{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-12-15_2_StR_622_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-12-15","aktenzeichen":"2 StR 622/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"09F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 622/76 URTEIL\nASAaL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Jörns Frank Armin N (EEEEEEEEEEEED\naus Na, geboren am EB 1935 in DU,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht 5 dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 16. Juli 1976, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht in Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\nsexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt; im übrigen hat sie ihn freigesprochen.\nSeine gegen die Verurteilung gerichtete Revision\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen verwickelte der Angeklagte seine zu dieser Zeit 16-jährige Stieftochter\nMaike in ein Gespräch über Vergewaltigung. Einige\nZeit später, aber noch an demselben Tag, betrat er\ndas Zimmer, in dem sich Maike gerade über das Bettchen eines Bruders beugte, trat von hinten an sie\nheran und gab ihr einen Kuß auf den Nacken. Als sie\nsich dies verbat, verschränkte er ihre Hände auf\ndem Rücken und warf sie so auf ihr Bett, daß sie\nauf dem Rücken zu liegen kam. Während er ihre beiden Hände festhielt, küßte er sie mehrmals ins Gesicht und auf den Hals. Das Mädchen, das auf Grund\ndes zuvor geführten Gesprächs glaubte, der Angeklagte wolle sie vergewaltigen, fing an zu schreien.\nAls es klingelte, hielt ihm der Angeklagte den Mund\nzu und meinte, man solle es ruhig läuten lassen. Als\nes weiter klingelte, ließ er von dem Mädchen ab.\n\nDie Strafkammer meint, daß sich der Angeklagte\ndurch sein Verhalten der sexuellen Nötigung in einen\nminder schweren Fall (§ 178 StGB) schuldig gemacht\nhabe, Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach den\nFeststellungen hatte der Angeklagte, als er von dem\n\n-L-\n\nMädchen abließ, diesem gegenüber - auch bei Berücksichtigung der Gewaltanwendung - noch keine Handlungen begangen, die als eindeutig sexualbezogen\nüber den Rahmen grober Zudringlichkeit hinausgegangen waren und deshalb den Vorwurf der sexuellen\nNötigung im Sinne des § 178 StGB rechtfertigen\nkönnten (vgl. BGHSt 18, 169). Ob er beabsichtigte,\nim weiteren Geschehensverlauf zu solchen Handlungen\nüberzugehen, und daran nur durch die Störung von\naußen gehindert wurde, kann dem Urteil nicht entnommen werden; aus diesem Grunde sieht sich der\nSenat auch nicht in der Lage, den Schuldspruch\ndahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen versuchter sexueller Nötigung zu verurteilen ist. Da andererseits die Möglichkeit weiterer Feststellungen\nin dieser Richtung nicht auszuschließen ist, war\nder Schuldspruch aufzuheben und die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auf Grund der bisherigen Feststellungen\njedenfalls Nötigung nach § 240 StGB in Betracht kommt.\n\nWillms Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-15/2-str-622-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-15/2-str-622-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.307744+00:00"}}