{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-02-28_2_StR_555_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-02-28","aktenzeichen":"2 StR 555/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Us\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 555/77 BESCHLUSS\nAP 447?\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Autolackierer Reiner 1 Op zus KM, geboren\nam EEE 1955 in Un /Kreis NEE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\n2. den Bauarbeiter Wilhelm W EB zus KEE, dort geboren\nam ME 1340, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n3. den Maurer Richard R EEE zus Köin, dort geboren am\n\nBEE '>>:,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\n0£\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Novenmber 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 28. Februar 1977, soweit es sie betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen mit der Sachrüge\ndurch, weil die Feststellungen nicht ausreichen, die Verneinung der Voraussetzungen des § 20 StGB durch das Landgericht\nzu tragen. Die Angeklagten haben die Tat im Zustand erheblicher Trunkenheit begangen. In den Urteilsgründen sind die\nAlkoholkonzentrationen mitgeteilt, die aufgrund der den Angeklagten nach ihrer Festnahme entnommenen Blutproben ermittelt wurden. Dagegen fehlen Angaben darüber, wie das Landgericht zu den auf den Tatzeitpunkt bezogenen Höchstwerten gekommen ist. Es wird nicht mitgeteilt, welche Zeitspanne zwischen Tat und Entnahme der Blutprobe lag, welcher Abbauwert\nzugrunde gelegt, sowie ob und in welchem Umfang der Nachtrunk\n\nberücksichtigt wurde. Die Mitteilung über das Gutachten der\nSachverständigen vermittelt nicht ausreichend die Tatsachen,\nvon denen die Sachverständigen bei ihren Wertungen ausgegangen sind. Wenn gesagt wird, es habe kein Anhalt für eine Unzurechnungsfähigkeit bestanden, so ist das in dieser allgemeinen Form jedenfalls bei den Angeklagten. Langosch und Rifert\nschon im Hinblick auf die angegebenen Blutalkoholhöchstwerte\nvon 3,4 und 3,0 %o unzutreffend. Soweit das Vorhandensein von\nHemmungen daraus abgeleitet wird, daß die Angeklagten auf die\nAufforderung eines hinzutretenden Dritten von ihrem Opfer abließen, ist dies bei dem Angeklagten Rifert unverständlich,\nweil dessen Mitwirkung durch Leuchten mit einem angezündeten\nKarton schon vorher beendet war und ausdrücklich festgestellt\nist, daß er sich im übrigen an der Gewaltanwendung gegen das\nOpfer und seiner Durchsuchung nicht beteiligt hat.\n\nDa die Revision mit der Sachrüge Erfolg hat, braucht auf\ndie Aufklärungsrüge des Angeklagten Rifert nicht eingegangen\nzu werden. Sein Verteidiger wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit zu einem entsprechenden Beweisamtrag haben. Auf die\nMöglichkeit der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330 a\nStGB wird vorsorglich hingewiesen.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Buddenberg\n\n\\","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-28/2-str-555-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-28/2-str-555-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.016055+00:00"}}