{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1977-02-09_2_StR_597_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-02-09","aktenzeichen":"2 StR 597/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&D\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 597/76 URTEIL\n4 1.37\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Erich Günter P EEE aus FÜ ,\ngeboren am MED 1935 in SÜD,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDel\n\n83\n\n-2-\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nBaumgarten\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/\n\nMain vom 29. Januar 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ließ einen von ihm angeschafften\nKraftwagen der Marke BMW zum Verkauf nach Marokko bringen.\nAnschließend - am 8. April 1971 - zeigte er zu Protokoll\neines Frankfurter Polizeireviers wahrheitswidrig an, daß\n\n- 3 -\n\nihm dieser Wagen gestohlen worden sei. Am 15. April\n1971 erstattete er schriftlich eine Diebstahlsschadensmeldung bei der AUMEEEEN-Versicherung in FREE\nEEE , um die Versicherungssumme in Höhe von\n\nca. 27.000,-- DM zu erlangen. Er erhielt darauf am\n14. Mai 1971 eine Vorschußzahlung von 5.000,-- DM.\nDas Landgericht hat ihn wegen Vortäuschens einer\nStraftat (§ 145 d StGB) und wegen Betrugs (§ 263\nStGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie ist offensichtlich unbegründet.\nInsbesondere ist dem Landgericht auch darin beizutreten, daß es zwei selbständige Vergehen angenommen und\ngemäß §§ 53, 54 StGB nach Festssetzung zweier Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe erkannt hat. An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 56, 59; 60, 241),\ndaß Einheit im Ziel allein niemals eine Handlungseinheit begründen kann, hat der Bundesgerichtshof stets\nfestgehalten (vgl. zuletzt BGHSt 22, 206). Die Annahme\neiner natürlichen Handlungseinheit zwischen den beiden\nTathandlungen (im Anschluß an die Entscheidung BGHSt 10,\n129) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die\nErstattung der Anzeige und die Schadensmeldung an verschiedenen Orten und mit dem Abstand mehrerer Tage erstattet wurde. Tateinheit zwischen einem Vergehen nach\n\nu 23\n\n§ 145 d StGB und Betrug ist regelmäßig nur dann\ngegeben, wenn Anzeige und Schadensmeldung gleichzeitig erfolgen, insbesondere also dann, wenn eine\nschriftliche Anzeige und eine schriftliche Schadensmeldung zusammen zur Post gegeben werden.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\n\nBaumgarten Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-09/2-str-597-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145d","ref_norm":"145d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-09/2-str-597-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.673072+00:00"}}