1;\nTeil F 1, S. 3, 7, 8). \"Avalit pn ist vor dem 1. Juni\n1972 zugelassen worden (BAnz. Nr. 138 v. 27. Juli\n1972); im Jahre 1972 ist die beim Angeklagten gefundene Patrone hergestellt. Die behördliche Zulassung\nzum Vertrieb aber ergibt, daß die bezeichneten Sprengstoffe den Vorschriften des Sprengstoffrechts unterlagen,\n\n- 15 -\n\ndenn die behördliche Prüfung und Erlaubnis setzt\n\neine entsprechende Rechtsgrundlage voraus. Unrich-\n\ntig ist ferner der Einwand, die Sprengstoffe seien\nKriegswaffen und unterfielen deshalb nicht dem Sprengstoffrecht. Sprengstoffe und Pulver sind seit 1969\n\naus der Kriegswaffenliste gestrichen; um Pioniersprengkörper handelte es sich bei den vom Angeklagten erworbenen Stoffen nicht. Die bezeichneten Sprengstoffe stellten den weit überwiegenden Teil des Sprengstoffvorrats des Angeklagten dar. Sofern einzelne der\nrestlichen Stoffe erlaubnisfrei erhältlich gewesen\nsein sollten, hätte sich dieser Umstand auf die ohnehin maßvolle Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten\nmit Sicherheit nicht ausgewirkt. Das angefochtene\nUrteil hat daher auch insoweit Bestand.\n\n8. Rechtlich einwandfrei hat die Strafkammer dem\nAngeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und auf Einziehung seines Personenkraftwagens Mercedes und der\nWaffen nebst Munition und Zubehör erkannt.\n\nDaß der eingezogene Personenkraftwagen dem Waffentransport diente, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt (UA Bl. 5, 7, 18). Ebenso hat es die Feststellung getroffen, daß der Angeklagte das Fahrzeug bei der\nBegehung seiner illegalen Waffengeschäfte gesteuert hat\n(UA Bl. 5, 7, 18, 34). Die weitere Ansicht der Revision,\nMagazine und Pistolenfutterale unterlägen nicht der Einziehung, ist gleichfalls irrig. Diese Gegenstände wurder\nzur Ausübung des Waffenhandels und zur pfleglichen Behandlung der Waffen benötigt. Entgegen der Auffassung\nder Revision bedurfte es im vorliegenden Fall auch\nkeiner näheren Darlegung der Erwägungen, die das Landgericht zur Anordnung der Einziehung bestimmt haben.\n\n6. nl\n\n9. Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene\nNachprüfung des angefochtenen Urteils führt zum\nWegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unbefugter Einfuhr von Waffen. Die Einfuhr von Schußwaffen ist nach § 27 Abs. 1 WaffG\nidF des Änderungsgesetzes vom 4. März 1976 (BGBl I\n417) nicht mehr erlaubnispflichtig. Vom Gesetz gefordert wird lediglich noch ein Nachweis der Erwerbsberechtigung, der von Waffenhändlern nach\n§ 27 Abs. 4 WaffG nF durch eine Bescheinigung der\nfür die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde zu\nführen ist. Die für die Umgehung der Nachweispflicht\nin § 53 Abs. I Nr. 2 WaffG nF jetzt enthaltene Strafdrohung hat damit bei dem illegalen Waffenhändler\nkeine selbständige Bedeutung; denn das Unvermögen,\nden Berechtigungsnachweis zu erbringen, ist notwendige Folge der Rechtswidrigkeit seines Tuns. Ebenso\nliegt es im Verhältnis zwischen Waffenbesitz und\nWaffeneinfuhr. Es besteht Gesetzeskonkurrenz. Das\nhat der Senat nach §§ 354 a StPO zu berücksichtigen.\nAuf den Strafausspruch des angefochtenen Urteils hat\nder Wegfall der Verurteilung keine Auswirkungen.\n\nIm übrigen sind die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 a und b\nWaffG aufgeführten Tathandlungen jeweils Modalitäten\nder beiden Tatbestände, die in § 7 Waffc als Waffenherstellung und als Waffenhandel gesetzlich definiert\nsind. Im Urteilsspruch sind daher lediglich diese\nBezeichnungen aufzuführen. Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit berichtigt. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt es hingegen, daß das Landgericht\nim Verhältnis von Waffenherstellung, Waffenhandel\nund Waffenbesitz untereinander Tateinheit angenommen\n\n- 17 -\n\nhat. Jeder dieses Tatbestände umschreibt die Reichweite einer besonderen waffenrechtlichen Erlaubnis\n(Hinze, Waffenrecht, Anm. 14 zu § 7 WaffG; vgl. auch\n§ 7 Abs. 3 WaffG); ein Handeln ohne diese Erlaubnis\nbegründet deshalb - entgegen früherem Rechtszustand\n(vgl. Apel/Lötz, Bundeswaffengesetz 1969 Anm. 6\nzu § 36; Hoche in Pfundtner/Neubert, Reichsrecht\nBd. IbNr. 42 Anm. 2 zu § 26 RWG; Stenglein, Konmentar zu den strafrechtlichen Nebengesetzen des\nDeutschen Reiches 5. Aufl. 1931 Bd. 2 Anm. 7 zu\n\n§ 25 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom\n12. April 1928) je einen eigenen Vorwurf des Ungehorsams gegenüber den Anforderungen des Rechts.\n\nSonst hat die Nachprüfung des Urteils einen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nergeben.\n\nII. Zur Revision der Angeklagten Ursula N\nA. Verfahrensvoraussetzungen\n\nZu Unrecht erblickt auch die Revision der Angeklagten Ursula | in der Form der zugelassenen\nAnklage wesentliche Mängel. Die Bezugnahme auf die\nunmittelbar vorher gegen ihren Ehemann erhobenen\nVorwürfe konnte sie über Art und Umfang der ihr\nselbst zur Last gelegten individuellen Tathandlung\nnicht im unklaren lassen.\n\nB. Verfahrensrügen\n\ngangener Beihilfe zur unerlaubten Waffeneinfuhr\n(vgl. oben Ic 8). Auf den Strafausspruch hat dies\nkeine Auswirkungen,\n\nSonst hat die Nachprüfung des Urteils, soweit\n°5 die Angeklagte Ursula NER betrifft, einen\n\n- 19 -\n\nklagten als gewerbsmäßig unterlassen hat, ist dies\nunschädlich. Die Feststellungen ergeben einwandfrei,\ndaß dieses Merkmal auch bei der Angeklagten vorgelegen hat.\n\nSchumacher RiBGH Prof.Dr. Willms Kirchhof\nkann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und\nortsabwesend ist.\n\nSchumacher\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-03/2-str-390-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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