{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-12-15_2_StR_579_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-12-15","aktenzeichen":"2 StR 579/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 6 URTEIL\nA312\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Joachim Hermann Fritz Adolf Heinrich H mw\n\naus CE, geboren am EEE 1950 in NER zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n086\n\n- 2.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 15. Dezember 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Kassel\n\nvom 9. Juni 1976 im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem\nErwerb von Betäubungsmitteln und Steuerhehlerei schuldig ist (§§ 9, 11 Abs. 1\n\nNr. 6 a BetMG, §§ 398, 392 AO, § 52 StGB).\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nff\nf\nar\n\n- 3 - Er\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte kaufte im Herbst 1975 einmal\n5 kg. und bei einer anderen Gelegenheit 2,5 kg.\nHaschisch. Er beabsichtigte, den überwiegenden\nTeil des Rauschgifts weiter zu veräußern (S. 17 UA).\n\nEr ist wegen fortgesetzten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision beanstandet er das Verfahren\nund rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nII. Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, das\nLandgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es\ndavon ausgegangen sei, daß er den größten Teil des\nHaschisch habe veräußern wollen; nach dem Inhalt des\nHauptverhandlungsprotokolls bestehe jedoch kein Anhaltspunkt für eine dahingehende Feststellung. Der Angeklagte\nverkennt, daß die Sitzungsniederschrift, abgesehen von\nden Fällen des § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO, nicht dazu\ndient, das sachliche Ergebnis der Hauptverhandlung\nfestzuhalten, sondern lediglich zur Beurkundung der\nverfahrensrechtlichen Förmlichkeiten bestimmt ist.\n\nAus der Tatsache, daß das Protokoll keine Angaben des\nAngeklagten über seine Verkaufsabsichten enthält, kann\ndeshalb nicht hergeleitet werden, daß er das Rauschgift\nausschließlich zum Eigenverbrauch erworben hat.\n\nji\n\n-u-\n\n2. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs. Soweit der Angeklagte das Haschisch zum\nZweck der Weiterveräußerung gekauft hat, liegt die\nBegehungsweise des Handeltreibens vor. Hinsichtlich\ndes übrigen Teils der Ware ist die Tätigkeitsform\ndes Erwerbs gegeben. Gegenüber diesen beiden Alternativen tritt der Besitz als unselbständiger, in\nihnen aufgehender Teilakt zurück (BGHSt 25, 290;\nBGH, Beschluß vom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75 -).\n\nDie Umstellung des Schuldspruchs berührt den\nStrafausspruch nicht. Sie steht der Annahme eines\nbesonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetMG, wie er von der Strafkammer bejaht worden ist, nicht entgegen (vgl. BGHSt 25, 290, 293).\nFerner hat sie nicht etwa zur Folge, daß sich nunmehr rechtliche Bedenken gegen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts unter dem Gesichtspunkt\ndes Doppelverwertungsverbots ergeben. Ausgehend von\nseinem unzutreffenden Standpunkt, daß der Angeklagte\nnur wegen des Besitzes (von Haschisch) zu verurteilen\nsei, hat es in dessen Veräußerungsabsicht einen zusätzlichen, straferschwerenden Umstand gesehen. Diese\nWürdigung im Rahmen der Strafzumessung war zulässig.\nDer Regelfall des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG wurde allein\nschon durch den Besitz einer nicht geringen Menge\nHaschisch begründet. Die Absicht, mit dem größten\nTeil der erworbenen Ware Handel zu treiben, erwies\nsich als ein weiteres, für die Strafbemessung bedeutsames Element. Daß dieses nach richtiger Auffassung\nhier den Schuldspruch trägt, hindert seine straferhöhende Bewertung nicht. Denn der Angeklagte hat an\nsich zwei Alternativen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 BetMG\n\n-5.\n\nerfüllt, wenn auch die eine (Besitz) durch die\n\nandere (Handeltreiben) innerhalb des Schuldspruchs\nzurückgedrängt wird. Davon abgesehen kommt der Abgabe an andere ein größeres Gewicht zu als dem Eigenverbrauch. Das wird vom Gesetz selbst mit der Regelung des § 11 Abs. 5 BetMG unterstrichen.\n\nWillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-15/2-str-579-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-15/2-str-579-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.287003+00:00"}}