{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-12-13_2_StR_494_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1977-10-12","aktenzeichen":"2 StR 494/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 494/77 BESCHLUSS\nFı1r77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl-Heinz C ED aus KO, dort\ngeboren an EB 1943,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nRW\n\n73\n\n‘Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezenber 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 13. Dezember 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe\nnicht des Diebstahls, sondern der Beihilfe\nzum Diebstahl schuldig ist (§§ 242, 27 StGB),\n\n2. im Strafausspruch in diesem Falle sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiterg&hende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt\nin seinem Antrag im einzelnen dargelegt hat,unbegründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt\nnur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im\nFalle II 4 der Urteilsgründe fehlt es nach den Urteilsfest-\n\n- 3 -\n\nstellungen an der zum Tatbestand des Diebstahls gehörenden\nAbsicht, sich eine fremde Sache zuzueignen. Er hat nur dem\nfrüheren Mitangeklagten CE geholfen, als dieser den\neingezogenen, beim Straßenverkehrsamt befindlichen Führerschein sich wieder verschaffte und, um den Verdacht von sich\nabzulenken, weitere Unterlagen an sich nahm. Daß der Angeklagte sich selbst davon etwas zueignen wollte, scheidet dennach aus, Er ist jedoch der Beihilfe zu dem Diebstahl von\nCHEN schulcig. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern.Die Kennzeichnung des Diebstahls als besonders\nschwerer Fall gehört zum Strafausspruch, der wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden muß, was wiederum\ndie Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge\nhat. Im übrigen braucht ein Diebstahl im Urteilsspruch nicht\nals besonders schwerer Fall gekennzeichnet zu werden (vgl.\nden zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom\n12. Oktober 1977 - 2 StR 410/77 -). In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer erneut über die Nebafolgen befinden müssen.\n\nSchumacher Willms Kirchhof\nMüller Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-12/2-str-494-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-12/2-str-494-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.090048+00:00"}}