{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1976-08-25_2_StR_303_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-08-25","aktenzeichen":"2 StR 303/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 303/76 URTEIL\nAr2H\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Floristin Roswitha H ES aus DEEEEEED.\ngeboren am EEE 1952 in NeEED-\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nO4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht (u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in\nDarmstadt vom 20. November 1975 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nFan\nih\n\n#7}\n\nYA\nSn\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.\nDie auf das Strafmaß beschränkte, von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge dagegen, daß die Strafkammer\nkeinen besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 4\nBetMG angenommen hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer glaubt, gewerbsmäßiges Handeln\n(§ 11 Abs. 4 Nr. 4 BetMG) ablehnen zu müssen, weil die\nAngeklagte die vierzig Einzelakte in Fortsetzungszusammenhang begangen hat. Diese Ansicht ist unzutreffend.\nGesamtvorsatz schließt Gewerbsmäßigkeit nicht aus (BGHSt\n26, 4, 8 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung).\n\n2. Auch die Nichtannahme des Regelfalles Nr. 5 des\n§ 11 Abs. 4 BetMG (Abgeben von Betäubungsmitteln in\nnicht geringen Mengen) ist rechtlich zu beanstanden.\nZwar hat die Strafkammer richtig erkannt, daß bei Fortsetzungszusammenhang nicht die jeweilige Einzelmenge,\nsondern die Gesamtmenge (hier 30 g Heroin) zu bewerten\nist (BGH, Urteil vom 12. Februar 1973 - 1 StR 502/73 -).\nSie will jedoch nach dem Grundgedanken des § 11 Abs. 5\nBetMG eine Ausnahme machen, wenn der Täter Handel nur\ntreibt, um sich mit den Gewinnen Mittel für den Eigenbedarf zu verschaffen. Dem kann der Senat schon deshalb\nnicht beitreten, weil die angezogene Bestimmung nur für\ndenjenigen gilt, der Rauschgift in geringer Menge zum\n\n-L-\n\nEigengebrauch erwirbt oder besitzt, nicht jedoch\nfür denjenigen, der es an andere abgibt und damit\nan der Verbreitung mitwirkt. Im übrigen darf die\nEntscheidung darüber, ob die Menge gering oder nicht\ngering ist, keineswegs davon abhängen, welche Absichten der Täter mit dem Rauschgifthandel verfolgt.\n\nDer Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch in einem Regelfall des § 11 Abs. 4\nBetMG unter besonderen Umständen von der Schärfung\ndes Strafrahmens abgesehen werden darf. \\\n\nSchumacher Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-25/2-str-303-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-25/2-str-303-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.669732+00:00"}}