{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-11-26_2_StR_684_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-11-26","aktenzeichen":"2 StR 684/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 684/76 BESCHLUSS\n\nFee\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Josephus F (EEE aus LEE,\ngeboren am EEE 1934 in CEEEB/ Holland,\n\nwegen Diebstahls\n\n98]\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n26. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Finster\nwird das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 23. Oktober 1975\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte sowie der Mitangeklagte\nBER je des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig sind,\n\n2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben\n\na) im gesamten Strafausspruch gegen den\n\nAngeklagten FEB,\n\nb) im Strafausspruch im Falle He\n(Nr. 1 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit\n\ndas Urteil den Angeklagten Bi petrifft.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Er\n\n\\\nN\nur\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten FW und\nBER je wegen Diebstahls in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nFEB ist teilweise begründet.\n\nDer Schuldspruch im Falle KB (Nr. 2 der\nUrteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nDagegen haben der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte BR sich im Falle Hl nur des versuchten\nDiebstahls schuldig gemacht. Nachdem der ursprünglich\nbeabsichtigte Diebstahl aus dem Laden des Schmuckgeschäfts wegen der Alarmanlage nicht zu Ende geführt\nwerden konnte und es insoweit nur bei einem Versuch\nblieb, nahmen zwei Mittäter aus anderen Räumen eine\nLederjacke und einen Ledermantel mit. Die Strafkammer\nhat nicht festgestellt, daß die beiden Angeklagten\nsich diese Gegenstände zueignen wollten. Diese Absicht gehört zum Tatbestand des Diebstahls. Die Strafkammer meint nur, beide Angeklagten hafteten für den\nvon den Mittätern herbeigeführten Erfolg. Da sich aus\ndem Urteil auch im übrigen kein Anhalt dafür ergibt,\ndaß die Angeklagten Ledermantel und Lederjacke sich\nzueigneten, hat der Senat den Schuldspruch gemäß\n§ 357 StPO unter Miterstreckung auf den Angeklagten\nBP entsprechend geändert. Der gesamte Strafausspruch\ngegen den Beschwerdeführer kann schon deswegen nicht\nbestehenbleiben, weil die Strafkamnmer u.a. eine Vorstrafe von vier Monaten aus einem Urteil vom 30. September 19C6 strafschärfend verwertet hat, diese aber\nnach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3, § 49 BZRG\n\nnicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden durfte\n(vgl. BGHSt 25, 81, 83; 25, 97).\n\n-uL-\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Falle Nr. 1\nder Urteilsgründe hinsichtlich des Mitangeklagten\nBER nat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle sowie die Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der Strafausspruch gegen ihn im Falle x durch die\nÄnderung des Schuldspruchs im Falle HB nicht\nberührt,\n\nwillms Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-26/2-str-684-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-26/2-str-684-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.788797+00:00"}}