{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-10-27_2_StR_465_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-10-27","aktenzeichen":"2 StR 465/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"060\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 465/76 URTEIL\n\n27.20 +\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ den Schneider Werner P EB aus FE,\ngeboren am EB 194. in Du,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesunwalt EB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär EEE dei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. März 1976\nwerden verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch das Wort \"schweren\" gestrichen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen\n\"schweren Diebstahls\" zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihn im\nübrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich\nmit der Sachrüge gegen die Verurteilung, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft beanstandet, ebenfalls\nmit der Sachbeschwerde, den Freispruch. Beide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nII. Die Strafkammer hält den bestreitenden Angeklagten in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung des\nDiebstahls für überführt. Daß der Angeklagte in der\nTatnacht vor seiner Festnahme am Tatort im Schulhaus\nwar, hat die Strafkammer festgestellt, weil sich im\nStiefel des Angeklagten ein Holzsplitter befand, der\nnach einem Sachverständigengutachten zu einem am Tatort liegenden Holzfragment paßte, und der Angeklagte\nnach seiner Festnahme nicht in der Nähe dieses Holzfragments gewesen war. Auf Grund weiterer Indizien,\nnämlich, daß der Angeklagte bei der Festnahme sich\nin unmittelbarer Nähe des Tatortes auf unbelebter\nStraße befand, sein Pullover mit Holz- und Metallspänen behaftet war, er Tresorschlüssel und Einbruchswerkzeuge bei sich trug, früher bereits Schulhauseinbrüche begangen hatte und er seine Einlassung\nim Verfahren wechselte, hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte den Diebstahl\nbegangen hat. Gegen seine Schlußfolgerungen bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken. Die dagegen von der Revi-\n\n-uL-\n\nsion erhobenen Einwendungen dringen nicht durch. Sie\nwollen im wesentlichen die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, aus einzelnen Tatsachen könnten keine\nRückschlüsse gezogen werden, beachtet er nicht, daß die\nStrafkammer ihre Überzeugung aus der Gesamtwürdigung\nder bedenkenfrei und ohne Widerspruch festgestellten\neinzelnen Tatsachen gewonnen hat. Dem steht nicht entgegen, daß beim Angeklagten das Diebesgut nicht gefunden worden ist, weil der Angeklagte Mittäter gehabt\nhaben kann (UA Bl. 4, 11) und zudem bis zur Festnahme\nauch genügend Zeit hatte, das Diebesgut zu verstecken.\nDer Angeklagte ist daher zu Recht wegen Diebstahls,\nbegangen unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB verurteilt. Die Erschwerungsgründe des\n\n§ 243 StGB begründen jedoch nicht - wie etwa § 250\n\nStGB für den Raub - einen selbständigen Qualifikationstatbestand des schweren Diebstahls, sondern sind nur\nStrafzumessungsregeln (vgl. BGHSt 26, 167, 173). Deshalb hat der Senat den Urteilsspruch insoweit geändert.\n\nIII. Vom Vorwurf des Diebstahls oder der Hehlerei\nin zwei weiteren Fällen hat die Strafkammer den Angeklagten trotz starker Verdachtsmomente freigesprochen.\nEin Diebstahl war dem Angeklagten nach ihrer Ansicht in\nbeiden Fällen nicht nachzuweisen. Soweit Hehlerei in\nBetracht kommt, hebt die Revision der Staatsanwaltschaft\nzutreffend hervor, daß viele im einzelnen genannte Unstände es nahelegen, daß der Angeklagte mit der strafbaren Herkunft der von ihm erworbenen Gegenstände mindestens rechnete. Die Strafkammer hat den Neuwert der\nSachen festgestellt. Er beträgt fast das Zehnfache des\nvom Angeklagten angeblich bezahlten Kaufpreises. Die\n\n-5_\n\nStrafkammer hat jedoch nicht die Überzeugung gewonnen,\ndaß der Angeklagte den Wert der Gegenstände kannte und\nden Kaufpreis als zu niedrig erkannte. Dabei hat sie\nberücksichtigt, daß es sich zum Teil um geringwertige\nMassengeräte handelte, deren Restwerte durch Gebrauch\nnur Bruchteile des Neuanschaffungswertes erreichen,\nund daß der Wert des Bildes nicht unbedingt dem dafür\nbezahlten Preis zu entsprechen braucht. Sie hält den\nBeschwerdeführer nicht für überführt und führt dazu\nnoch aus, es bestehe keine Lebenserfahrung, daß Bewohner:‘einer Gastarbeiterunterkunft sich den Besitz\nvon Gegenständen der hier vorliegenden Art nur auf\nandere als redliche Weise verschafft haben könnten.\nDies kann rechtlich nicht beanstandet werden. Daß\nnoch weitere, nicht ausgenutzte Beweismittel zur\nVerfügung standen, ist nicht vorgetragen. Verstöße\ngegen die Denkgesetze sind bei den Ausführungen der\nStrafkammer nicht ersichtlich. Die von der Revision\ngezogenen Schlußfolgerungen sind nicht zwingend,\nbrauchten von der Strafkammer also nicht gezogen\n\nBEE —_ . _ — a\n\n-6-\n\nzu werden. Da diese \"trotz starker Verdachtsmomente\",\ndie sich aus den Urteilsfeststellungen ergeben, nicht\ndie Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen\nhat, mußte sie ihn freisprechen (BGHSt 10, 208).\n\nSchumacher Kirchhof Müller\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-27/2-str-465-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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