{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-10-06","aktenzeichen":"2 StR 410/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"nf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 410/76 URTEIL\n\n6,70:\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Karl-Heinz K WEB aus\nrg, geboren am EEE 1950 17 POEEEEEN-\n\nEG, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsarwelt um\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ER\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt\nvon 12. Februar 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nss\nmn\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall, versuchten Diebstahls\nund gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat einen Bericht des Leiters der\nJustizvollzugsanstalt vom 30. Jamuar 1976 (Bl. 149 - 151\nd.A.) verlesen. Die Revision macht geltend, dieser Bericht\nhabe nicht verlesen werden dürfen, da er weder ein Zeugnis\nnoch ein Gutachten sondern ein Führungszeugnis enthalte.\nMit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch.\n\nGemäß § 256 StPO dürfen die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden mit\nAusschluß von Leumundszeugnissen verlesen werden. Bekundet\nein solcher Bericht bestimmte Tatsachen und äußert er sich\nauch über charakterliche Veranlagung und die sittlichen\nEigenschaften des Angeklagten, so ist er zum Teil ein Zeugnis im Sinne des § 256 StPO. Soweit die charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften beurteilt werden,\nstellt er ein Leumundszeugnis dar, das nicht nach § 256 StPO\nverlesen werden darf (RGSt 53, 280 m. w. Nachw.; RG in HRR\n1935 Nr. 154 = JW 1934, 2779 Nr. 19; sowie HRR 1935\nNr. 1286; BGH, Urteil vom 12. März 1957 - 1 StR 453/56 -).\nIn diesem Falle ist die Verlesung des Berichts, soweit er\nnicht ein Leumundszeugnis darstellt, zulässig und, je nach\nLage der Sache, sogar geboten (BGH aa0). Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier folgendes.\n\nDie Justizvollzugsanstalt ist eine Behörde im\nSinne des § 256 StPO (RG HRR 1935 Nr. 154 und 1286).\nIhr Bericht vom 30. Januar 1976 enthält viele Tatsachen, wie der Vollzug der früher gegen den Angeklagten\nverhängten Strafe durchgeführt wurde und weshalb jeweils\neine Änderung des Vollzuges erfolgte. Insoweit durfte\ner verlesen werden. Aus diesen Tatsachen hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei geschlossen, daß der Angeklagte willensschwach und nicht bereit ist, sich nach\nAnordnungen zu richten, die ausschließlich seinem Besten\ndienen. Schon daraus ergibt sich eine ungünstige Zukunftsprognose, die die Strafkammer bei der Strafzumessung verwertet hat. Daß der Leiter der Strafvollzugsanstalt noch\nbescheinigt hat, dem Angeklagten sei an einer Resozialisierung wenig gelegen gewesen, ist nur noch eine Bestätigung der von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerung und\nauf deren Überzeugungsbildung ohne Einfluß.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Die Strafkammer hat\nrechtlich einwandfrei den Angeklagten in allen Fällen als\nRückfalltäter verurteilt, der bereits 10 Tage nach Verbü-Bung einer Strafe von einem Jahr und acht Monaten die drei\nneuen Straftaten beging. Dabei hat sie beachtet, daß es\nsich im Falle II 2 der Urteilsgründe nur um den Versuch\neines Diebstahls handelt. Zwar wird das bei der Strafzumessung nicht ausgeführt. Es geht jedoch deutlich daraus\nhervor, daß in der Urteilsformel und in der rechtlichen\nWürdigung ausdrücklich § 23 StGB als angewendete Vorschrift\nbezeichnet wird und daß die Strafe von neun Monaten für den\n\nversuchten Diebstahl im angemessenen Verhältnis zu der\nStrafe von einem Jahr für den vollendeten Diebstahl\nsteht. Dafür, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist,\nbei einem Versuch des Diebstahls, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, dürfe sie nicht eine\nStrafe unter der für den Rückfall bei einer vollendeten\nTat vorgesehenen Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 48\nStGB) verhängen, besteht kein Anhalt.\n\nSchumacher Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-06/2-str-410-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-10-06/2-str-410-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:26.261250+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-10-06/2-str-410-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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