{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1976-08-11","aktenzeichen":"2 StR 567/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Te\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 567/75 URTEIL\n\nze.\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harald DENE zu: WEEE- EEE,\ngeboren am EEEEES 1919 ir Tu\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. August 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchumacher,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Willms\nKirchhof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt EEE dei der Verkündung\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nAnwaltsassessor (un\nals Verteidiger des Angeklagten,\nJustizhauptsekretärin 8\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. November 1974\n\n7. im Schuldspruch dahin neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte im Fall II 2\nder Urteilsgründe des Versuchs der\nAnstiftung zur Falschaussage (§ 159\nStGB 1975) schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\nre\n- 3 -\n\na) im Fall II 3 der Urteilsgründe\n(Begünstigung in Tateinheit mit\nmißlungener Anstiftung zum Meineid),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten am 15. November 1974 wegen Betrugs, mißlungener Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussage und fortgesetzter Begünstigung in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung\nzum Meineid unter Einbeziehung früher gegen ihn verhängter Einzelfreiheits- und Einzelgeldstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht\nMonaten und einer Gesamtgeldstrafe von 3.000,-- DM\nverurteilt. Seine Revision hat auf Grund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen, gemäß § 2 Abs. 3 StGB\n1975, § 354 a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Änderungen des Strafgesetzbuches mit\nder Sachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n-L-\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall\nII 2 der Urteilsgründe wegen mißlungener Anstiftung\nzur uneidlichen Falschaussage zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hier kann der Strafausspruch\nnicht bestehen bleiben, weil nach den jetzt geltenden\n88 159, 30 Abs. 1 StGB 1975 die Strafmilderung nach\n$ LQ Abs. 1 StGB 1975 zwingend vorgeschrieben ist und\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer\nbei Anwendung dieser Vorschrift auf eine niedrigere\nFreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\nDer Schuldspruch ist nicht zu beanstanden, jedoch\nmit Rücksicht auf die Anwendbarkeit des § 159 StGB 1975\nder jetzigen Rechtslage entsprechend neu zu fassen.\n\n2. Nach den Feststellungen machte der Angeklagte\nam 29. Januar 1970 in einem Ermittlungsverfahren wahrheitswidrige Angaben, die den dortigen Beschuldigten\nein Alibi verschaffen und sie auf diese Weise der Bestrafung entziehen sollten. Im März 1970 versuchte er\nohne Erfolg, einen Dritten zu einer Falschaussage in\ngleichem Sinn zu bewegen. Das Landgericht sieht in\ndiesem Verhalten fortgesetzte Begünstigung in Tateinheit mit mißlungener Anstiftung zum Meineid,.\n\nDer Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben.\n§ 258 Abs. 1 StGB 1975 setzt, anders als die Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB aF, den Erfolg der Strafvereitelung voraus; dabei kann es genügen, daß der Beschuldigte zwar nicht endgültig, aber doch für geraume\nZeit der Bestrafung entzogen wird (vgl. RegEntw. EGStGB\n(Drucksache 7/550) S. 249; wie hier Dreher StGB 36. Aufl.\n\n-5-\n\n§ 258 Anm. 5).' Dafür, daß dies hier der Fall war,\nergibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Ihm kann\n\nnur entnommen werden, daß die Beschuldigten am\n\n10. Dezember 1970 verurteilt wurden, nicht aber\n\nauch, ob und inwieweit ihre Strafverfolgung durch\n\ndas Handelns des Angeklagten beeinflußt worden war.\nDa unter diesen Umständen nicht auszuschließen ist,\ndaß der Angeklagte nur wegen versuchter Strafvereitelung bestraft werden kann, kann die Verurteilung\nwegen vollendeter Begünstigung nicht bestehen bleiben.\nDamit ist auch die tateinheitliche Verurteilung wegen\nmißlungener Anstiftung zum Meineid aufgehoben.\n\n‚3. Der Schuldspruch wegen Betrugs begegnet keinen\nrechtlichen Bedenken. Auch hier ist Jedoch der Strafausspruch aufzuheben, da die Höhe der verhängten Geldstrafe von den anderen Einzelstrafen beeinflußt sein\nkann.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nMüller Meyer\n\nna\n“","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-11/2-str-567-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-08-11/2-str-567-75","retrieved":"2026-08-21 23:18:25.333964+00:00"},"card":{"id":"bgh/1976-08-11/2-str-567-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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