{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-02-14_2_StR_299_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-02-14","aktenzeichen":"2 StR 299/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 299/77 BESCHLUSS\n757,77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Karl Om aus TB, geboren am EBD\nEB :907 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Jui 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 14. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat bei einem häuslichen Streit die\nverwitwete Schwester seiner Ehefrau Regina SB erstochen, die er lesbischer Beziehungen zu einer anderen Hausbewohnerin verdächtigtie. Das Schwurgericht hat ihn deshalb zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus und die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge. Das\nRechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch.\n\nDas Landgericht hat zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten zwei Sachverständige gehört. Von diesen kam\n\nder eine, Prof. Dr. L@M, zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung leide und infolgedessen möglicherweise gänzlich schuldunfähig gewesen\nsei. Der andere Sachverständige, Prof. Dr. Pe, dem\ndas Landgericht gefolgt ist, sah demgegenüber nur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten als\nwahrscheinlich an. Er stützte entgegen der Einlassung des\nAngeklagten sein Gutachten u.a. darauf, daß der Angeklagte\nihm in der Exploration erklärt habe, er habe selbst letztlich nicht an das Bestehen einer lesbischen Beziehung des\nOpfers zu Frau EM geglaubt. Das Landgericht ist diesem zweiten Gutachten gefolgt und hat damit auch die angebliche Erklärung des Angeklagten bei der Exploration als\nwahr behandelt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es\nhat seine Überzeugung von der Wahrheit dieser innerlichen\nTatsache ersichtlich auf die Mitteilung des Sachverständigen Prof. Dr PB gestützt.\n\nDie Revision bemängelt mit Recht, daß dies ohne eine\nförmliche Vernehmung Prof. Dr. PeEEEENEB als Zeugen und\nohne die nach § 59 StPO vorgeschriebene Vereidigung nicht\nstatthaft gewesen sei. Es handelte sich insofern nicht um\neine vom Sachverständigen gerade aufgrund seiner besonderen\nSachkunde festgestellte Befundtatsache, die er als einen\nTeil seines Gutachtens vermitteln konnte, sondern um eine\nsog. Zusatztatsache, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung\nkeine besondere Sachkunde erforderlich war und die auch das\nGericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen\nund Beweismitteln feststellen konnte (BGHSt 13, 3; 18, 108;\n20, 166). Über diese Tatsache durfte der Sachverständige,\nwenn er insoweit Erkenntnisquelle sein sollte, nur als Zeuge\n\nAuskunft geben und war als solcher auch zu vereidigen. Der\nMeinung der Bundesanwaltschaft, der von den Beteiligten erklärte Verzicht auf die Vereidigung des Sachverständigen habe sich auch auf seine Zeugenrolle erstreckt und sei im Sinne\ndes § 61 Nr. 5 StPO erheblich gewesen, kann der Senat nicht\nfolgen. Nach dem Protokoll ließ das Gericht beide Sachverständige nach § 79 StPO, also nur hinsichtlich ihrer Sachverständigenrolle, unvereidigt.\n\nEs 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndem Verfahrensmangel beruht. Er führt auf die zulässig erhobene Rüge zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nSchumacher Wwillms Kirchhof\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-14/2-str-299-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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