{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-09-01","aktenzeichen":"2 StR 381/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 381/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Denis T ED zu: rn.\ngeboren am HB 1953 in TroD/ME (USA), zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nSIT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 14. November 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit\nmit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen\ngemeinschaftlichen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwölf Jahren verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nder Sachrüge an, soweit er wegen Mordes verurteilt worden\nist, Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas vom Angeklagten und seinen Mittätern zunächst\nberaubte Opfer war ein Arbeitskollege und persönlicher Be-\n\nkannter. Die Verdeckung der Raubtat konnte unter diesen\nUmständen nur dadurch erreicht werden, daß das Opfer vollständig zum Schweigen gebracht, also getötet wurde. Damit\nverträgt es sich nicht, daß das Schwurgericht bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz annimmt; denn bedingter\nVorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter\neinen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder antrebt noch\nals notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn\nnur für möglich hält und billigt (BGHSt 21, 283). Die Verurteilung wegen Mordes kann deshalb nicht bestehenbleiben.\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-01/2-str-381-76","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-01/2-str-381-76","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.819910+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-09-01/2-str-381-76","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1976-09-01","dockets":["2 StR 381/76"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.09.1976 – 2 StR 381/76","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-09-01/2-str-381-76","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 14. November 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:18:25.819910+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}