{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-11-11_2_StR_274_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-11-10","aktenzeichen":"2 StR 274/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 274/76 URTEIL\nAL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Gerwald W HS zus OuED-PEEEED,\ngeboren am EEE '952 in Su,\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976,\nworan teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf, Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EP in der Verhandiung,\nRichter am Landgericht bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuHEEEEEEEEEEEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 10. November 1976,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nin Frankfurt/Main vom 21. April 1975 werden\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nu. 50\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit\nversuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage\nund versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe\nvon acht Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem weiteren Vorwurf eines versuchten Betruges hat es den Angeklagten freigesprochen.\n\nDer Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen\nseine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nrichtet sich gegen den Freispruch, Beide Rechtsmittel\nbleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDer Beschwerdeführer rügt, das erkennende Gericht\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1\nStPO), weil an Stelle der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Strafkammer zugehörenden Richterin CS die\nder Kammer nicht zugeteilte Richterin Di mitgewirkt\nund der Landgerichtspräsident weder einen Verhinderungsfall festgestellt, noch eine Ausnahme nach § 21 e Abs. 4\nGVG vorgelegen habe. Die Rüge geht fehl, weil die Richterin CE durch Krankheit an der Mitwirkung gehindert\nwar und es in diesem Fall einer förmlichen Feststellung\nder Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten nicht\nbedurfte. Daß kein Fall der dauernden Verhinderung gegeben und deshalb für eine Bestimmung des Vertreters durch\ndas Präsidium gemäß § 21 e Abs. 3 GVG kein Raum war, hat\nder Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung, also verspätet, geltend gemacht.\n\nDie in ihrem ursprünglichen Vortrag unbegründete Rüge\nist insoweit unzulässig.\n\nSoweit die Revision Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens rügt (§ 338 Nr. 6\nStPO), ist ihr Sachvortrag nicht erwiesen.\n\nDie Rüge, daß der Zeuge TE zu Unrecht vereidigt\nworden sei (§ 60 Nr. 2 StPO), geht fehl. Die Strafkammer\nhat ersichtlich einen Verdacht der Beteiligung TE\nsowohl an der Tat des St wie an der Tat des Angeklagten verneint, weil sie davon ausging, daß TOM als V-Mann\nder Polizei von vornherein darauf abzielte, die Tat des\nStrack zu vereiteln, und demgemäß auch keinen Grund hatte,\nernstlich auf die Zumutung des Angeklagten einzugehen.\n\nDen Zeugen TEN zu einem Gegenstand, über den er\nbereits befragt worden war, erneut zu vernehmen, war die\nStrafkammer nicht genötigt (BGH GA 58, 305).\n\nDie weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder\nnicht zulässig erhoben oder offensichtlich unbegründet.\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge unter\nBerücksichtigung des Vorbringens der Revision hierzu hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die\n\nSachrüge beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des ver-\n\nsuchten Betrugs konnte gleichfalls keinen Erfolg haben.\n\nSie hat keine durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung\naufgezeigt.\n\nSchumacher Willms Müller\nBaumgarten Meyer\n\nis\n\nN\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-10/2-str-274-76","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-11-10/2-str-274-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:27.339042+00:00"}}