{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-11-11_2_StR_572_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-11-10","aktenzeichen":"2 StR 572/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 572/76 URTEIL\n\nm .Yb\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Bernhard Eberhard F GES aus Bad Sci,\n\ndort geboren am El 195, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976\naufgrund der Sitzung vom 10. November 1976, woran teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Fulda vom\n\n17. Februar 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte in dem unter\nIV. der Urteilsgründe behandelten Fall freigesprochen worden ist, und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAra\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von einem weiteren Vorwurf der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin Sch hat sie den\nAngeklagten freigesprochen,\n\nGegen diesen Freispruch hat die Nebenklägerin Revision eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDafür, daß der Angeklagte der Täter war, sprechen\nim wesentlichen folgende Beweisanzeichen: Die am 15. August\n1975 gegen 11,15 Uhr in der Wohnung der Verletzten in Fuß\nbegangene Tat wurde von einen Mann verübt, der mit dem\nKraftwagen des Angeklagten zur Wohnung der Verletzten gefahren war und sich mit diesem Wagen nach Begehung der Tat\nvon dert entfernt hatte, Der Angeklagte befand sich an\ndiesem Tage mit seinem Kraftwagen in Fu. Er konnte nicht\nnachweisen, daß er zur Zeit der Tat nicht auch am Tatort\ngewesen war. Bei der ersten Gegenüberstellung zugleich mit\nmehreren anderen jungen Männern bezeichnete die Verletzte\nihn als möglichen Täter, Bei einer Unterhaltung nit einem\nFreund im Anschluß an den Zeitungsbericht über die Tat gab\nder Angeklagte zutreffende Einzelheiten über den Tatort\nund die Tatausführung an, die der Veröffentlichung nicht\nzu entnehmen waren. Überdies stimmte, was die Strafkammer\nbei ihrer Beweiswürdigung übergeht, die Tat in Äußerlichkeiten der Ausführung mit der rechtskräftig abgeurteilten\nTat zum Nachteil von Karin KB überein.\n\nDas Landgericht hat die Nichtverurteilung des Angeklagten trotz dieser schwerwiegenden Beweisanzeichen\nin erster Linie damit begründet, daß es die Tatbegehung\ndurch einen anderen Mann nicht ausschließen könne, dem\nder Angeklagte in Fuß zeitweilig seinen Kraftwagen überlassen habe. Es hat dabei zunächst auf einen gewissen\nCB abgestellt, dem der Angeklagte in Fi zeitweilig\nseinen Kraftwagen überlassen haben will und der ihm angeblich danach von der Tat berichtet hat. Das von zwei\nZeugen bestätigte Alibi des CB hat die Strafkammer\nnicht gelten lassen, Auch der Bekundung der Verletzten,\nCHEM scheide als möglicher Täter aus, hat sie keine entscheidende Beweiskraft beigemessen. Sie hat daneben aber\nauch den Fall für möglich gehalten, daß der Angeklagte\nCHEM fälschlich beschuldige, um den ihm bekannten richtigen Täter, einen unbekannten Dritten, zu decken,\n\nDiese Erwägung, für die das Landgericht keinen sachlichen Anhalt hatte und der sogar, wie das Landgericht\nselbst vermerkt, die Tatsache entgegensteht, daß der Angeklagte seinem Freund über die angebliche Tatausführung\ndurch CB berichtete, ehe noch ein Verdacht auf ihn\n- den Angeklagten - gefallen war, gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Sie 1äßt besorgen, daß das Landgericht in Verkennung des Wesens richterlicher Überzeugungsbildung einem rein abstrakt vorstellbaren Zweifei Gewicht\ngegeben und damit übersehen hat, daß die bloß theoretische\nMöglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs der richterlichen Feststellung eines durch deutliche Beweise angezeigten Umstands nicht im Wege stehen kann (vgl. BGHSt\n10, 208; BGH NJW 1951, 83). Jedenfalls kann der Senat nicht\n\nnd\n\nausschließen, daß das Landgericht zur Feststellung der\nTäterschaft des Angeklagten gelangt wäre, wenn es sich\nauf die Prüfung der Wahrheit der Bezichtigung des CE\ndurch den Angeklagten beschränkt und die ganz abseitige\n\"Möglichkeit\" der Tatbegehung durch einen unbekannten\nDritten nicht mit in Betracht gezogen hätte,\n\nHiernach kann der Freispruch keinen Bestand haben,\n\nSollte das Landgericht auf die neue Hauptverhandlung zu einer Verurteilung gelangen, so wird es ungeachtet der Rechtskraft der Jetzt vorliegenden Verurteilung\nwegen der beiden früheren Taten eine neue, die drei Einzelstrafen umfassende Gesamtstrafe zu bilden haben. Wenn\n§ 53 StGB von gleichzeitiger Aburteilung spricht, so ist\ndamit eine Verurteilung im selben Verfahren gemeint (vel.\nSchönke/Schröder, 18, Aufl. Ran. 6),\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-10/2-str-572-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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